5578/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Nußbaumer und Kollegen haben am
25. Februar 1999 unter der Nr. 5851/J an mich eine schriftliche parlamentari -
sche Anfrage betreffend Umsetzung der Ankündigung aus der Regierungs -
erklärung betreffend Aufbrechen überholter Strukturen, Abbau bürokratischer
Hemmnisse sowie die Unterstützung von klein - und Mittelbetrieben zu deren
Überleben bzw. zur Entwicklung neuer KMU‘s gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Hinsichtlich der in meinen Vollzugsbereich fallenden Angelegenheiten sind vor
allem folgende Maßnahmen hervorzuheben:
1) Im Arbeitsübereinkommen der Bundesregierung 1996 wurde festgehalten,
daß „die Verwaltungsverfahren zu lange dauern. Das ist für den Bürger
unzumutbar, verursacht hohe Verwaltungskosten und volkswirtschaftliche
Nachteile, auch durch die Beeinträchtigung der internationalen Konkurrenz -
fähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich. Durch Verfahrensverein -
fachung, Deregulierung,
Liberalisierung und Reform des Verwaltungsver -
fahrens ist dafür zu sorgen, daß Verwaltungsabläufe deutlich beschleunigt,
Kosten vermindert und Entscheidungen möglichst rasch abgewickelt und
für alle Betroffenen besser nachvollziehbar werden sowie in einem klaren,
kalkulierbaren zeitlichen Rahmen stattfinden können.“
Diese Initiative hat zur Erlassung der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998
(Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungs -
gesetz 1991, das Zustellgesetz, das Agrarverfahrensgesetz, das Aus -
kunftspflichtgesetz, das Auskunftspflicht - Grundsatzgesetz, das Verwal -
tungsgerichtshofgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz, das Fremden-
gesetz 1997, das Handelsgesetzbuch, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982,
das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Verlautbarungs -
gesetz 1985 und das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert
werden, BGBl. I Nr. 158/1998) geführt. Dieses Bundesgesetz wurde auf
parlamentarischer Ebene unter wesentlicher Beteiligung und aufgrund von
Vorarbeiten des Bundeskanzleramtes vorbereitet.
Im gegebenen Zusammenhang sind insbesondere folgende Neuerungen
hervorzuheben:
• Erleichterungen betreffend die Bevollmächtigung in Verwaltungs -
verfahren (§10 Abs. 1 AVG);
• Erleichterungen bei der Behebung von Mängeln eines Anbringens (§13
Abs. 3 AVG);
• Erleichterung der Änderung verfahrenseinleitender Anträge (§13 Abs. 8
AVG);
• Erleichterung der Abfassung von Niederschriften (§14 AVG): Entfall der
Verlesung, generelle Zulassung der Abfassung unter Verwendung
technischer Hilfsmittel (z.B. Textverarbeitung).
• Deutliche Reduzierung der prozeduralen Fehlerquellen im Ermittlungs -
verfahren durch Neuregelung der Verständigungspflichten im Zusam -
menhang mit mündlichen Verhandlungen, Sonderbestimmungen für
Großverfahren, Entschärfung des Problems der „übergangenen Partei“
(§§ 41 if AVG): Insbesondere können bei Einhaltung erhöhter
Verlautbarungserfordernisse für die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung Parteien, die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben
haben, den Verfahrensfortgang nicht mehr hemmen. Für Großverfahren
wird ein „großes Edikt“ vorgesehen, das individuelle Zustellungen
ersetzt. Diese neuen Regelungen ersetzen überdies bestehende
materienspezifische Regelungen und haben dadurch eine rechtsverein -
heitlichende Wirkung.
2) Mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 wird der bisher bestehende
Bundestheaterverband aufgelöst und durch eine zeitgemäßere Form
ersetzt werden. So werden künftig die Staatsoper, die Volksoper und das
Burgtheater sowie alle Zulieferbetriebe in vier selbständigen Gesellschaften
m.b.H. geführt werden, die in einer Holding Gesellschaft (ebenfalls
Ges.m.b.H.) zusammengefaßt sind.
