5596/AB XX.GP
Die Abgeordneten Bgdr. Jung, Dr. Partik - Pablé, Lafer und Kollegen
haben am 25. März 1999 unter der Nr. 6006/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Überprüfung von Waffen -
besitzern“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1) Das Formblatt wurde mittels normalem Brief (kein RSa) übersandt.
Eine Entgegennahme ist damit ebenso wenig zu überprüfen wie der
Zeitpunkt des Fristenlaufes. Trotzdem wird eine Monatsfrist
angesprochen, binnen dieser eine ausreichende Auskunft gegeben
werden muß. Halten Sie diese Verfahrensweise für rechtlich
unbedenklich und richtig?
2) Halten Sie das im Formblatt verwendete „Fachchinesisch“ für
zeitgemäß und bürgerverständlich? Beispiele: ,,... hat sich die
Behörde davon zu überzeugen, ob Sie voraussichtlich mit
Schußwaffen sachgemäß umgehend werden ...“. „... Sie ... haben
dzt. eine verbotene Schußwaffe ... im Besitz: In diesem Fall ist eine
Bestätigung über den sachgemäßen Umgang ... beizubringen.“
3) Warum wird von BMI nicht der geleistete Wehrdienst, bei dem
nachweislich der Umgang mit Handfeuerwaffen gelehrt wird
(nachdrücklich und über einen längeren Zeitraum hin als bei einem
Kurzkurs), anerkannt, und als Berechtigungsnachweis in diesem
Formblatt ausgeführt?
4) Sind Sie bereit, die Ausbildung beim Bundesheer als ausreichend zu
akzeptieren?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur Frage 1:
Der § 58 Abs. 4 WaffG 1996 sieht vor, daß Menschen, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waffengesetzes 1996 bereits eine
Waffenbesitzkarte besaßen, bis zur nächsten sie betreffenden
Überprüfung gem. § 25 WaffG gegenüber der Behörde eine
Rechtfertigung für den weiteren Besitz ihrer genehmigungspflichtigen
Waffen abzugeben haben.
Anläßlich der Verläßlichkeitsüberprüfung gem. § 25 WaffG übermittelt
die Bundespolizeidirektion Wien diesen Personen das Formblatt
„Rechtfertigung gem. § 58 Abs. 4 WaffG 1996“ mittels Sichtfenster -
kuverts.
Diese Vorgangsweise hat sich insoferne bewährt, als der Bürger das
Schriftstück im Postkasten vorfindet und nicht (das im Regelfall
hinterlegte Schriftstück) vom Postamt abholen muß.
Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang die Kostengünstigkeit
der Zustellung mittels Sichtfensterkuverts bleiben. Die Portospesen
betragen dafür ATS 7,--, für eine RSb - Sendung hingegen ATS 32,-- und
für eine RSa - Sendung sogar ATS 47,--.
Wird innerhalb der angegebenen Frist keine Rechtfertigung abgegeben
- dies ist in weniger als 10 % der Fall - erfolgt neuerlich eine
Aufforderung zur Abgabe der Rechtfertigung mittels RSb - Briefes.
Zusammenfassend kann somit ausgeführt werden, daß die angeführte
Vorgangsweise vom Gedanken der Verwaltungsökonomie und
Bürgerfreundlichkeit
getragen ist.
Zur Frage 2:
Der am 1. 1. 1999 in Kraft getretene § 5 der 2. WaffV sieht die
Beibringung eines Nachweises über den sachgemäßen Umgang mit
Waffen vor.
Von der Bundespolizeidirektion Wien wurde das gegenständliche
Merkblatt aufgelegt, das über die einzelnen Erfordernisse und
Möglichkeiten, einen derartigen Nachweis zu erbringen, umfassend
Auskunft gibt, wobei sich die Textierung sprachlich am Gesetzes - und
Verordnungswortlaut orientiert.
In der Zeile drei des Merkblattes ist es bedauerlicherweise zu einem
Tippfehler gekommen. Statt „sachgemäß umgehend werden“ hätte es
richtig „sachgemäß umgehen werden“ heißen müssen. Dieser Tippfehler
wurde in der Neuauflage des Merkblattes bereits berichtigt.
Das Merkblatt samt Antwortformular hat bisher zu keinen Beschwerden
geführt, sondern wurde von der Bevölkerung als Serviceleistung positiv
aufgenommen. Es besteht daher derzeit kein Anlaß, die Ausgestaltung
des Merkblattes zu ändern.
Zu den Fragen 3 und 4:
Wie das Waffengesetz insgesamt, verfolgt auch die 2. WaffV das Ziel,
die von Waffen ausgehenden Gefahren so gering wie möglich zu halten.
Dieses Ziel soll insbesondere durch ein Mehr an Sicherheit im Umgang
mit Waffen erreicht werden und wird dies mit der Bestimmung des § 5
der 2. WaffV sichergestellt.
Um die Fähigkeit des sachgemäßen Umgangs mit Schußwaffen nicht zu
verlieren, ist
eine regelmäßige Handhabung von Schußwaffen
erforderlich. Dementsprechend sieht die genannte Bestimmung vor, daß
anläßlich der Überprüfung der Verläßlichkeit (neuerlich) die Befähigung
zum sachgemäßen Umgang zu überprüfen ist.
Personen, denen eine Dienstwaffe von einer Gebietskörperschaft
zugeteilt wurde, etwa Berufssoldaten, werden regelmäßig im Umgang
mit diesen Waffen geschult. Solche Dienstwaffenträger sind daher auch
ausdrücklich im Abs. 2 des § 5 genannt.
Der Grundwehrdienst wird hingegen im Regelfall vor dem 21.
Lebensjahr absolviert. Erst ab diesem Zeitpunkt kann aber (von
Ausnahmen abgesehen) um Ausstellung einer waffenrechtlichen
Urkunde angesucht werden. Dies bedeutet, daß zwischen der
Absolvierung des Grundwehrdienstes und einem Antrag auf Ausstellung
einer waffenrechtlichen Urkunde regelmäßig ein beträchtlicher, oftmals
sogar ein mehrere Jahrzehnte betragender Zeitunterschied besteht.
Dadurch ist jedoch die oben angeführte Zielvorgabe des § 5 der 2.
WaffV nicht mehr erreichbar. Die Absolvierung des Grundwehrdienstes
erscheint daher für den Nachweis des sachgemäßen Umganges mit
Schußwaffen als nicht ausreichend.