5568/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr 533/J - NR/1999, betreffend Gebührenbefreiung,
die die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde am 25. Februar 1999 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Aufgrund sozialer Bedürftigkeit führen folgende Arten von Leistungsbezug zu einer Befreiung
von der Rundfunk - und Fernsehgebühr sowie vom Fernsprech - Grundentgelt:
- Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung (nunmehr Pflege -
geld);
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwen -
dungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohl -
fahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- weiters befreit sind taube und praktisch
taube Personen.
Zu Frage 2:
Als Unterlagen sind Nachweise bzw. Bestätigungen jener Stellen beizufügen; die im speziellen
die obengenannten Leistungen auszahlen, d.h. z.B. bei Bezug nach dem Arbeitslosenversiche -
rungsgesetz: Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice;
Zu Frage 3:
Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung ist nicht zulässig, wenn das Haushalts - Nettoein -
kommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein - oder Mehrpersonen -
haushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Dies gilt aber nicht für Bezieher
einer Blindenbeihilfe und des Pflegegeldes sowie für taube und praktisch taube Personen.
Zu Frage 4:
Als "außergewöhnliche Belastung“ sind Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Ein -
kommensteuergesetzes zu verstehen, die als solche dem Grunde nach auch vom Finanzamt
anerkannt werden; z.B. krankheitsbedingte Mehraufwendungen wie Diät, Mehraufwendungen
für Personen, für die gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz eine erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, Kosten einer auswärtigen Berufsbildung sowie Pauschalbeträge für Fälle einer
körperlichen oder geistigen Behinderung oder sonstiger krankheitsbedingter Mehrautwendun -
gen.
Zu Frage 5:
Die Kriterien für die Valorisierung der Befreiungsrichtsätze ergeben sich zwangsläufig aus den
jeweiligen Richtsätzen für die Gewährung einer Ausgleichszulage und sind von deren Höhe
abhängig.
Zu Frage 6:
Derzeit kommen ungefähr 307.000 Personen in den Genuß einer Befreiung von den Rundfunk -,
Fernseh - und Fernsprechgebühren, wobei eine Unterscheidung nach Personen und Ehegatten
nicht möglich ist.
Zu Frage 7:
Derzeit steht eine Neugestaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gebührenbefreiung in
Bearbeitung; in welcher Art und in welchem Zeitraum diese zum Abschluß gebracht wird, kann
derzeit noch nicht definitiv beantwortet werden, doch soll diese keine Schlechterstellung der
bisher Anspruchsberechtigten bringen.