Dieser vor eineinhalb Jahren eingeleitete Umstrukturierungsprozeß ist in
der Schlußphase der Umsetzung. Die Gesellschaften werden in den
nächsten Wochen im Handelsregister eingetragen und beginnen ihre
Tätigkeit mit 1.
September 1999.
3) Zur Steigerung der Effizienz und Transparenz des Betriebes der
Bundessporteinrichtungen sowie zur Entflechtung der erwerbswirt-
schaftlichen Aufgaben von der gemeinwirtschaftlichen Sportförderung
erfolgte mittels gesetzlicher Maßnahmen (Bundesgesetz über die
Neuorganisation der Bundessporteinrichtung vom 20. August 1998) die
Ausgliederung nachfolgender Bundessporteinrichtungen:
• Bundessportzentrum Südstadt
• Bundessportschule Hintermoos
• Bundessportschule Obertraun
• Bundessportschule Schileiten
• Bundessportschule Spitzerberg
• Bundessportheim St. Christoph
• Bundessportheim Faakersee
• Bundessportheim Kitzsteinhorn
• Bundessportheim Wien ,,Blattgasse"
Das Eigentum an diesen Liegenschaften wurde einer Betriebsgesellschaft
übertragen. Die Betriebsführung der früheren Bundessportschule Spitzer -
berg erfolgt durch den zuständigen Sportfachverband Österreichischer
Aero - Club, der Einrichtungen St. Christoph und Kitzsteinhorn durch den
österreichischen Skiverband; die übrigen sechs Einrichtungen werden seit
1. Jänner 1999 durch die genannte Betriebsgesellschaft geführt.
4) Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG
(ÖSD) wurden der ÖIAG im Jahr 1998 durch Gesetz zum Zweck der
Privatisierung nach Abspaltung der Wiener Zeitung übertragen. Mit der
Staatsdruckerei - Novelle 1999 erfolgt die Abspaltung der Österreichischen
Staatsdruckerei GmbH, die den Sicherheitsdruck wahrnimmt und die
Umbenennung der Österreichischen Staatsdruckerei AG in Print Media
Austria AG.
Hinsichtlich der in den Wirkungsbereich anderer Ressorts fallenden Maß-
nahmen ersuche ich um Verständnis, daß ich mich auf die Auflistung einiger
wichtiger strukturverändernder bzw. hemmnisbeseitigender Maßnahmen
beschränke:
1) Mit der Reform der Wiener Börse wurden wesentliche Maßnahmen
eingeleitet, wie beispielsweise:
• Schaffung der Grundlagen für die Übernahme der Leitung über die
Wiener Börse durch ein privates Unternehmen, die entsprechende
Konzession hat die Wiener Börse AG erhalten;
• Fusion von Kassa - und Terminmarkt und Einleitung der Restrukturierung
zur „neuen Wiener Börse AG“;
• Kooperation mit der Deutschen Börse AG;
Börsenverbund und technische Anbindung an ein paneuropäisches
Börsennetzwerk
• Aufbau einer gemeinsamen Börse für mittel - und osteuropäische
Wertpapiere mit Sitz in Wien.
2) Die Bundesregierung hat das Verwaltungsinnovationsprogramm (VIP)
beschlossen, wobei besonders das Bürgerinformationssystem ,,HELP“ -
auch ‚,Amtshelfer online“ - hervorzuheben ist. Dabei handelt es sich um ein
Service des Bundesministeriums für Finanzen, das Bürgerinnen und Bürger
bei der Vorbereitung und Abwicklung von Amtswegen in Österreich über
das Internet
unterstützt.
3) Ein weiterer Schrift zur Verwaltungsvereinfachung ist der Entfall der
Abgabenentrichtung in Bundesstempelmarken: Die Bundesstempelge -
bühren können ab 1. Juli 1999 auch durch Barzahlung, Bankomat - und
Kreditkarten entrichtet werden, sofern die technischen und organisa -
torischen Voraussetzungen in der jeweiligen Behörde bestehen. Jedenfalls
ist diese Zahlungsform bei allen Behörden ab 1. Jänner 2000 für die
Bundesstempelgebühren für Reisepässe, Visa, Personalausweise und
Führerscheine möglich.
