5585/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Kier

und Partner/innen vom 19.03.1999, Nr. 5929/J, betreffend „eine Amtshandlung der

Bundespolizeidirektion Wien, Festnahme des Mohammed Ali VISILA, in der Nacht

vom 3.3. auf 4.3.1999 in Wien 1., U - Bahn - Station Schottenring" beantworte ich wie

folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Amtshandlung wurde von zwei Sicherheitswachebeamten der Sicherheitswa -

cheabteilung Innere Stadt in Uniform geführt.

 

Zu Frage 2a:

Die Festnahme erfolgte aufgrund der Bestimmungen der StPO, wobei als Grundla -

ge von den Beamten das Vorliegen strafrechtlicher Tatbestände nach dem Sucht -

mittelgesetz, der Urkundenfälschung, der schweren Körperverletzung, der schwe -

ren Sachbeschädigung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt vertretbar

angenommen worden ist.

Zu Frage 2b:

Der Waffengebrauch stützte sich auf die Bestimmung des § 2 Zi. 2, 3 und 4 des

Waffengebrauchsgesetzes.

 

Zu Frage 2c:

Da die Beamten von Mohammed Ali VISILA mit einer Holzlatte attackiert wurden,

erschien ihnen die Verwendung des Einsatz - Mehrzweck - Stabes (EMS) vorerst

zielführender. Erst als sich der Einsatz des EMS doch nicht als zweckmäßig erwies,

kam der Pfefferspray als letztlich noch geeignet scheinendes Mittel zur Überwin -

dung der Aggressionshandlung des Schwarzafrikaners zur Anwendung.

 

Zu Frage 2d:

Eine derartige Bestimmung ist der österreichischen Rechtsordnung fremd.

 

Zu Frage 2e:

Nein.

 

Zu Frage 2f:

Die Vorwürfe gegenüber den einschreitenden Beamten wurden der Staatsanwalt -

schaft Wien zur Kenntnis gebracht. Allfällige disziplinarrechtliche Konsequenzen

werden nach Beendigung des strafrechtlichen Verfahrens gegen die Beamten ge -

prüft. Außerdem wurden die einschreitenden Beamten gemäß Artikel IX Abs. 1 Zi. 3

EGVG zur Anzeige gebracht.

 

Zu Frage 3:

Die Beantwortung entfällt im Hinblick auf die Antworten zu Frage 2.

Zu Frage 4:

Bei der medizinischen Untersuchung des Festgenommenen wurden eine Zerrung

im Schulterbereich sowie Schnittverletzungen an der Stirn festgestellt.

 

Zu Frage 5:

Die Festnahme erfolgte aufgrund der Bestimmung des § 177 Abs. 1 Zi. 1 StPO.

 

Zu Frage 6:

Die damals herrschenden Umstände, vor allem die heftige Gegenwehr des ange -

haltenen Schwarzafrikaners, machten die Aufnahme der Personalien allfälliger

Zeugen so gut wie unmöglich.

 

Zu Frage 7:

Da Rechtsvertreter der Zeugen des Vorfalls sowohl bei mir als auch beim zuständi -

gen Untersuchungsrichter vorstellig geworden sind und vereinbart wurde, die Vor -

untersuchungen nicht polizeiintern, sondern durch den U - Richter selbst durchzufüh -

ren, kann ich zu dieser Frage keine näheren Angaben machen.

 

Zu Frage 8:

Wie die involvierten Beamten übereinstimmend angaben fanden keine Äußerungen

mit versteckten Anspielungen auf sexuelle Kontakte statt.

Zu Frage 9:

Meines Erachtens sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die die An -

haltung von Personen im Polizeigewahrsam regeln, ausreichend.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Sowohl während der Ausbildung von Exekutivorganen als auch im Zuge ihrer be -

rufsbegleitenden Fort -  und Weiterbildung wird aggressionsfreies Einschreiten, be -

sonders gegenüber Fremden, gelehrt. So wird etwa schon in der Grundausbildung

ein Seminar mit dem Titel „Umgang mit Ausländern“ abgehalten. Ich halte die ent -

sprechenden Aus -  und Weiterbildungsangebote zum gegenwärtigen Zeitpunkt für

ausreichend.

 

Zu den Fragen 12 und 13:

Die Existenz einer derartigen Studie ist mir zwar nicht bekannt, ich werde aber

durch die zuständigen Fachabteilungen meines Ressorts die Notwendigkeit einer

solchen Erhebung prüfen lassen.