5581/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Khol und Kollegen haben am 4. März 1999 unter der
Nr.5893/3 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Ad hoc - Gespräche
über die Lage der Kurden im Wiener Europabüro der SPÖ“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Ich habe in der Sitzung des Nationalrates vom 25. Feber 1999 in meiner „Erklärung zu aktuel -
len kurdischen Aktivitäten in Österreich“ folgendes ausgeführt:
„Österreich räumt unterdrückten Volksgruppen die Möglichkeit ein, in zivilisierter und ge -
waltfreier Form für friedliche Lösungen ihres Problems einzutreten. Dabei wird von der öster -
reichischen Bundesregierung keinesfalls akzeptiert, daß bürgerkriegsähnliche Handlungen nach
Österreich verlagert und auf unserem Staatsgebiet ausgetragen werden. Die österreichische
Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, jedoch ist die Ausübung dieses
Rechtes nur möglich, solange keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder strafrechts -
widrige Handlungen zu befürchten sind.
Es muß allen handelnden Personen bewußt sein - und dies möchte ich mit allem Nachdruck
feststellen - , daß ein demokratischer Rechtsstaat verpflichtet ist, Gewaltaktionen auf seinem
Territorium zu unterbinden und die den Gesetzen zuwiderhandelnden Personen nach den Prin -
zipien der rechtsstaatlichen Ordnung zu belangen und zu bestrafen.“
Von diesen Grundsätzen hat sich die Sicherheitsexekutive auch in dem von der vorliegenden
Anfrage betroffenen Fall leiten lassen. Ich kann daher keinen „eklatanten Widerspruch“ zu
meiner
Erklärung erkennen. Die einzelnen Fragen beantworte wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Äußerung Necdet Buldans ist mir bekannt.
Zu den Fragen 2 und 3:
Die Bundespolizeidirektion Wien hat aufgrund der ihr bekanntgewordenen Äußerung Necdet
Buldans der - für die strafrechtliche Beurteilung ausschließlich zuständigen - Staatsanwalt -
schaft Wien schon am 4. März 1999 eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die zuständige Fremdenpolizeibehörde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen Necdet Buldans bestehen. Da der Genannte
derzeit unbekannten Aufenthaltes ist, konnte dessen Vorladung und Befragung bisher nicht
durchgeführt werden.
Zu den Fragen 6 bis 8:
Die ENRK unterhält in Wien kein Büro, da diese Organisation rechtlich nicht existent ist; fak -
tisch benützt die ENRK Räumlichkeiten, die von einem Verein (FEYKOM - Verband von kur -
dischen Vereinen in Österreich) zur Verfügung gestellt werden. Ein Widerspruch zum Vereins -
recht besteht demnach nicht.