5612/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen vom 24. März
1999, Nr. 5966/J, betreffend Gehälter der AMA - Bediensteten, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Anfangsgehälter der AMA - Mitarbeiter wurden bis zum Eintrittsdatum 30.04.1996 durch
den Kollektivvertrag der AMA festgesetzt. Dieses Gehaltsschema sieht gegenüber dem Be -
amtengehaltsschema höhere Anfangsbezüge und dafür niedrigere Endbezüge vor. Das Le -
benseinkommen ist in beiden Fällen annähernd gleich.
Für die ab 1. Mai 1996 neu eingetretenen Mitarbeiter der AMA stellt die Grundlage der Be -
soldung die mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1996 in Kraft getretene Verordnung des Bundesmi -
nisters für Land - und Forstwirtschaft über die Besoldung von Bediensteten der Marktord -
nungsstelle Agrarmarkt Austria, BGBl. Nr.56/1996, dar. Demnach erfolgt gemäß § 3 leg.cit.
die Besoldung unter Bedachtnahme auf die in Aussicht genommene Verwendung und unter
sinngemäßer Anwendung der Anlage 1 Z.45 bis 54 zum BDG 1979 nach den Entlohnungs -
gruppen a bis e
und p1 bis p5 des VBG 1948.
Die Arbeitsplätze der Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter, Referatsleiter und der diesen
aufgrund der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in bezug auf Verantwortung,
etc. gleichzuhaltenden Bediensteten, sind vom Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bewerten und einer Verwen -
dungsgruppe sowie innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzu -
ordnen. Bei dieser Bewertung ist auf § 137 BDG 1979 Bedacht zu nehmen. Für das Gehalt
und die allfällige Funktionszulage dieser Bediensteten sind die §§ 28 bis 31 des GG 1956
sinngemäß anzuwenden.
Außerdem gelten für die Besoldung der EDV - Mitarbeiter der AMA abweichende Regelungen.
Auf diese Bediensteten findet das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes betreflend die
ADV - Bediensteten mit Sondervertrag bzw. Nebengebühren sinngemäß Anwendung. Die
Arbeitsplätze dieser EDV - Mitarbeiter sind vom Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bewerten und nach den im Rund -
schreiben des Bundeskanzleramtes angeführten Kriterien einer Bedienstetengruppe zuzu -
ordnen. Diese Verordnung ist auf alle Dienstverhältnisse zur AMA - mit Ausnahme solcher
von Aushilfskräften für einen vorübergehenden Bedarf, wie für Erfassungsarbeiten, Ver -
sandarbeiten oder saisonale Kontrolltätigkeiten - , die ab Inkrafttreten der Verordnung be -
gründet wurden und werden, anzuwenden.
Zu Frage 4:
Die Abgeltung von Auslandsdienstreisen der AMA - Bediensteten ist im Kollektivvertrag der
AMA geregelt und die diesbezüglichen Bestimmungen sind aus der Reisegebührenvorschrift
1955, die für Bundesbedienstete gilt, abgeleitet.