5578/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Nußbaumer und Kollegen haben am

25. Februar 1999 unter der Nr. 5851/J an mich eine schriftliche parlamentari -

sche Anfrage betreffend Umsetzung der Ankündigung aus der Regierungs -

erklärung betreffend Aufbrechen überholter Strukturen, Abbau bürokratischer

Hemmnisse sowie die Unterstützung von klein - und Mittelbetrieben zu deren

Überleben bzw. zur Entwicklung neuer KMU‘s gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Hinsichtlich der in meinen Vollzugsbereich fallenden Angelegenheiten sind vor

allem folgende Maßnahmen hervorzuheben:

1) Im Arbeitsübereinkommen der Bundesregierung 1996 wurde festgehalten,

    daß „die Verwaltungsverfahren zu lange dauern. Das ist für den Bürger

    unzumutbar, verursacht hohe Verwaltungskosten und volkswirtschaftliche

    Nachteile, auch durch die Beeinträchtigung der internationalen Konkurrenz -

    fähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich. Durch Verfahrensverein -

    fachung, Deregulierung, Liberalisierung und Reform des Verwaltungsver -

fahrens ist dafür zu sorgen, daß Verwaltungsabläufe deutlich beschleunigt,

Kosten vermindert und Entscheidungen möglichst rasch abgewickelt und

für alle Betroffenen besser nachvollziehbar werden sowie in einem klaren,

kalkulierbaren zeitlichen Rahmen stattfinden können.“

Diese Initiative hat zur Erlassung der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998

(Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungs -

gesetz 1991, das Zustellgesetz, das Agrarverfahrensgesetz, das Aus -

kunftspflichtgesetz, das Auskunftspflicht - Grundsatzgesetz, das Verwal -

tungsgerichtshofgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz, das Fremden-

gesetz 1997, das Handelsgesetzbuch, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982,

das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Verlautbarungs -

gesetz 1985 und das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert

werden, BGBl. I Nr. 158/1998) geführt. Dieses Bundesgesetz wurde auf

parlamentarischer Ebene unter wesentlicher Beteiligung und aufgrund von

Vorarbeiten des Bundeskanzleramtes vorbereitet.

 

Im gegebenen Zusammenhang sind insbesondere folgende Neuerungen

hervorzuheben:

 

• Erleichterungen betreffend die Bevollmächtigung in Verwaltungs -

   verfahren (§10 Abs. 1 AVG);

 

• Erleichterungen bei der Behebung von Mängeln eines Anbringens (§13

   Abs. 3 AVG);

 

• Erleichterung der Änderung verfahrenseinleitender Anträge (§13 Abs. 8

   AVG);

• Erleichterung der Abfassung von Niederschriften (§14 AVG): Entfall der

   Verlesung, generelle Zulassung der Abfassung unter Verwendung

   technischer Hilfsmittel (z.B. Textverarbeitung).

 

• Deutliche Reduzierung der prozeduralen Fehlerquellen im Ermittlungs -

  verfahren durch Neuregelung der Verständigungspflichten im Zusam -

  menhang mit mündlichen Verhandlungen, Sonderbestimmungen für

  Großverfahren, Entschärfung des Problems der „übergangenen Partei“

  (§§ 41 if AVG): Insbesondere können bei Einhaltung erhöhter

  Verlautbarungserfordernisse für die Anberaumung einer mündlichen

  Verhandlung Parteien, die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben

   haben, den Verfahrensfortgang nicht mehr hemmen. Für Großverfahren

   wird ein „großes Edikt“ vorgesehen, das individuelle Zustellungen

   ersetzt. Diese neuen Regelungen ersetzen überdies bestehende

   materienspezifische Regelungen und haben dadurch eine rechtsverein -

   heitlichende Wirkung.

 

2) Mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 wird der bisher bestehende

    Bundestheaterverband aufgelöst und durch eine zeitgemäßere Form

    ersetzt werden. So werden künftig die Staatsoper, die Volksoper und das

    Burgtheater sowie alle Zulieferbetriebe in vier selbständigen Gesellschaften

    m.b.H. geführt werden, die in einer Holding Gesellschaft (ebenfalls

    Ges.m.b.H.) zusammengefaßt sind.

