5591/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Harald Ofner, Dr. Martin Graf und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „immer noch unaufgeklärte Un -
gereimtheiten im Mordfall Hochgatter“, gerichtet
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu I:
Nach der Wiederaufnahme befindet sich das Strafverfahren gegen Tibor Foco wie -
derum im Stadium der Voruntersuchung. Ich ersuche um Verständnis, dass es mir
im Hinblick auf die wiederaufgenommenen Ermittlungen verwehrt ist, detaillierte in -
haltliche Auskünfte über die bisher durchgeführten Untersuchungen und über die
Behandlung sowie den Verbleib von Beweisgegenständen zu geben; das Vorverfah -
ren ist nicht öffentlich.
Zu II:
Ein Strafverfahren gegen den Polizeibeamten Othmar Kreuzer wegen falscher Zeu -
genaussage im Zusammenhang mit seinen Besuchen bei Regina Ungar bzw. deren
Ausführungen aus der Untersuchungshaft wurde schon deshalb nicht eingeleitet,
weil der Staatsanwaltschaft Linz innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist keine
derartigen
Verdachtshinweise zugekommen sind.
Zu III:
Die Staatsanwaltschaft Linz hat den in diesem Zusammenhang gegen Othmar Kreu -
zer geäußerten Verdacht der falschen Zeugenaussage nach § 288 Abs. 1 StGB ge -
prüft und ist zur Auffassung gelangt, dass weder Anhaltspunkte für eine falsche Aus -
sage vor Gericht noch für sonstige strafbare Handlungen vorliegen. Das überein -
stimmende Vorhaben der Staatsanwaltschaft Linz und der Oberstaatsanwaltschaft
Linz, die Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückzulegen, wurde vom Bundesmini -
sterium für Justiz mit Erlass vom 13. Juni 1990 zur Kenntnis genommen.
Zu IV 1 und 2:
Wie ich bereits in Beantwortung des Anfragepunkts 4 der schriftlichen Anfrage der
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Schmidt und Kollegen, Zahl 2218/J-NR/1991,
und des Anfragepunkts 14 der schriftlichen Anfrage der Abgeordneten zum
Nationalrat Rudolf Anschober, Freundinnen und Freunde, Zahl 4289/J-NR/1993,
mitgeteilt habe, kann nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass der
Polizeibeamte Kreuzer Teilen der Hauptverhandlungen entgegen § 248 Abs. 1 zwei -
ter Satz StPO beigewohnt hat. Der angesprochene Vorwurf der Beeinflussung der
Angeklagten Regina Ungar durch Othmar Kreuzer während des Lokalaugenscheins
wurde von Tibor Foco zur Anzeige gebracht und war Gegenstand des Verfahrens
7 St 1911/90 der Staatsanwaltschaft Linz. Dieses Verfahren wurde am 9. August
1991 mangels Erweisbarkeit eines strafbaren Verhaltens gemäß § 90 Abs. 1 StPO
eingestellt.
Zu IV 3 und 4:
Der Umstand, dass ein Zeuge mehr als 10 Jahre nach einer Tat über einen unwe -
sentlichen Umstand andere Angaben macht als ein anderer Zeuge fast sieben Jahre
zuvor, lässt nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Linz nicht mit deutlicher
Sicherheit erkennen, ob vorsätzlich oder irrtümlich Unrichtiges ausgesagt wurde. Zu
einer Verfolgung der in der Anfrage genannten Personen wegen des Vergehens der
falschen
Zeugenaussage ist es daher nicht gekommen.
Zu IV 5:
Grundsätzlich hat der Vorsitzende dafür zu sorgen, dass ein noch nicht
vernommener Zeuge bei der Beweisaufnahme nicht anwesend ist. In welcher Form
er diesem Gesetzesauftrag im Rahmen der unabhängigen Rechtsprechung nach -
kommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann nicht allgemein
gültig beantwortet werden.
Zu V:
Die aufgeworfenen Fragen waren - und davon geht die schriftliche Anfrage ohnedies
aus - Gegenstand des gegen Peter Löffler geführten Strafverfahrens und insbeson -
dere der Hauptverhandlung, die schließlich mit Freispruch geendet hat. Darüber hin -
ausgehende Ermittlungen waren nicht indiziert, weil sich aus dem Zusammenhalt
der Aussagen des Zeugen Muthspiel nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Linz le -
diglich ergeben hat, dass dieser Zeuge vom Beamten Kreuzer gedrängt worden sein
dürfte, seine Wahrnehmungen bei Gericht zu deponieren. Dass die Angaben des
genannten Zeugen über eine Zusammenkunft und ein Gespräch mit Peter Löffler
am Tag nach der Tat falsch gewesen sein sollen, wertet die Anklagebehörde als
Vermutung.
Zu VI:
Zu dieser Frage möchte ich allgemein - wie bei vergleichbaren Anfragen - darauf
hinweisen, dass sich das Interpellationsrecht der Mitglieder des Nationalrats und
des Bundesrats nur auf Gegenstände der Vollziehung bezieht. Es handelt sich da -
her um ein Kontrollinstrument der gesetzgebenden Körperschaft gegenüber der
Bundesregierung, dessen Gegenstand nur sein kann, worauf dem Adressaten der
Interpellation grundsätzlich eine Einflussmöglichkeit offensteht. Die Interpellation fin -
det also ihre Grenze in der Ingerenz des Befragten (Morscher, Die parlamentari -
sche Interpellation [1973] 342, 407 ff. und 429 ff.). Eine Ingerenz des Bundesmini -
sters für Justiz in diesem Sinn ist bei der Frage, ob durch eine bestimmte Person
eine Privatanklage eingebracht oder ein Zivilprozeß angestrengt wurde, nicht ge -
geben. Gegen die Bekanntgabe des von einer Person eingeleiteten Verfahrens
wegen strafbarer Handlungen, die nur auf Verlangen des Verletzten und nicht durch
den öffentlichen Ankläger verfolgt werden können, sprechen im Übrigen auch Erwä -
gungen des
Datenschutzes.
Zu VII 1:
Die Staatsanwaltschaft Linz hat zu 7 St 297/93 unter anderem die von Regina Ungar
erstmals in ihrer Zeugenaussage vom 4. und 5. März 1993 erhobenen Misshand -
lungsvorwürfe geprüft und die Anzeige gegen die davon betroffenen Beamten der
Bundespolizeidirektion Linz zurückgelegt. Abgesehen von der bereits eingetretenen
Verjährung der Strafbarkeit ging sie dabei davon aus, dass keine objektiven Anhalts -
punkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten bestehen.
Zu VII 2:
Gegen die von den Vorwürfen der Regina Ungar betroffenen Beamten hat es seither
keine weiteren Anzeigen wegen Misshandlungsvorwürfen gegeben.
Zu VIII:
Wegen der derzeit anhängigen Voruntersuchung gegen Tibor Foco muss ich mich
auch einer Beantwortung dieser Anfragepunkte enthalten.
Zu IX:
Wie ich bereits anlässlich der Beantwortung des Anfragepunkts 1 der schriftlichen
Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Rudolf Anschober, Freundinnen und
Freunde zur Zahl 1297/J-NR/1996 festgehalten habe, wurde in diesem Zusammen -
hang weder von dem mit der Angelegenheit befassten Präsidenten des Oberlandes -
gerichtes Linz noch von dem die Sache in disziplinarrechtlicher Hinsicht prüfenden
Disziplinaranwalt ein Grund zur Ergreifung von Maßnahmen gefunden.