4) Das neue Vertragsbedienstetenrecht soll für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und Dienstgeber mehr Gerechtigkeit durch leitungsorientierte
Entlohnung, vergleichbare Behandlung aller Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, mehr Qualifikation für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch bessere Aus - und Fortbildung sowie
erleichterte Mobilität innerhalb des öffentlichen Dienstes und zwischen
öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft bringen.
5) Mit der Ausgliederung der Bundesrechenzentrum GmbH soll durch neue
Chancen für Ämter und Behörden, ihre Tätigkeiten und Leistungen in
verstärktem Maße effizient, service - orientiert und mittelfristig auch
kostengünstig erbringen zu können, eine Neuorientierung der Bundes-
verwaltung in der künftigen Informationsgesellschaft erfolgen.
6) Durch die Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 63/1997 (in der Folge:
Gewerberechtsnovelle 1997), die am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist,
wurde einerseits der Berufszugang erleichtert und andererseits die
Durchlässigkeit der verschiedenen Gewerbe untereinander erhöht. Der
Zugang des Einzelnen zu einer Gewerbeberechtigung wurde erleichtert, er
darf als Unternehmer
Leistungen erbringen, die über sein ursprüngliches
berufliches Fachgebiet hinausgehen und muß nicht mehr zusätzliche Be-
rechtigungen erwerben.
Im Rahmen der Gewerberechtsnovelle 1997 wurde auch eine Reform des
Betriebsanlagenrechts mit dem Ziel verwirklicht, eine Konzentration der
Verfahren zu bewirken, die Verfahren zu beschleunigen, einer Verwal -
tungsvereinfachung den Weg zu bereiten, Vollziehungsschwierigkeiten zu
beseitigen, eine Kompetenzentflechtung vorzunehmen, Betriebsgründun -
gen sowie Betriebsübernahmen zu erleichtern sowie die Nahversorgung zu
sichern.
Insgesamt stellen all diese Regelungen Maßnahmen dar, die den Wirt -
schaftsstandort Österreich attraktiver machen sollen sowie Klein - und
Mittelbetrieben eine den Maßstäben der heutigen Zeit entsprechende
Entwicklung ohne bürokratische Einschränkungen ermöglichen sollen.
Aufgrund der Verbesserung der Wirtschaftsstrukturen ergibt sich auch eine
Verbesserung der Situation des Arbeitsmarktes.
7) Die Novelle zum Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 46/1997, ermöglicht vor
allem die Zulassung von längeren Durchrechnungszeiträumen für die
wöchentliche Normalarbeitszeit. Dadurch werden ,,Jahresarbeitszeit-
modelle“ und mehrjähriges Ansparen von Zeitguthaben ermöglicht. Darüber
hinaus kann z.B. eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden
bei 4 - Tagewoche und Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit
blockweisem Zeitausgleich zugelassen werden. Als Ergebnis der
Änderungen der Bestimmungen über die Arbeitszeit ist festzuhalten, daß
allein in Industrie und Gewerbe bereits in ca. 40 Bereichen, teilweise mit
mehreren Kollektivverträgen, eine Flexibilisierung der Arbeitszeit ermöglicht
wurde.
8) Durch eine Änderung des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes im
Rahmen des Arbeits - und Sozialrechts - Änderungsgesetzes 1997 wurden
Förderungsmaßnahmen für eine stärkere Inanspruchnahme einer
flexibilisierten Arbeitszeit vorgesehen. Im wesentlichen handelt es sich um
Regelungen zur Bildungskarenz und zum Solidaritätsprämienmodell.
9) Mit dem Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Öster -
reichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fort -
führung des Betriebes „Österreichische Bundesforste (BGBl. Nr. 793/1996)
soll bei der Produktion und Verwertung des Rohstoffes Holz ein best -
möglicher wirtschaftlicher Erfolg unter Berücksichtigung ökologischer
Zielsetzungen erreicht werden.
10) Mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997,
erfolgte die Umsetzung wichtiger EU - Richtlinien im Bereich der Tele -
kommunikation, die Schaffung möglichst flexibler rechtlicher Rahmen -
bedingungen für die Einführung von vollständigem Wettbewerb am
Telekommunikationsmarkt sowie die Einrichtung einer unabhängigen
Regulierungsbehörde, die Regelung ihrer Aufgaben sowie die Abgrenzung
zwischen den Aufgaben des Bundesministers und denen der Reguhe-
rungsbehörde.