    Dieser vor eineinhalb Jahren eingeleitete Umstrukturierungsprozeß ist in

    der Schlußphase der Umsetzung. Die Gesellschaften werden in den

    nächsten Wochen im Handelsregister eingetragen und beginnen ihre

    Tätigkeit mit 1. September 1999.

3) Zur Steigerung der Effizienz und Transparenz des Betriebes der

    Bundessporteinrichtungen sowie zur Entflechtung der erwerbswirt-

    schaftlichen Aufgaben von der gemeinwirtschaftlichen Sportförderung

    erfolgte mittels gesetzlicher Maßnahmen (Bundesgesetz über die

    Neuorganisation der Bundessporteinrichtung vom 20. August 1998) die

    Ausgliederung nachfolgender Bundessporteinrichtungen:

 

• Bundessportzentrum Südstadt

• Bundessportschule Hintermoos

• Bundessportschule Obertraun

• Bundessportschule Schileiten

• Bundessportschule Spitzerberg

• Bundessportheim St. Christoph

• Bundessportheim Faakersee

• Bundessportheim Kitzsteinhorn

• Bundessportheim Wien ,,Blattgasse"

 

Das Eigentum an diesen Liegenschaften wurde einer Betriebsgesellschaft

übertragen. Die Betriebsführung der früheren Bundessportschule Spitzer -

berg erfolgt durch den zuständigen Sportfachverband Österreichischer

Aero - Club, der Einrichtungen St. Christoph und Kitzsteinhorn durch den

österreichischen Skiverband; die übrigen sechs Einrichtungen werden seit

1. Jänner 1999 durch die genannte Betriebsgesellschaft geführt.

 

4) Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG

     (ÖSD) wurden der ÖIAG im Jahr 1998 durch Gesetz zum Zweck der

    Privatisierung nach Abspaltung der Wiener Zeitung übertragen. Mit der

    Staatsdruckerei - Novelle 1999 erfolgt die Abspaltung der Österreichischen

    Staatsdruckerei GmbH, die den Sicherheitsdruck wahrnimmt und die

    Umbenennung der Österreichischen Staatsdruckerei AG in Print Media

    Austria AG.

Hinsichtlich der in den Wirkungsbereich anderer Ressorts fallenden Maß-

nahmen ersuche ich um Verständnis, daß ich mich auf die Auflistung einiger

wichtiger strukturverändernder bzw. hemmnisbeseitigender Maßnahmen

beschränke:

1) Mit der Reform der Wiener Börse wurden wesentliche Maßnahmen

    eingeleitet, wie beispielsweise:

 

• Schaffung der Grundlagen für die Übernahme der Leitung über die

  Wiener Börse durch ein privates Unternehmen, die entsprechende

   Konzession hat die Wiener Börse AG erhalten;

 

• Fusion von Kassa -  und Terminmarkt und Einleitung der Restrukturierung

   zur „neuen Wiener Börse AG“;

 

• Kooperation mit der Deutschen Börse AG;

   Börsenverbund und technische Anbindung an ein paneuropäisches

   Börsennetzwerk

 

• Aufbau einer gemeinsamen Börse für mittel - und osteuropäische

   Wertpapiere mit Sitz in Wien.

 

2) Die Bundesregierung hat das Verwaltungsinnovationsprogramm (VIP)

    beschlossen, wobei besonders das Bürgerinformationssystem ,,HELP“ -

    auch ‚,Amtshelfer online“ - hervorzuheben ist. Dabei handelt es sich um ein

    Service des Bundesministeriums für Finanzen, das Bürgerinnen und Bürger

    bei der Vorbereitung und Abwicklung von Amtswegen in Österreich über

    das Internet unterstützt.

3) Ein weiterer Schrift zur Verwaltungsvereinfachung ist der Entfall der

    Abgabenentrichtung in Bundesstempelmarken: Die Bundesstempelge -

    bühren können ab 1. Juli 1999 auch durch Barzahlung, Bankomat - und

    Kreditkarten entrichtet werden, sofern die technischen und organisa -

    torischen Voraussetzungen in der jeweiligen Behörde bestehen. Jedenfalls

    ist diese Zahlungsform bei allen Behörden ab 1. Jänner 2000 für die

    Bundesstempelgebühren für Reisepässe, Visa, Personalausweise und

    Führerscheine möglich.

