5571/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Helmut Kukacka und Kollegen haben am 25. Feber
1999 unter der Nr. 5882/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Bezahlung von Organstrafverfügungen mittels Kreditkarten und Telebanking“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
§ 50 Abs 8 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 158 trat am 1. Jänner 1999 in Kraft und sieht vor, dass die Behörde Organe der
öffentlichen Aufsicht ermächtigen kann, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden
Strafbetrag unter anderem auch mittels Kreditkarten zu entrichten. Mit der Vollziehung dieser
Bestimmung ist die gesamte Bundesregierung betraut (§ 67 VStG). Im vorliegenden
Zusammenhang ist meine Zuständigkeit nur insoweit gegeben, als die Organisation und
Führung von Bundespolizei und Bundesgendarmerie betroffen sind. Es bedarf jedoch einer
aufwendigen Kooperation der Behörden auf Bundes - und Landesebene, um den Willen des
Gesetzgebers in einer Weise umzusetzen, die dem Wunsch der Bürger nach einer geordneten
und effizienten Verwaltung entspricht.
Das auf einem Initiativantrag basierende, ohne allgemeine Begutachtung abgeführte
Gesetzesprojekt wurde am 30. September 1998 im Bundesgesetzblatt verlautbart. Abgesehen
von einem Pilotprojekt in Tirol, das bereits im Vorfeld dieser Gesetzesinitiative durchgeführt
wurde, und einer internen allgemeinen Abklärung der mit der Gesetzesnovelle einhergehenden
Änderungen (Information vom 8. Juli 1998) konnten somit konkrete Schritte zur praktischen
Umsetzung dieser Ermächtigungsmöglichkeit erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden.
Das Gesetz sieht - entgegen zum Teil irreführenden Medienberichten - nur die Möglichkeit
einer Ermächtigung der Organe der öffentlichen Aufsicht, nicht aber bereits deren
Verpflichtung zur Entgegennahme von Kreditkarten oder gar einen Anspruch Betroffener,
Kreditkarten
umfassend einsetzen zu können vor; es bestand somit kein Erfordernis nach
überstürzter Umsetzung der Regelung Dennoch haben meine Mitarbeiter schon in dem auf die
Kundmachung folgenden Monat mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem für
Verwaltungsverfahrensgesetze federführend zuständigen Bundeskanzleramt Kontakt
Aufgenommen.
Nach Vorgesprächen konnte noch im Dezember 1998 ein einheitlicher
Bundesstandpunkt erarbeitet werden, der von folgender, auch die Problematik dieser
Angelegenheit aufzeigenden Zielsetzung getragen war
Es soll - österreichweit - eine einheitliche Vorgangsweise sichergestellt werden. Die
Modalitäten der Entrichtung von Beträgen mittels Kreditkarte sollen nicht unterschiedlich sein
je nach der Behörde, für die jeweils eingeschritten wird, aber auch nicht abhängig davon,
welche Materie vollzogen wird. Es ist weder Betroffenen noch den Organen zumutbar, die
Zulässigkeit von Kreditkartenzahlungen oder damit in Zusammenhang stehende Modalitäten
(z.B. zulässige Höchstbetragsgrenze) von Behördensprengeln abhängig zu machen oder davon,
ob die Amtshandlung auf Grund des Kraftfahrgesetzes (Bundesvollziehung) oder der
Straßenverkehrsordnung (Landesvollziehung) geführt wird. Ebensowenig sollte Einfluß haben,
ob der Bund oder ein Land organisationsrechtlich für das einschreitende Organ verantwortlich
zeichnet.
Zur Umsetzung dieser Zielvorgaben wurde es im Kreis der bis dahin eingebundenen
Stellen als die zweckmäßigste Vorgangsweise erachtet, wenn Bund und Länder eine oder
mehrere (1 + 9) gleichlautende Vereinbarung(en) mit den Kreditkartenorganisationen schließen
würden.
Zur Klärung der Länderstandpunkte erfolgte auf Einladung des Bundesministeriums für
Finanzen eine Besprechung mit beamteten Vertretern der Bundesländer Neben einer gewissen
Skepsis wegen der mit dem Disagio verbundenen Einnahmenminderung wurde insbesondere
deutlich, dass diese Frage im Bereich der Länder noch einer eingehender Diskussion bedarf
Auch wenn die Zulässigkeit der Zahlung mittels Kreditkarten für die Beamten vor Ort
mehr als erstrebenswert ist und von mir jedenfalls befürwortet wird, scheint es dennoch
notwendig, von dieser Möglichkeit erst dann Gebrauch zu machen, wenn in allen Bereichen
und im gesamten Bundesgebiet die notwendigen Voraussetzungen geschaffen worden sind.
Darüber hinaus sollte das Ziel einer gesamtösterreichischen Lösung, selbst wenn
anfänglich irreführende Medieninformationen eine besondere Erwartungshaltung bei der
Bevölkerung ausgelöst haben, nicht aus den Augen verloren werden.
Wann Kreditkarten tatsächlich zum Einsatz kommen können, wird - sobald die
notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen wurden - letztlich von den nach dem Gesetz zur
Ermächtigung berufenen Behörden abhängen. Da ein Vorpreschen der
Bundespolizeidirektionen der erwünschten Einheitlichkeit widerspräche, werde ich auf
Gleichzeitigkeit mit
den Bezirksverwaltungsbehörden bedacht sein.
Zu Frage 4:
Wie bereits zu den Fragen 1 bis 3 ausgeführt, kommt es letztlich auf die zur
Ermächtigung berufenen Behörden, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizei -
direktionen, an, ab welchem Zeitpunkt oder ob überhaupt Organe ihres Wirkungsbereiches zur
Entgegennahme von Schecks ermächtigt werden.
Für die Bundespolizeidirektionen kann ich nur darauf hinweisen, dass von dieser
Ermächtigungsmöglichkeit bislang weitgehend kein Gebrauch gemacht, weil einerseits kaum
Nachfrage seitens Betroffener zu bestehen scheint und andererseits Probleme dadurch erwartet
werden, dass das Gesetz keine Regelung für die bei der Entgegennahme dieses Zahlungsmittels
auflaufende Gebühren trifft Eine organisatorische Zuständigkeit für die
Bezirksverwaltungsbehörden kommt mir nicht zu.
Zu den Fragen 5 und 6:
Bereits seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158 am 1. Jänner 1999 gilt
die Einzahlung des auf Grund einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung
verhängten Geldstrafe dann als fristgerecht und schuldtilgend, wenn die Überweisung des
Strafbetrages auf das angegebene Konto erfolgt, der Überweisungsauftrag die
automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält und
der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird
(siehe §§ 49a Abs 6 sowie 50 Abs 6 VStG).