5605/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger und Kollegen,
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Werbebudget der Krankenkassen (Nr.5908/J)
In Beantwortung der gegenständlichen Anfrage führe ich - nach entsprechender
Kontaktnahme mit der betroffenen Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie mit
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - Folgendes aus:
Zu den Punkten 1 bis 4:
Gemäß § 81 ASVG dürfen die Mittel der gesetzlichen Sozialversicherung nur
für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu
den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungs -
träger (des Hauptverbandes) auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen
der Öffentlichkeitsarbeit.
Der damit angesprochenen Pflicht zur Aufklärung und Information kommen die
Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und auch deren Hauptverband natürlich
nach, sie setzen aber selbstverständlich keinerlei Werbemaßnahmen und verfügen
demgemäß auch nicht über ein Werbebudget.
Zum Punkt 5:
Die konkreten Kosten der Zeitungsinserate können nach Auskunft der Steiermärki-
schen Gebietskrankenkasse nicht mitgeteilt
werden, da die Rechnungen nicht an die
Kasse gerichtet wurden, sondern an Herrn Mag. Hakel, der die Inserate als Privat -
person in Auttrag gegeben hat.
Zum Punkt 6:
Da die Inseratenaufträge dem Auftraggeber, Herrn Mag. Hakel, übergeben wurden,
stehen diese weder der Kasse noch auch meinem Ressort zur Verfügung.
Zum Punkt 7:
Ja, das kann ich ausschließen. Die Inserate werden von der Steiermärkische Ge -
bietskrankenkasse nicht bezahlt.