 

4) Das neue Vertragsbedienstetenrecht soll für Mitarbeiterinnen und

     Mitarbeiter und Dienstgeber mehr Gerechtigkeit durch leitungsorientierte

     Entlohnung, vergleichbare Behandlung aller Mitarbeiterinnen und

     Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, mehr Qualifikation für die

     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch bessere Aus - und Fortbildung sowie

     erleichterte Mobilität innerhalb des öffentlichen Dienstes und zwischen

     öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft bringen.

 

5) Mit der Ausgliederung der Bundesrechenzentrum GmbH soll durch neue

    Chancen für Ämter und Behörden, ihre Tätigkeiten und Leistungen in

    verstärktem Maße effizient, service - orientiert und mittelfristig auch

    kostengünstig erbringen zu können, eine Neuorientierung der Bundes-

    verwaltung in der künftigen Informationsgesellschaft erfolgen.

 

6) Durch die Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 63/1997 (in der Folge:

    Gewerberechtsnovelle 1997), die am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist,

    wurde einerseits der Berufszugang erleichtert und andererseits die

    Durchlässigkeit der verschiedenen Gewerbe untereinander erhöht. Der

    Zugang des Einzelnen zu einer Gewerbeberechtigung wurde erleichtert, er

    darf als Unternehmer Leistungen erbringen, die über sein ursprüngliches

    berufliches Fachgebiet hinausgehen und muß nicht mehr zusätzliche Be-

    rechtigungen erwerben.

 

    Im Rahmen der Gewerberechtsnovelle 1997 wurde auch eine Reform des

    Betriebsanlagenrechts mit dem Ziel verwirklicht, eine Konzentration der

    Verfahren zu bewirken, die Verfahren zu beschleunigen, einer Verwal -

     tungsvereinfachung den Weg zu bereiten, Vollziehungsschwierigkeiten zu

     beseitigen, eine Kompetenzentflechtung vorzunehmen, Betriebsgründun -

     gen sowie Betriebsübernahmen zu erleichtern sowie die Nahversorgung zu

     sichern.

 

     Insgesamt stellen all diese Regelungen Maßnahmen dar, die den Wirt -

     schaftsstandort Österreich attraktiver machen sollen sowie Klein - und

     Mittelbetrieben eine den Maßstäben der heutigen Zeit entsprechende

     Entwicklung ohne bürokratische Einschränkungen ermöglichen sollen.

     Aufgrund der Verbesserung der Wirtschaftsstrukturen ergibt sich auch eine

     Verbesserung der Situation des Arbeitsmarktes.

 

7)  Die Novelle zum Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 46/1997, ermöglicht vor

     allem die Zulassung von längeren Durchrechnungszeiträumen für die

     wöchentliche Normalarbeitszeit. Dadurch werden ,,Jahresarbeitszeit-

     modelle“ und mehrjähriges Ansparen von Zeitguthaben ermöglicht. Darüber

     hinaus kann z.B. eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden

     bei 4 - Tagewoche und Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit

     blockweisem Zeitausgleich zugelassen werden. Als Ergebnis der

     Änderungen der Bestimmungen über die Arbeitszeit ist festzuhalten, daß

     allein in Industrie und Gewerbe bereits in ca. 40 Bereichen, teilweise mit

     mehreren Kollektivverträgen, eine Flexibilisierung der Arbeitszeit ermöglicht

     wurde.

8) Durch eine Änderung des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes im

    Rahmen des Arbeits - und Sozialrechts - Änderungsgesetzes 1997 wurden

    Förderungsmaßnahmen für eine stärkere Inanspruchnahme einer

    flexibilisierten Arbeitszeit vorgesehen. Im wesentlichen handelt es sich um

    Regelungen zur Bildungskarenz und zum Solidaritätsprämienmodell.

 

9) Mit dem Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Öster -

     reichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fort -

     führung des Betriebes „Österreichische Bundesforste (BGBl. Nr. 793/1996)

     soll bei der Produktion und Verwertung des Rohstoffes Holz ein best -

     möglicher wirtschaftlicher Erfolg unter Berücksichtigung ökologischer

      Zielsetzungen erreicht werden.

 

10) Mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997,

      erfolgte die Umsetzung wichtiger EU - Richtlinien im Bereich der Tele -

      kommunikation, die Schaffung möglichst flexibler rechtlicher Rahmen -

      bedingungen für die Einführung von vollständigem Wettbewerb am

      Telekommunikationsmarkt sowie die Einrichtung einer unabhängigen

      Regulierungsbehörde, die Regelung ihrer Aufgaben sowie die Abgrenzung

      zwischen den Aufgaben des Bundesministers und denen der Reguhe-

      rungsbehörde.

