5585/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Kier
und Partner/innen vom 19.03.1999, Nr. 5929/J, betreffend „eine Amtshandlung der
Bundespolizeidirektion Wien, Festnahme des Mohammed Ali VISILA, in der Nacht
vom 3.3. auf 4.3.1999 in Wien 1., U - Bahn - Station Schottenring" beantworte ich wie
folgt:
Zu Frage 1:
Die Amtshandlung wurde von zwei Sicherheitswachebeamten der Sicherheitswa -
cheabteilung Innere Stadt in Uniform geführt.
Zu Frage 2a:
Die Festnahme erfolgte aufgrund der Bestimmungen der StPO, wobei als Grundla -
ge von den Beamten das Vorliegen strafrechtlicher Tatbestände nach dem Sucht -
mittelgesetz, der Urkundenfälschung, der schweren Körperverletzung, der schwe -
ren Sachbeschädigung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt vertretbar
angenommen worden
ist.
Zu Frage 2b:
Der Waffengebrauch stützte sich auf die Bestimmung des § 2 Zi. 2, 3 und 4 des
Waffengebrauchsgesetzes.
Zu Frage 2c:
Da die Beamten von Mohammed Ali VISILA mit einer Holzlatte attackiert wurden,
erschien ihnen die Verwendung des Einsatz - Mehrzweck - Stabes (EMS) vorerst
zielführender. Erst als sich der Einsatz des EMS doch nicht als zweckmäßig erwies,
kam der Pfefferspray als letztlich noch geeignet scheinendes Mittel zur Überwin -
dung der Aggressionshandlung des Schwarzafrikaners zur Anwendung.
Zu Frage 2d:
Eine derartige Bestimmung ist der österreichischen Rechtsordnung fremd.
Zu Frage 2e:
Nein.
Zu Frage 2f:
Die Vorwürfe gegenüber den einschreitenden Beamten wurden der Staatsanwalt -
schaft Wien zur Kenntnis gebracht. Allfällige disziplinarrechtliche Konsequenzen
werden nach Beendigung des strafrechtlichen Verfahrens gegen die Beamten ge -
prüft. Außerdem wurden die einschreitenden Beamten gemäß Artikel IX Abs. 1 Zi. 3
EGVG zur Anzeige gebracht.
Zu Frage 3:
Die Beantwortung
entfällt im Hinblick auf die Antworten zu Frage 2.
Zu Frage 4:
Bei der medizinischen Untersuchung des Festgenommenen wurden eine Zerrung
im Schulterbereich sowie Schnittverletzungen an der Stirn festgestellt.
Zu Frage 5:
Die Festnahme erfolgte aufgrund der Bestimmung des § 177 Abs. 1 Zi. 1 StPO.
Zu Frage 6:
Die damals herrschenden Umstände, vor allem die heftige Gegenwehr des ange -
haltenen Schwarzafrikaners, machten die Aufnahme der Personalien allfälliger
Zeugen so gut wie unmöglich.
Zu Frage 7:
Da Rechtsvertreter der Zeugen des Vorfalls sowohl bei mir als auch beim zuständi -
gen Untersuchungsrichter vorstellig geworden sind und vereinbart wurde, die Vor -
untersuchungen nicht polizeiintern, sondern durch den U - Richter selbst durchzufüh -
ren, kann ich zu dieser Frage keine näheren Angaben machen.
Zu Frage 8:
Wie die involvierten Beamten übereinstimmend angaben fanden keine Äußerungen
mit versteckten
Anspielungen auf sexuelle Kontakte statt.
Zu Frage 9:
Meines Erachtens sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die die An -
haltung von Personen im Polizeigewahrsam regeln, ausreichend.
Zu den Fragen 10 und 11:
Sowohl während der Ausbildung von Exekutivorganen als auch im Zuge ihrer be -
rufsbegleitenden Fort - und Weiterbildung wird aggressionsfreies Einschreiten, be -
sonders gegenüber Fremden, gelehrt. So wird etwa schon in der Grundausbildung
ein Seminar mit dem Titel „Umgang mit Ausländern“ abgehalten. Ich halte die ent -
sprechenden Aus - und Weiterbildungsangebote zum gegenwärtigen Zeitpunkt für
ausreichend.
Zu den Fragen 12 und 13:
Die Existenz einer derartigen Studie ist mir zwar nicht bekannt, ich werde aber
durch die zuständigen Fachabteilungen meines Ressorts die Notwendigkeit einer
solchen Erhebung prüfen lassen.