5596/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Bgdr. Jung, Dr. Partik - Pablé, Lafer und Kollegen

haben am 25. März 1999 unter der Nr. 6006/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend „Überprüfung von Waffen -

besitzern“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

„1) Das Formblatt wurde mittels normalem Brief (kein RSa) übersandt.

      Eine Entgegennahme ist damit ebenso wenig zu überprüfen wie der

      Zeitpunkt des Fristenlaufes. Trotzdem wird eine Monatsfrist

      angesprochen, binnen dieser eine ausreichende Auskunft gegeben

      werden muß. Halten Sie diese Verfahrensweise für rechtlich

      unbedenklich und richtig?

 

2)   Halten Sie das im Formblatt verwendete „Fachchinesisch“ für

      zeitgemäß und bürgerverständlich? Beispiele: ,,... hat sich die

      Behörde davon zu überzeugen, ob Sie voraussichtlich mit

      Schußwaffen sachgemäß umgehend werden ...“. „... Sie ... haben

      dzt. eine verbotene Schußwaffe ... im Besitz: In diesem Fall ist eine

      Bestätigung über den sachgemäßen Umgang ... beizubringen.“

 

3)   Warum wird von BMI nicht der geleistete Wehrdienst, bei dem

      nachweislich der Umgang mit Handfeuerwaffen gelehrt wird

      (nachdrücklich und über einen längeren Zeitraum hin als bei einem

      Kurzkurs), anerkannt, und als Berechtigungsnachweis in diesem

      Formblatt ausgeführt?

 

4)   Sind Sie bereit, die Ausbildung beim Bundesheer als ausreichend zu

      akzeptieren?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zur Frage 1:

Der § 58 Abs. 4 WaffG 1996 sieht vor, daß Menschen, die zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waffengesetzes 1996 bereits eine

Waffenbesitzkarte besaßen, bis zur nächsten sie betreffenden

Überprüfung gem. § 25 WaffG gegenüber der Behörde eine

Rechtfertigung für den weiteren Besitz ihrer genehmigungspflichtigen

Waffen abzugeben haben.

 

Anläßlich der Verläßlichkeitsüberprüfung gem. § 25 WaffG übermittelt

die Bundespolizeidirektion Wien diesen Personen das Formblatt

„Rechtfertigung gem. § 58 Abs. 4 WaffG 1996“ mittels Sichtfenster -

kuverts.

 

Diese Vorgangsweise hat sich insoferne bewährt, als der Bürger das

Schriftstück im Postkasten vorfindet und nicht (das im Regelfall

hinterlegte Schriftstück) vom Postamt abholen muß.

 

Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang die Kostengünstigkeit

der Zustellung mittels Sichtfensterkuverts bleiben. Die Portospesen

betragen dafür ATS 7,--, für eine RSb - Sendung hingegen ATS 32,-- und

für eine RSa - Sendung sogar ATS 47,--.

 

Wird innerhalb der angegebenen Frist keine Rechtfertigung abgegeben

- dies ist in weniger als 10 % der Fall - erfolgt neuerlich eine

Aufforderung zur Abgabe der Rechtfertigung mittels RSb - Briefes.

 

Zusammenfassend kann somit ausgeführt werden, daß die angeführte

Vorgangsweise vom Gedanken der Verwaltungsökonomie und

Bürgerfreundlichkeit getragen ist.

Zur Frage 2:

Der am 1. 1. 1999 in Kraft getretene § 5 der 2. WaffV sieht die

Beibringung eines Nachweises über den sachgemäßen Umgang mit

Waffen vor.

 

Von der Bundespolizeidirektion Wien wurde das gegenständliche

Merkblatt aufgelegt, das über die einzelnen Erfordernisse und

Möglichkeiten, einen derartigen Nachweis zu erbringen, umfassend

Auskunft gibt, wobei sich die Textierung sprachlich am Gesetzes - und

Verordnungswortlaut orientiert.

 

In der Zeile drei des Merkblattes ist es bedauerlicherweise zu einem

Tippfehler gekommen. Statt „sachgemäß umgehend werden“ hätte es

richtig „sachgemäß umgehen werden“ heißen müssen. Dieser Tippfehler

wurde in der Neuauflage des Merkblattes bereits berichtigt.

 

Das Merkblatt samt Antwortformular hat bisher zu keinen Beschwerden

geführt, sondern wurde von der Bevölkerung als Serviceleistung positiv

aufgenommen. Es besteht daher derzeit kein Anlaß, die Ausgestaltung

des Merkblattes zu ändern.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Wie das Waffengesetz insgesamt, verfolgt auch die 2. WaffV das Ziel,

die von Waffen ausgehenden Gefahren so gering wie möglich zu halten.

Dieses Ziel soll insbesondere durch ein Mehr an Sicherheit im Umgang

mit Waffen erreicht werden und wird dies mit der Bestimmung des § 5

der 2. WaffV sichergestellt.

 

Um die Fähigkeit des sachgemäßen Umgangs mit Schußwaffen nicht zu

verlieren, ist eine regelmäßige Handhabung von Schußwaffen

erforderlich. Dementsprechend sieht die genannte Bestimmung vor, daß

anläßlich der Überprüfung der Verläßlichkeit (neuerlich) die Befähigung

zum sachgemäßen Umgang zu überprüfen ist.

 

Personen, denen eine Dienstwaffe von einer Gebietskörperschaft

zugeteilt wurde, etwa Berufssoldaten, werden regelmäßig im Umgang

mit diesen Waffen geschult. Solche Dienstwaffenträger sind daher auch

ausdrücklich im Abs. 2 des § 5 genannt.

 

Der Grundwehrdienst wird hingegen im Regelfall vor dem 21.

Lebensjahr absolviert. Erst ab diesem Zeitpunkt kann aber (von

Ausnahmen abgesehen) um Ausstellung einer waffenrechtlichen

Urkunde angesucht werden. Dies bedeutet, daß zwischen der

Absolvierung des Grundwehrdienstes und einem Antrag auf Ausstellung

einer waffenrechtlichen Urkunde regelmäßig ein beträchtlicher, oftmals

sogar ein mehrere Jahrzehnte betragender Zeitunterschied besteht.

 

Dadurch ist jedoch die oben angeführte Zielvorgabe des § 5 der 2.

WaffV nicht mehr erreichbar. Die Absolvierung des Grundwehrdienstes

erscheint daher für den Nachweis des sachgemäßen Umganges mit

Schußwaffen als nicht ausreichend.