 

Zu den Fragen 4, 5 und 12:

 

Ich ersuche um Verständnis, daß mir eine Beantwortung dieser Fragen, die

zum Teil auch in den Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für wirt -

schaftliche Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen

sowie für Wissenschaft und Verkehr fallen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich

ist.

Zu den Fragen 6 und 7

 

Es ist darauf hinzuweisen, daß das Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr seit Jahren bemüht ist, insbesondere in den Bereichen Technolo -

gieförderung der österreichischen Wirtschaft einen möglichst leichten und

unbürokratischen Zugang zu gewährleisten.

 

So sind Technologieförderungsprogramme des Ressorts bereits vor geraumer

Zeit an geeignete Einrichtungen außerhalb des Ministeriums zur Abwicklung

ausgelagert worden. Beispiele dafür sind die Technologieprogramme des

Innovations -  und Technologiefonds, die über den Forschungsförderungsfonds

für die gewerbliche Wirtschaft (FFF) bzw. ERP - Fonds abgewickelt werden

sowie die in jüngster Zeit angelaufenen Impulsprogramme für Kompetenz -

zentren (K plus) bzw. Kooperation Fachhochschulen - Wirtschaft, die über die

Technologieimpulse Gesellschaft (II G) bzw. den FFF abgewickelt werden.

 

Mit diesen Maßnahmen soll eine effiziente und marktorientierte Abwicklung

dieser Programme sichergestellt werden, wobei insbesondere für Klein - und

Mittelbetriebe entsprechende zusätzliche Beratungsdienstleistugen zur Ver -

fügung stehen.

 

Es ist weiter Praxis, die Abwicklungseffizienz der genannten Organisationen

durch periodisch durchgeführte externe Evaluierungen überprüfen zu lassen

und - wenn notwendig - zu verbessern. Bislang haben diese jedoch keinen

Anlaß zu Beschwerden gegeben.

 

Zu Frage 8:

 

Mir sind keine diesbezüglichen seriösen Berechnungen bekannt.

Zu den Fragen 9 und 10:

 

Österreich nimmt als EU - Mitgliedsland auch am 5. EU - Rahmenprogramm für

Forschung und Technologleentwicklung teil. In dessen Rahmen ist ein be -

trächtlicher Teil auch für die Förderung der Entwicklung neuer Arbeitsverfahren

vorgesehen, die über die bekannte Telearbeit weit hinausgehen.

 

Im Rahmen der 23. Novelle zum GSVG wurden im Jahr 1998 zwei Maßnahmen

zur Förderung von Jungunternehmern gesetzt:

 

1. Die für 1999 vorgesehene zusätzliche Anhebung der monatlichen Mindest-

    beitragsgrundlage um S 500,-- wurde auf das Jahr 2002 verschoben.

 

2. Die Anfängerbeitragsgrundlage, von der primär auch Jungunternehmer

    betroffen sind, wurde von S 13.761,-- auf S 7.400,-- gesenkt.

 

Die erstgenannte Maßnahme erbringt in den Jahren 1999 bis 2001 eine

jährliche Ersparnis für den betroffenen Personenkreis von rund 150 Mio.

Schilling pro Jahr. Die zweitgenannte Maßnahme führt ab dem Jahr 2001

zu einer dauernden jährlichen Ersparnis für den betroffenen Personenkreis

von 750 Mio. Schilling pro Jahr. In den Jahren davor führt diese Maßnahme zu

Ersparnissen von 150 Mio. Schilling (Jahr 1999) und 400 Mb. Schilling (Jahr

2000).

 

Zu Frage 11:

 

Soweit Telearbeit betroffen ist, werden Aktivitäten mit Unterstützung des

Bundes vor allem auf regionaler Ebene gesetzt. Die einschlägigen Ein -

richtungen in den einzelnen Bundesländern haben sich zu einer Plattform

,APTA" zusammengeschlossen, deren Tätigkeit vom Bund finanziell unterstützt

wird. Eine umfassende Evaluation der APTA ist soeben abgeschlossen

worden, die Ergebnisse werden derzeit im Hinblick auf die künftige Vorgangs -

weise diskutiert.