Zu den Fragen 4, 5 und 12:
Ich ersuche um Verständnis, daß mir eine Beantwortung dieser Fragen, die
zum Teil auch in den Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für wirt -
schaftliche Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen
sowie für Wissenschaft und Verkehr fallen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich
ist.
Zu den Fragen 6 und 7
Es ist darauf hinzuweisen, daß das Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr seit Jahren bemüht ist, insbesondere in den Bereichen Technolo -
gieförderung der österreichischen Wirtschaft einen möglichst leichten und
unbürokratischen Zugang zu gewährleisten.
So sind Technologieförderungsprogramme des Ressorts bereits vor geraumer
Zeit an geeignete Einrichtungen außerhalb des Ministeriums zur Abwicklung
ausgelagert worden. Beispiele dafür sind die Technologieprogramme des
Innovations - und Technologiefonds, die über den Forschungsförderungsfonds
für die gewerbliche Wirtschaft (FFF) bzw. ERP - Fonds abgewickelt werden
sowie die in jüngster Zeit angelaufenen Impulsprogramme für Kompetenz -
zentren (K plus) bzw. Kooperation Fachhochschulen - Wirtschaft, die über die
Technologieimpulse Gesellschaft (II G) bzw. den FFF abgewickelt werden.
Mit diesen Maßnahmen soll eine effiziente und marktorientierte Abwicklung
dieser Programme sichergestellt werden, wobei insbesondere für Klein - und
Mittelbetriebe entsprechende zusätzliche Beratungsdienstleistugen zur Ver -
fügung stehen.
Es ist weiter Praxis, die Abwicklungseffizienz der genannten Organisationen
durch periodisch durchgeführte externe Evaluierungen überprüfen zu lassen
und - wenn notwendig - zu verbessern. Bislang haben diese jedoch keinen
Anlaß zu Beschwerden gegeben.
Zu Frage 8:
Mir sind keine diesbezüglichen
seriösen Berechnungen bekannt.
Zu den Fragen 9 und 10:
Österreich nimmt als EU - Mitgliedsland auch am 5. EU - Rahmenprogramm für
Forschung und Technologleentwicklung teil. In dessen Rahmen ist ein be -
trächtlicher Teil auch für die Förderung der Entwicklung neuer Arbeitsverfahren
vorgesehen, die über die bekannte Telearbeit weit hinausgehen.
Im Rahmen der 23. Novelle zum GSVG wurden im Jahr 1998 zwei Maßnahmen
zur Förderung von Jungunternehmern gesetzt:
1. Die für 1999 vorgesehene zusätzliche Anhebung der monatlichen Mindest-
beitragsgrundlage um S 500,-- wurde auf das Jahr 2002 verschoben.
2. Die Anfängerbeitragsgrundlage, von der primär auch Jungunternehmer
betroffen sind, wurde von S 13.761,-- auf S 7.400,-- gesenkt.
Die erstgenannte Maßnahme erbringt in den Jahren 1999 bis 2001 eine
jährliche Ersparnis für den betroffenen Personenkreis von rund 150 Mio.
Schilling pro Jahr. Die zweitgenannte Maßnahme führt ab dem Jahr 2001
zu einer dauernden jährlichen Ersparnis für den betroffenen Personenkreis
von 750 Mio. Schilling pro Jahr. In den Jahren davor führt diese Maßnahme zu
Ersparnissen von 150 Mio. Schilling (Jahr 1999) und 400 Mb. Schilling (Jahr
2000).
Zu Frage 11:
Soweit Telearbeit betroffen ist, werden Aktivitäten mit Unterstützung des
Bundes vor allem auf regionaler Ebene gesetzt. Die einschlägigen Ein -
richtungen in den einzelnen Bundesländern haben sich zu einer Plattform
,APTA" zusammengeschlossen, deren Tätigkeit vom Bund finanziell unterstützt
wird. Eine umfassende Evaluation der APTA
ist soeben abgeschlossen
worden, die Ergebnisse werden derzeit im Hinblick auf die künftige Vorgangs -
weise diskutiert.
