5595/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DI Maximilian HOFMANN, Mag. Herbert HAUPT und

Kollegen haben am 23. März 1999 unter der Nummer 5934/J an mich die schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend „die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes zweier

Medienwerke“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Unter Zugrundelegung der in der Anfrage wiedergegebenen Passage aus dem Gutachten

Mayer weise ich darauf hin, dass auch hier auf die Bestimmung des § 3 VerbotsG abgestellt

wird. Diese Bestimmung normiert nach der Rechtsprechung ein allgemeines, unmittelbar

wirksames Wiederbetätigungsverbot. Sie ist über die nachfolgenden Straftatbestände der §§

3 ff VerbotsG hinaus von Bedeutung und umschreibt selbst keine gerichtlich strafbare

Handlung.

 

Wenn daher keine strafrechtliche Beurteilung vorliegt, stellt sich die Frage nach ihrer

gesetzlichen Deckung schon deshalb nicht.