5590/AB XX.GP
zur Zahl 5901/J - NR/1999
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik - Pablé und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „die Auslieferung eines in Österreich we -
gen Mordes verurteilten Ausländers an Serbien", gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Der in der Anfrage genannte jugoslawische Staatsbürger ist als Jugendlicher mit
rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 19. Oktober 1994
wegen der in der Anfragebegründung genannten Delikte zu einer Freiheitsstrafe von
15 Jahren unter gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung gemäß § 21 Abs. 2
StGB verurteilt worden. Auf Ersuchen des Ministeriums für Justiz der Republik Ser -
bien vom 4. Dezember 1996 ist er nach Prüfung des Falles durch die staatsanwalt -
schaftlichen Behörden am 20. April 1998 den serbischen Behörden zur Fortsetzung
des Maßnahmenvollzuges übergeben worden.
Die Übergabe erfolgte auf Grund des im Verhältnis zur Republik Serbien in Kraft ste -
henden bilateralen Vertrages vom 1. Februar 1982, BGBl. Nr. 547/1983, über die
wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen.
Zu 3 und 4:
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Auslieferungs - und Rechtshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 529/1979, sowie des jeweils zur Anwendung kommenden bilateralen oder
multilateralen Übereinkommens werden ausländische Straftäter zur Fortsetzung des
Straf - und
Maßnahmenvollzuges in den jeweiligen Heimatstaat überstellt. Die
Über -
tragung des weiteren Vollzuges dient nicht nur der Resozialisierung der ausländi -
schen Straftäter, sondern auch der Entlastung der österreichischen Justizanstalten.
Die in Österreich über den Jugendlichen verhängte Freiheitsstrafe von 15 Jahren ist
mit Urteil des kreisgerichtes Pozarevac vom 17. Juni 1997 auf die im serbischen
Strafrecht für Jugendliche vorgesehene Höchststrafe von 10 Jahren herabgesetzt
worden.
Zu 5:
Nach der mir vorliegenden Statistik wurden im Jahre 1996 35, im Jahre 1997 45 und
im Jahre 1998 43 Straftäter zur weiteren Vollstreckung an ihren Hei matstaat überge-
ben. Statistische Aufzeichnungen über allfällige Strafherabsetzungen im Heimat -
staat werden vom Justizressort nicht geführt.