 

Zu Frage 13a) bis c) und 14:

 

Diese Fragen fallen überwiegend in den Zuständigkeitsbereich des Bundes -

ministers für Finanzen und des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten. Ich möchte dazu folgendes bemerken:

 

1. Mit der Novelle zum Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen

    und mittleren Unternehmen (KMU - Förderungsgesetz), BGBl. I Nr. 34/1999,

    wurde der BÜRGES (Bürges - Förderungsbank des Bundesministeriums für

    wirtschaftliche Angelegenheiten GesmbH.) der Rahmen für die Übernahme

    von Haftungen von 7 Milliarden auf 10,5 Milliarden Schilling erhöht; zu-

    sätzlich wurde der ÖHT (Österreichische Hotel -  und Tourismusbank

    GesmbH.) ein entsprechender Haftungsrahmen in Höhe von 3,5 Milliarden

    Schilling eingeräumt. Für diese Höchstbeträge ist der Bundesminister für

    Finanzen ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die BÜRGES

    bzw. die ÖHT für den Fall, daß andere Mittel nicht zur Verfügung stehen,

    schadlos zu halten.

 

    Im Rahmen der TOP - Tourismusförderung wurden laut Auskunft der ÖHT bis

    dato für vier Projekte Eigenkapital - Fördermittel in der Höhe von 5,5 Millionen

    Schilling zur Verfügung gestellt.

 

2. Zur Verbesserung der Finanzierungsstruktur von kleinen und mittleren Unter -

    nehmen (KMU) übernimmt die Bürges - Förderungsbank Garantien für

    Beteiligungen am Eigenkapital von KMU. Die Eigenkapitalgarantie deckt das

    Risiko des Beteiligungsgebers bei Insolvenz des KMU und kann bei

    Beteiligungen natürlicher Personen bis zu 100 % für Beträge bis S 260.000,-,

    für darüber hinausgehende Beträge sowie für sonstige Kapitalgeber bis zu

    50 % der Beteiligung betragen. Pro KMU können Beteiligungsbeträge von

    maximal 10 Millionen Schilling durch die Eigenkapitalgarantie abgesichert

    werden.

 

    Im Zeitraum 1997 bis 1999 wurden, wie die BÜRGES mitteilt, Eigenkapital -

    Garantien, die jeweils mit Bundeshaftungen unterlegt werden, für 50 KMU im

    Ausmaß von 150 Millionen Schilling übernommen; rund 1/3 der vergebenen

    Garantien entfielen auf Neugründungen von Unternehmen.

3. Im Rahmen des Gründungssparens fördert die Bürges - Förderungsbank das

    Ansparen von Eigenkapital für eine Unternehmensgründung oder - über -

    nahme durch Gewährung einer Gründungsprämie (14 % der Ansparsumme

    von maximal S 750.000,-), welche nach einer zweijährigen Mindestspardauer

    nur im Falle einer Unternehmensgründung oder - übernahme in Anspruch

    genommen werden kann. Zusätzlich zur Prämie kann für einen

    Investitionskredit in Höhe der doppelten Ansparsumme (das heißt maximal

    1,5 Millionen Schilling) ein laufender Zinsenzuschuß und/oder eine Bürg -

    schaft in Höhe von 80 % des Kreditbetrages gewährt werden.

 

4. Die Finanzierungsgarantie - Gesellschaft (FGG) stellt im Rahmen ihres

    Technologie - Finanzierungsprojektes technologieintensiven innovativen

    Unternehmen Beteiligungs - oder Kreditgarantien, die mit Bundeshaftungen

    unterlegt sind, zur Verfügung.

 

     Auf Basis des Technologie - Finanzierungsprogrammes wurden mit öster -

     reichischen Venture Capital Gesellschaften Rahmenvereinbarungen von

     rund 570 Millionen Schilling abgeschlossen; für KMU (5 Projekte) wurde

     dabei bis dato ein Garantievolumen von rund 160 Millionen Schilling

     bereitgestellt.

    Neben dem Technologie - Finanzierungsprogramm stellt die FGG für KMU

    noch Kapitalgarantien, die der Kapitalaufbringung dienen, zur Verfügung.

