5605/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger und Kollegen,

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Werbebudget der Krankenkassen (Nr.5908/J)

 

In Beantwortung der gegenständlichen Anfrage führe ich - nach entsprechender

Kontaktnahme mit der betroffenen Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie mit

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - Folgendes aus:

 

       Zu den Punkten 1 bis 4:

 

Gemäß § 81 ASVG dürfen die Mittel der gesetzlichen Sozialversicherung nur

für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu

den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungs -

träger (des Hauptverbandes) auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen

der Öffentlichkeitsarbeit.

 

    Der damit angesprochenen Pflicht zur Aufklärung und Information kommen die

Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und auch deren Hauptverband natürlich

nach, sie setzen aber selbstverständlich keinerlei Werbemaßnahmen und verfügen

demgemäß auch nicht über ein Werbebudget.

 

    Zum Punkt 5:

 

Die konkreten Kosten der Zeitungsinserate können nach Auskunft der Steiermärki-

schen Gebietskrankenkasse nicht mitgeteilt werden, da die Rechnungen nicht an die

Kasse gerichtet wurden, sondern an Herrn Mag. Hakel, der die Inserate als Privat -

person in Auttrag gegeben hat.

 

    Zum Punkt 6:

 

Da die Inseratenaufträge dem Auftraggeber, Herrn Mag. Hakel, übergeben wurden,

stehen diese weder der Kasse noch auch meinem Ressort zur Verfügung.

 

    Zum Punkt 7:

 

Ja, das kann ich ausschließen. Die Inserate werden von der Steiermärkische Ge -

bietskrankenkasse nicht bezahlt.