5576/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6021/J betreffend

gesetzliche Verankerung der deutschen Rechtschreibreform, welche die Abgeordneten

Dr. Brauneder, Dr. Grollitsch und Kollegen am 25. März 1999 an mich richteten, stelle ich

fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Abgesehen vom Schulbereich gibt es keine Verordnungen zur Einführung der neuen

Rechtschreibung.

 

Hinsichtlich der Anwendung der neuen Rechtschreibung in der Verwaltung gibt es einen

Ministerratbeschluss, in dem die Bundesminister eingeladen worden sind, in ihrem jeweiligen

Wirkungsbereich in geeigneter Weise für die Umsetzung der neuen Rechtschreibung Sorge

zu tragen.

An eine allgemeine Verpflichtung der Bürger und Bürgerinnen zur Einhaltung der

Rechtschreibreform ist - wie in dem genannten Ministerratsbeschluss festgehalten - nicht

gedacht.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl .Nr. 139/1974 bzw. das Schulorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 242/1962 sind die gesetzlichen Grundlagen nach Art. 18 B - VG.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Der Begriff der deutschen Sprache dient der Abgrenzung zu anderen Sprachen.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Ja. Die Erklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung wurde nach jahrelangen

wissenschaftlichen Voruntersuchungen und zwischen Österreich, Deutschland, der Schweiz

und Liechtenstein sowie einer Reihe von Ländern, in denen Deutsch Minderheitensprache ist,

unterzeichnet.

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Da eine Verordnung für den amtlichen Verkehr weder erfolgt noch vorgesehen ist, kann auch

das Legalitätsprinzip nicht missachtet werden.

 

Das B - VG knüpft in seinem Art. 8 an eine bestimmte Gegebenheit nämlich die deutsche

Sprache an. Der Verfassungsgesetzgeber hat im Jahr 1920 die Sprache als selbständigen

Regelungsbereich vorgefunden und zwar nicht nur als einen bestimmten lexikalischen und

syntaktischen Bestand, sondern auch mit spezifischen Methoden der systematischen

Fortentwicklung. Die gegenständliche Rechtschreibreform hält sieh ebenfalls im Rahmen

dieser systematischen Fortentwicklung der Sprachkonvention.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

In der bereits erwähnten Erklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung wird ein

amtliches Regelwerk festgelegt, welches einen Regelteil und ein Wörterverzeichnis enthält.

Regionale Eigenheiten sind phonetisch, grammatisch und orthografisch zulässig. Für den

amtlichen Verkehr gelten die Verlagsprodukte als nicht rechtsverbindlich.

 

Antwort zu den Punkten 8 und 13 der Anfrage:

 

Eine gesetzliche Verankerung der Rechtschreibreform ist nicht vorgesehen.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Da die neue Rechtschreibung noch nicht auf breiter Basis, sondern weitgehend nur im

Schulbereich und von der Verwaltung angewandt wird, ist die Akzeptanz innerhalb der

österreichischen Bevölkerung noch nicht so weit fortgeschritten.

 

Es ist zu erwarten, dass nach einem Umstieg der Verlage und Nachrichtendienste eine

Gewöhnung eintritt und die Akzeptanz erhöht wird. Im Schulbereich wurde die Umstellung

auf die neuen Regeln mehrheitlich von den Lehrern begrüßt. Sie ist in diesem Bereich auch

problemlos verlaufen.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Es sind keine diesbezüglichen Beschwerden bekannt.

Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:

 

Die Kritik und der Kompromissvorschlag der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung

um eine Beilegung des Streits um die Rechtschreibreform sind im Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten bekannt.

 

An den internationalen Gesprächen zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung hat von

österreichischer Seite das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

teilgenommen.