Zu Frage 13a) bis c) und 14:
Diese Fragen fallen überwiegend in den Zuständigkeitsbereich des Bundes -
ministers für Finanzen und des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten. Ich möchte dazu folgendes bemerken:
1. Mit der Novelle zum Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen
und mittleren Unternehmen (KMU - Förderungsgesetz), BGBl. I Nr. 34/1999,
wurde der BÜRGES (Bürges - Förderungsbank des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten GesmbH.) der Rahmen für die Übernahme
von Haftungen von 7 Milliarden auf 10,5 Milliarden Schilling erhöht; zu-
sätzlich wurde der ÖHT (Österreichische Hotel - und Tourismusbank
GesmbH.) ein entsprechender Haftungsrahmen in Höhe von 3,5 Milliarden
Schilling eingeräumt. Für diese Höchstbeträge ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die BÜRGES
bzw. die ÖHT für den Fall, daß andere Mittel nicht zur Verfügung stehen,
schadlos zu halten.
Im Rahmen der TOP - Tourismusförderung wurden laut Auskunft der ÖHT bis
dato für vier Projekte Eigenkapital - Fördermittel in der Höhe von 5,5 Millionen
Schilling zur Verfügung gestellt.
2. Zur Verbesserung der Finanzierungsstruktur von kleinen und mittleren Unter -
nehmen (KMU) übernimmt die Bürges - Förderungsbank Garantien für
Beteiligungen am Eigenkapital von KMU. Die Eigenkapitalgarantie deckt das
Risiko des Beteiligungsgebers bei Insolvenz des KMU und kann bei
Beteiligungen
natürlicher Personen bis zu 100 % für Beträge bis S 260.000,-,
für darüber hinausgehende Beträge sowie für sonstige Kapitalgeber bis zu
50 % der Beteiligung betragen. Pro KMU können Beteiligungsbeträge von
maximal 10 Millionen Schilling durch die Eigenkapitalgarantie abgesichert
werden.
Im Zeitraum 1997 bis 1999 wurden, wie die BÜRGES mitteilt, Eigenkapital -
Garantien, die jeweils mit Bundeshaftungen unterlegt werden, für 50 KMU im
Ausmaß von 150 Millionen Schilling übernommen; rund 1/3 der vergebenen
Garantien entfielen auf Neugründungen von Unternehmen.
3. Im Rahmen des Gründungssparens fördert die Bürges - Förderungsbank das
Ansparen von Eigenkapital für eine Unternehmensgründung oder - über -
nahme durch Gewährung einer Gründungsprämie (14 % der Ansparsumme
von maximal S 750.000,-), welche nach einer zweijährigen Mindestspardauer
nur im Falle einer Unternehmensgründung oder - übernahme in Anspruch
genommen werden kann. Zusätzlich zur Prämie kann für einen
Investitionskredit in Höhe der doppelten Ansparsumme (das heißt maximal
1,5 Millionen Schilling) ein laufender Zinsenzuschuß und/oder eine Bürg -
schaft in Höhe von 80 % des Kreditbetrages gewährt werden.
4. Die Finanzierungsgarantie - Gesellschaft (FGG) stellt im Rahmen ihres
Technologie - Finanzierungsprojektes technologieintensiven innovativen
Unternehmen Beteiligungs - oder Kreditgarantien, die mit Bundeshaftungen
unterlegt sind, zur Verfügung.
Auf Basis des Technologie - Finanzierungsprogrammes wurden mit öster -
reichischen Venture Capital Gesellschaften Rahmenvereinbarungen von
rund 570 Millionen Schilling abgeschlossen; für KMU (5 Projekte) wurde
dabei bis dato ein Garantievolumen von rund 160 Millionen Schilling
bereitgestellt.
Neben dem Technologie - Finanzierungsprogramm stellt die FGG für KMU
noch Kapitalgarantien, die der Kapitalaufbringung dienen, zur Verfügung.