    Diese werden von österreichischen KMU (vor allem in osteuropäischen

    Ländern) zur Mobilisierung von ausländischem Beteiligungskapital

    verwendet. Hiefür wurden Rahmenvereinbarungen mit österreichischen

    Venture Capital Gesellschaften im Umfang von rund 2,8 Milliarden Schilling

     abgeschlossen; bis dato sind Kapitalgarantien im Ausmaß von rund 92 Mil -

     lionen Schilling eingegangen.

 

    Festzuhalten ist weiters, daß Klein -  und Mittelbetriebe bereits im Rahmen der

    zweiten Etappe der Steuerreform bedeutende steuerliche Erleichterungen

    erfahren haben. Im Jahr 1994 sind mehrere Maßnahmen in Kraft getreten, die

    dauerhafte Verbesserungen speziell für Klein- und Mittelbetriebe gebracht

     haben:

 

-   Die Bagatellregelung der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer wurde von

     S 40.000 Jahresumsatz auf 5 300.000 erhöht. Das bedeutet für Klein -

     unternehmer eine wesentliche administrative Erleichterung.

 

-    Bis zu einem Umsatz von 3 Millionen Schilling besteht seit 1994 generell die

     Option auf eine Pauschalierung von Vorsteuer und Gewinn. Daneben

     können die wesentlichen Betriebsausgaben (Lohnaufwand, Umlaufvermögen

     und Fremdlöhne) und Vorsteuern (aus Umlaufvermögen, aus abnutzbarem

     Anlagevermögen ab S 15.000 und aus Fremdlöhnen) zusätzlich geltend

     gemacht werden. Auch dies bringt für viele Kleinunternehmen eine bedeu-

     tende administrative Entlastung.

-    Die allgemeine Buchführungsgrenze wurde von 3,5 Millionen Schilling auf

      5 Millionen Schilling Umsatz erhöht, die Gewinngrenze ist entfallen. Damit ist

      der Kreis jener Unternehmen, die anstelle einer aufwendigen Buchführung

      eine bloße Einnahmen -Ausgabe - Rechnung einrichten könnten, deutlich

      angewachsen.

 

Die kürzlich ausverhandelte Steuerreform 2000 wird nunmehr eine ganze Reihe

weitere Erleichterungen für Klein- und Mittelbetriebe bringen.

 

-   So werden ab dem Jahr 2000 in mehreren Branchen Pauschalierungen

     zugelassen werden, die eine vereinfachte Ermittlung des Gewinnes und der

     Vorsteuern mit sich bringen.

 

-    Derartige Pauschalierungen sind für Betriebe der Hotellerie und Gastro -

     nomie, für Lebensmitteleinzelhändler, für Gemischtwarenhändler und

     Drogerien mit einem Jahresumsatz von bis zu 5 Millionen Schilling (bzw.

-    bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern 8 Millionen

     Schilling) geplant.

 

-    Weiters wird es in Hinkunft auch sogenannte Idividualpauschalierungen

      geben. Es werden dabei aufgrund der konkreten Aufwendungen bzw.

      Ausgaben vergangener Jahre Pauschalsätze für künftige Veranla -

      gungszeiträume festgelegt.

 

-     Als weitere Vereinfachung für kleinere und mittlere Unternehmen wird am

      dem Jahr 2000 die Umsatzsteuervorauszahlung entfallen, wenn der Zah -

      lungsbetrag S 10.000 nicht überschreitet.

-     Betriebsübertragungen werden bis zu einem Betriebswert von 5 Millionen

       Schilling von der Erbschafts - und Schenkungssteuer befreit.

    Schließlich wird eine Jungunternehmerförderung eingeführt, die neue Unter-

    nehmen von den staatlichen Gründungsgebühren und im ersten Bestehensjahr

    von den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds, von der

    Kammerumlage 2, von den Arbeitgeberbeiträgen zur Wohnbauförderung und

    von den gesetzlichen Pflichtbeiträgen zur Unfallersicherung befreit.

 

Zu Frage 15:

 

Daten zur Beschäftigungszahl von KMU’s  sind dem  Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten herausgegebenen Mittelstandsbericht zu

entnehmen. Der vorliegende Bericht aus 1998/99 enthält allerdings nur

Statistiken bis zum Jahr 1997.

 

Neues und detailliertes Zahlenmaterial wird dem nächsten Bericht über die

Situation der kleinen und mittleren Unternehmungen der gewerblichen

Wirtschaft zu entnehmen sein, der vom Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten in der zweiten Hälfte des laufenden Jahres vorbereitet werden

wird.