5609/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5912/J betreffend Verträge
zwischen der Verbundgesellschaft und den Illwerken, welche die Abgeordneten Ing.
Nußbaumer und Kollegen am 17. März 1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:
Die Vorgangsweise der Verbundgesellschaft stützt sich darauf daß nach den
Illwerkevertraglichen Bestimmungen über die Berechnung der Jahreskosten und des
Strompreises jener Vertragsteil, für den die Anwendung dieser Bestimmungen eine nicht
zumutbare Härte bedeuten würde, berechtigt ist, eine Änderung zu verlangen, die Illwerke
das wiederholte Verlangen der Verbundgesellschaft, in Verhandlungen hierüber einzutreten,
jedoch zunächst abgelehnt haben.
Mittlerweile wurde aber zwischen dem Vorstand der Verbundgesellschaft und dem
Eigentümervertreter der Illwerke LH Dr. Sausgruber ein Gesprächstermin vereinbart. Mit der
Vereinbarung
dieses Termines und dem Eintritt in Gespräche ist für die
Verbundgesellschaft
kein Anlaß mehr gegeben, die einbehaltenen Geldbeträge weiter zurückzuhalten. Die
Verbundgesellschaft überweist daher die einbehaltenen Geldbeträge an VIW und hat
gleichzeitig erklärt, daß sie die vertraglich vereinbarten Zahlungen zumindest für die Dauer
der Gespräche leistet.
Die genannte Härteklausel wäre aber unter den neuen Verhältnissen der Liberalisierung des
Strommarktes, die den Absatz des Verbund (zum Unterschied zu den weiterhin geschützten
Endverbrauchermärkten etwa der Landesgesellschaften) zu nahezu 100 % trifft, voll
anwendbar. Das vom Verbund an die Illwerke zu bezahlende Stromentgelt beläuft sich auf
durchschnittlich S 1,1 0/kWh, der für diesen Strom am europäischen Markt zu erzielende
Preis liegt bei etwa einem Drittel des Betrages. Berücksichtigt man, daß die Illwerke - zum
Unterschied von allen anderen im Wettbewerb stehenden europäischen EVU durch den
Illwerkevertrag eine 100 %ige Abnahmegarantie ihres Produktes genießen und der
Illwerkevertrag seitens der Stromabnehmer unkündbar ist, könnte der marktunrealistisch hohe
Preis für Illwerke - Energie in Verbindung mit der Abnahmegarantie und der Langfristigkeit
des Vertrages für den stromabnehmenden Vertragspartner Verbundgesellschaft eine im Sinne
des Vertrages nicht mehr zumutbare Härte darstellen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die Anwendung der im Illwerke - Vertrag selbst vorgesehenen Härteklausel kann den
Illwerke - Vertrag nicht „aushebeln“, sieht aber die Möglichkeit und Notwendigkeit der
Anpassung des Vertrages auf die geänderten Verhältnisse, d.h. auf einen allen Beteiligten
zumutbaren Vertragsinhalt vor.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Mangels einer einvernehmlichen Regelung entscheidet ein im Illwerke - Vertrag selbst
vorgesehenes
Schiedsgericht darüber, ob eine zumutbare Härte vorliegt und wie sie
zu
beheben ist. Der Inhalt dieser schiedsgerichtlichen Entscheidung kann derzeit nicht
vorhergesagt werden.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Es trifft nicht zu, daß im Falle der Anwendung der im Illwerke - Vertrag, wie erwähnt, selbst
vorgesehenen Härteklausel der Vertrag obsolet würde; der Vertrag würde durch
Anwendung der Härteklausel vielmehr an die geänderten Umstände angepaßt werden.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Wie erwähnt, geht es bei Anwendung der Härteklausel nicht um eine "Aushebelung" des
Illwerke - Vertrages. Mit Eintritt der Liberalisierung des europäischen Strommarktes ist
bekanntlich ein erheblicher Preisverfall bei elektrischer Energie eingetreten, der von den
Erzeugern durch entsprechende Rationalisierungs - und Kostensenkungsmaßnahmen
aufgefangen werden muß. Kein im europäischen Wettbewerb stehender Großerzeuger, der
nunmehr allen Marktbedingungen unterworfen ist, kann sich mehr auf „geschützte“ Preise
berufen; die Gewährung staatlicher Preisbeihilfen ist, soweit nicht in Artikel 24 der
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vorgesehen, gemeinschaftswidrig. Von diesen
Marktverhältnissen, die für alle europäischen Erzeuger gelten, können auch die Illwerke nicht
ausgenommen bleiben und werden diese daher auch ihrerseits nach konkurrenzfähigen
Erzeugerpreisen trachten müssen. Damit - wie für alle anderen europäischen Erzeuger auch -
verbundene Erlöseinbußen bedeuten weder zwingend bilanzielle Verluste noch würden
derartige Verluste bedeuten, daß die Illwerke in ausländische Hände kommen müßten. Die Veräußerung der zu fast 100 % im Eigentum des Landes Vorarlberg stehenden Illwerke liegt
ausschließlich in der Ingerenz des Landes Vorarlberg.