Diese werden von österreichischen KMU (vor allem in osteuropäischen
Ländern) zur Mobilisierung von ausländischem Beteiligungskapital
verwendet. Hiefür wurden Rahmenvereinbarungen mit österreichischen
Venture Capital Gesellschaften im Umfang von rund 2,8 Milliarden Schilling
abgeschlossen; bis dato sind Kapitalgarantien im Ausmaß von rund 92 Mil -
lionen Schilling eingegangen.
Festzuhalten ist weiters, daß Klein - und Mittelbetriebe bereits im Rahmen der
zweiten Etappe der Steuerreform bedeutende steuerliche Erleichterungen
erfahren haben. Im Jahr 1994 sind mehrere Maßnahmen in Kraft getreten, die
dauerhafte Verbesserungen speziell für Klein- und Mittelbetriebe gebracht
haben:
- Die Bagatellregelung der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer wurde von
S 40.000 Jahresumsatz auf 5 300.000 erhöht. Das bedeutet für Klein -
unternehmer eine wesentliche administrative Erleichterung.
- Bis zu einem Umsatz von 3 Millionen Schilling besteht seit 1994 generell die
Option auf eine Pauschalierung von Vorsteuer und Gewinn. Daneben
können die wesentlichen Betriebsausgaben (Lohnaufwand, Umlaufvermögen
und Fremdlöhne) und Vorsteuern (aus Umlaufvermögen, aus abnutzbarem
Anlagevermögen ab S 15.000 und aus Fremdlöhnen) zusätzlich geltend
gemacht werden. Auch dies bringt für viele Kleinunternehmen eine bedeu-
tende
administrative Entlastung.
- Die allgemeine Buchführungsgrenze wurde von 3,5 Millionen Schilling auf
5 Millionen Schilling Umsatz erhöht, die Gewinngrenze ist entfallen. Damit ist
der Kreis jener Unternehmen, die anstelle einer aufwendigen Buchführung
eine bloße Einnahmen -Ausgabe - Rechnung einrichten könnten, deutlich
angewachsen.
Die kürzlich ausverhandelte Steuerreform 2000 wird nunmehr eine ganze Reihe
weitere Erleichterungen für Klein- und Mittelbetriebe bringen.
- So werden ab dem Jahr 2000 in mehreren Branchen Pauschalierungen
zugelassen werden, die eine vereinfachte Ermittlung des Gewinnes und der
Vorsteuern mit sich bringen.
- Derartige Pauschalierungen sind für Betriebe der Hotellerie und Gastro -
nomie, für Lebensmitteleinzelhändler, für Gemischtwarenhändler und
Drogerien mit einem Jahresumsatz von bis zu 5 Millionen Schilling (bzw.
- bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern 8 Millionen
Schilling) geplant.
- Weiters wird es in Hinkunft auch sogenannte Idividualpauschalierungen
geben. Es werden dabei aufgrund der konkreten Aufwendungen bzw.
Ausgaben vergangener Jahre Pauschalsätze für künftige Veranla -
gungszeiträume festgelegt.
- Als weitere Vereinfachung für kleinere und mittlere Unternehmen wird am
dem Jahr 2000 die Umsatzsteuervorauszahlung entfallen, wenn der Zah -
lungsbetrag S 10.000 nicht überschreitet.
- Betriebsübertragungen werden bis zu einem Betriebswert von 5 Millionen
Schilling von der Erbschafts - und Schenkungssteuer befreit.
Schließlich wird eine Jungunternehmerförderung eingeführt, die neue Unter-
nehmen von den staatlichen Gründungsgebühren und im ersten Bestehensjahr
von den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds, von der
Kammerumlage 2, von den Arbeitgeberbeiträgen zur Wohnbauförderung und
von den gesetzlichen Pflichtbeiträgen zur Unfallersicherung befreit.
Zu Frage 15:
Daten zur Beschäftigungszahl von KMU’s sind dem Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten herausgegebenen Mittelstandsbericht zu
entnehmen. Der vorliegende Bericht aus 1998/99 enthält allerdings nur
Statistiken bis zum Jahr 1997.
Neues und detailliertes Zahlenmaterial wird dem nächsten Bericht über die
Situation der kleinen und mittleren Unternehmungen der gewerblichen
Wirtschaft zu entnehmen sein, der vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der zweiten Hälfte des laufenden Jahres vorbereitet werden
wird.