5571/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Helmut Kukacka und Kollegen haben am 25. Feber

1999 unter der Nr. 5882/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Bezahlung von Organstrafverfügungen mittels Kreditkarten und Telebanking“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

         § 50 Abs 8 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 158 trat am 1. Jänner 1999 in Kraft und sieht vor, dass die Behörde Organe der

öffentlichen Aufsicht ermächtigen kann, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden

Strafbetrag unter anderem auch mittels Kreditkarten zu entrichten. Mit der Vollziehung dieser

Bestimmung ist die gesamte Bundesregierung betraut (§ 67 VStG). Im vorliegenden

Zusammenhang ist meine Zuständigkeit nur insoweit gegeben, als die Organisation und

Führung von Bundespolizei und Bundesgendarmerie betroffen sind. Es bedarf jedoch einer

aufwendigen Kooperation der Behörden auf Bundes - und Landesebene, um den Willen des

Gesetzgebers in einer Weise umzusetzen, die dem Wunsch der Bürger nach einer geordneten

und effizienten Verwaltung entspricht.

 

    Das auf einem Initiativantrag basierende, ohne allgemeine Begutachtung abgeführte

Gesetzesprojekt wurde am 30. September 1998 im Bundesgesetzblatt verlautbart. Abgesehen

von einem Pilotprojekt in Tirol, das bereits im Vorfeld dieser Gesetzesinitiative durchgeführt

wurde, und einer internen allgemeinen Abklärung der mit der Gesetzesnovelle einhergehenden

Änderungen (Information vom 8. Juli 1998) konnten somit konkrete Schritte zur praktischen

Umsetzung dieser Ermächtigungsmöglichkeit erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden.

Das Gesetz sieht - entgegen zum Teil irreführenden Medienberichten - nur die Möglichkeit

einer Ermächtigung der Organe der öffentlichen Aufsicht, nicht aber bereits deren

Verpflichtung zur Entgegennahme von Kreditkarten oder gar einen Anspruch Betroffener,

Kreditkarten umfassend einsetzen zu können vor; es bestand somit kein Erfordernis nach

überstürzter Umsetzung der Regelung Dennoch haben meine Mitarbeiter schon in dem auf die

Kundmachung folgenden Monat mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem für

Verwaltungsverfahrensgesetze federführend zuständigen Bundeskanzleramt Kontakt

Aufgenommen.

 

                Nach Vorgesprächen konnte noch im Dezember 1998 ein einheitlicher

Bundesstandpunkt erarbeitet werden, der von folgender, auch die Problematik dieser

Angelegenheit aufzeigenden Zielsetzung getragen war

Es soll - österreichweit - eine einheitliche Vorgangsweise sichergestellt werden. Die

Modalitäten der Entrichtung von Beträgen mittels Kreditkarte sollen nicht unterschiedlich sein

je nach der Behörde, für die jeweils eingeschritten wird, aber auch nicht abhängig davon,

welche Materie vollzogen wird. Es ist weder Betroffenen noch den Organen zumutbar, die

Zulässigkeit von Kreditkartenzahlungen oder damit in Zusammenhang stehende Modalitäten

(z.B. zulässige Höchstbetragsgrenze) von Behördensprengeln abhängig zu machen oder davon,

ob die Amtshandlung auf Grund des Kraftfahrgesetzes (Bundesvollziehung) oder der

Straßenverkehrsordnung (Landesvollziehung) geführt wird. Ebensowenig sollte Einfluß haben,

ob der Bund oder ein Land organisationsrechtlich für das einschreitende Organ verantwortlich

zeichnet.

 

      Zur Umsetzung dieser Zielvorgaben wurde es im Kreis der bis dahin eingebundenen

Stellen als die zweckmäßigste Vorgangsweise erachtet, wenn Bund und Länder eine oder

mehrere (1 + 9) gleichlautende Vereinbarung(en) mit den Kreditkartenorganisationen schließen

würden.

 

    Zur Klärung der Länderstandpunkte erfolgte auf Einladung des Bundesministeriums für

Finanzen eine Besprechung mit beamteten Vertretern der Bundesländer Neben einer gewissen

Skepsis wegen der mit dem Disagio verbundenen Einnahmenminderung wurde insbesondere

deutlich, dass diese Frage im Bereich der Länder noch einer eingehender Diskussion bedarf

 

    Auch wenn die Zulässigkeit der Zahlung mittels Kreditkarten für die Beamten vor Ort

mehr als erstrebenswert ist und von mir jedenfalls befürwortet wird, scheint es dennoch

notwendig, von dieser Möglichkeit erst dann Gebrauch zu machen, wenn in allen Bereichen

und im gesamten Bundesgebiet die notwendigen Voraussetzungen geschaffen worden sind.

Darüber hinaus sollte das Ziel einer gesamtösterreichischen Lösung, selbst wenn

anfänglich irreführende Medieninformationen eine besondere Erwartungshaltung bei der

Bevölkerung ausgelöst haben, nicht aus den Augen verloren werden.

 

    Wann Kreditkarten tatsächlich zum Einsatz kommen können, wird - sobald die

notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen wurden - letztlich von den nach dem Gesetz zur

Ermächtigung berufenen Behörden abhängen. Da ein Vorpreschen der

Bundespolizeidirektionen der erwünschten Einheitlichkeit widerspräche, werde ich auf

Gleichzeitigkeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden bedacht sein.

Zu Frage 4:

 

     Wie bereits zu den Fragen 1 bis 3 ausgeführt, kommt es letztlich auf die zur

Ermächtigung berufenen Behörden, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizei -

direktionen, an, ab welchem Zeitpunkt oder ob überhaupt Organe ihres Wirkungsbereiches zur

Entgegennahme von Schecks ermächtigt werden.

 

     Für die Bundespolizeidirektionen kann ich nur darauf hinweisen, dass von dieser

Ermächtigungsmöglichkeit bislang weitgehend kein Gebrauch gemacht, weil einerseits kaum

Nachfrage seitens Betroffener zu bestehen scheint und andererseits Probleme dadurch erwartet

werden, dass das Gesetz keine Regelung für die bei der Entgegennahme dieses Zahlungsmittels

auflaufende Gebühren trifft Eine organisatorische Zuständigkeit für die

Bezirksverwaltungsbehörden kommt mir nicht zu.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

      Bereits seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158 am 1. Jänner 1999 gilt

die Einzahlung des auf Grund einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung

verhängten Geldstrafe dann als fristgerecht und schuldtilgend, wenn die Überweisung des

Strafbetrages auf das angegebene Konto erfolgt, der Überweisungsauftrag die

automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält und

der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird

(siehe §§ 49a Abs 6 sowie 50 Abs 6 VStG).