5609/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5912/J betreffend Verträge

zwischen der Verbundgesellschaft und den Illwerken, welche die Abgeordneten Ing.

Nußbaumer und Kollegen am 17. März 1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Die Vorgangsweise der Verbundgesellschaft stützt sich darauf daß nach den

Illwerkevertraglichen Bestimmungen über die Berechnung der Jahreskosten und des

Strompreises jener Vertragsteil, für den die Anwendung dieser Bestimmungen eine nicht

zumutbare Härte bedeuten würde, berechtigt ist, eine Änderung zu verlangen, die Illwerke

das wiederholte Verlangen der Verbundgesellschaft, in Verhandlungen hierüber einzutreten,

jedoch zunächst abgelehnt haben.

 

Mittlerweile wurde aber zwischen dem Vorstand der Verbundgesellschaft und dem

Eigentümervertreter der Illwerke LH Dr. Sausgruber ein Gesprächstermin vereinbart. Mit der

Vereinbarung dieses Termines und dem Eintritt in Gespräche ist für die Verbundgesellschaft

kein Anlaß mehr gegeben, die einbehaltenen Geldbeträge weiter zurückzuhalten. Die

Verbundgesellschaft überweist daher die einbehaltenen Geldbeträge an VIW und hat

gleichzeitig erklärt, daß sie die vertraglich vereinbarten Zahlungen zumindest für die Dauer

der Gespräche leistet.

 

Die genannte Härteklausel wäre aber unter den neuen Verhältnissen der Liberalisierung des

Strommarktes, die den Absatz des Verbund (zum Unterschied zu den weiterhin geschützten

Endverbrauchermärkten etwa der Landesgesellschaften) zu nahezu 100 % trifft, voll

anwendbar. Das vom Verbund an die Illwerke zu bezahlende Stromentgelt beläuft sich auf

durchschnittlich S 1,1 0/kWh, der für diesen Strom am europäischen Markt zu erzielende

Preis liegt bei etwa einem Drittel des Betrages. Berücksichtigt man, daß die Illwerke - zum

Unterschied von allen anderen im Wettbewerb stehenden europäischen EVU durch den

Illwerkevertrag eine 100 %ige Abnahmegarantie ihres Produktes genießen und der

Illwerkevertrag seitens der Stromabnehmer unkündbar ist, könnte der marktunrealistisch hohe

Preis für Illwerke - Energie in Verbindung mit der Abnahmegarantie und der Langfristigkeit

des Vertrages für den stromabnehmenden Vertragspartner Verbundgesellschaft eine im Sinne

des Vertrages nicht mehr zumutbare Härte darstellen.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Anwendung der im Illwerke - Vertrag selbst vorgesehenen Härteklausel kann den

Illwerke - Vertrag nicht „aushebeln“, sieht aber die Möglichkeit und Notwendigkeit der

Anpassung des Vertrages auf die geänderten Verhältnisse, d.h. auf einen allen Beteiligten

zumutbaren Vertragsinhalt vor.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Mangels einer einvernehmlichen Regelung entscheidet ein im Illwerke  - Vertrag selbst

vorgesehenes Schiedsgericht darüber, ob eine zumutbare Härte vorliegt und wie sie zu

beheben ist. Der Inhalt dieser schiedsgerichtlichen Entscheidung kann derzeit nicht

vorhergesagt werden.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Es trifft nicht zu, daß im Falle der Anwendung der  im Illwerke - Vertrag, wie erwähnt, selbst

vorgesehenen Härteklausel der Vertrag obsolet würde; der Vertrag würde durch

Anwendung der Härteklausel vielmehr an die geänderten Umstände angepaßt werden.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Wie erwähnt, geht es bei Anwendung der Härteklausel nicht um eine "Aushebelung" des

Illwerke - Vertrages. Mit Eintritt der Liberalisierung des europäischen Strommarktes ist

bekanntlich ein erheblicher Preisverfall bei elektrischer Energie eingetreten, der von den

Erzeugern durch entsprechende Rationalisierungs - und Kostensenkungsmaßnahmen

aufgefangen werden muß. Kein im europäischen Wettbewerb stehender Großerzeuger, der

nunmehr allen Marktbedingungen unterworfen ist, kann sich mehr auf „geschützte“ Preise

berufen; die Gewährung staatlicher Preisbeihilfen ist, soweit nicht in Artikel 24 der

Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vorgesehen, gemeinschaftswidrig. Von diesen

Marktverhältnissen, die für alle europäischen Erzeuger gelten, können auch die Illwerke nicht

ausgenommen bleiben und werden diese daher auch ihrerseits nach konkurrenzfähigen

Erzeugerpreisen trachten müssen. Damit - wie für alle anderen europäischen Erzeuger auch -

verbundene Erlöseinbußen bedeuten weder zwingend bilanzielle Verluste noch würden

derartige Verluste bedeuten, daß die Illwerke in ausländische Hände kommen müßten. Die Veräußerung der zu fast 100 % im Eigentum des Landes Vorarlberg stehenden Illwerke liegt

ausschließlich in der Ingerenz des Landes Vorarlberg.