5595/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat DI Maximilian HOFMANN, Mag. Herbert HAUPT und
Kollegen haben am 23. März 1999 unter der Nummer 5934/J an mich die schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes zweier
Medienwerke“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Unter Zugrundelegung der in der Anfrage wiedergegebenen Passage aus dem Gutachten
Mayer weise ich darauf hin, dass auch hier auf die Bestimmung des § 3 VerbotsG abgestellt
wird. Diese Bestimmung normiert nach der Rechtsprechung ein allgemeines, unmittelbar
wirksames Wiederbetätigungsverbot. Sie ist über die nachfolgenden Straftatbestände der §§
3 ff VerbotsG hinaus von Bedeutung und umschreibt selbst keine gerichtlich strafbare
Handlung.
Wenn daher keine strafrechtliche Beurteilung vorliegt, stellt sich die Frage nach ihrer
gesetzlichen Deckung schon deshalb nicht.