5619/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6017/J - NR/1999 betreffend gesetzliche Verankerung

der deutschen Rechtschreibreform, die die Abgeordneten MMag. Dr. Willi Brauneder und Kollegen

am 25. März 1999 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

Im Schulbereich wurde die Leistungsbeurteilungsverordnung für Pflichtschulen sowie mittlere und

höhere Schulen novelliert.

Weiters wurde der ab 1. September 1998 geltende Lehrplanteil ,,Rechtschreiben“ für den Bereich

Volksschule, Hauptschule und Sonderschule geändert.

Abgesehen vom Schulbereich gibt es keine Verordnungen zur Einführung der neuen Recht -

schreibung.

 

Ad 2.:

Siehe Punkt 1. Im Schulbereich sind die Schulgesetze die Basis der Verordnungen.

 

Ad 3.:

Es handelt sich bei der Verweisung auf die „deutsche Sprache" um eine Abgrenzung zu anderen

Sprachen. Ausdrücklich wird im Art. 8 B - VG auch auf die Sprachen der Minderheiten verwiesen.

Ad 4.:

Ja.

 

Ad 5.:

Im Schulbereich handelt es sich um schulrechtliche Verordnungen auf Grund der Schulgesetze.

Sonst gibt es keine Inkraftsetzungsverordnungen.

 

Ad 6.:

In der österreichischen Rechtsordnung gibt es keine äquivalente Bestimmung wie in der oben

zitierten Aufgabenstellung für Schulen in der Bundesrepublik Deutschland.

In Österreich stellt hingegen der § 17 des Schulunterrichtsgesetzes die gesetzliche Grundlage für die

eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit der Lehrer/Lehrerinnen dar. Diese haben den

Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln,

unter Berücksichtigung der Entwicklung der jeweiligen Wissenschaft.

 

Ad 7.:

Die zitierte Formulierung „in der Sprachgemeinschaft gewachsenen und von der Bevölkerung

allgemein anerkannten traditionellen Rechtschreibung" ist in Österreich nicht rechtlich relevant.

 

Ad 8.:

Im Schulbereich liegen für den Unterrichtsgegenstand „Deutsch" folgende approbierte

Wörterbücher vor:

Volksschule:

„Findefix“, Wörterbuch für die Grundschule, Veritas Verlags - u. Handelsges., Linz

„Kleines Österreichisches Wörterbuch“, Österreichischer Bundesverlag, Wien

„Viele Wörter“, Verlag Dorner, Wien

„Wörterbuch für die österreichische Grundschule“, Westermann Verlag, Wien

„Wort und Bild“, Wörterbuch für Volksschüler, Österreichischer Bundesverlag, Wien

 

Hauptschule und AHS:

„Österreichisches Wörterbuch“ ‚ Schulausgabe, 38. Auflage, Österr. Bundesverlag, Wien

„Wortprofi“, Österreichisches Schulwörterbuch, Veritas Verlags - u. Handelsges., Linz

Alle in Österreich approbierten Wörterbücher unterscheiden sich lediglich in der methodischen

Aufbereitung und durch einen unterschiedlichen Wortschatz, bedingt durch unterschiedliche

Zielgruppen. Es sind jedoch keine Differenzen im Bereich der Orthografie bekannt.

Für den amtlichen Verkehr sind Produkte der jeweiligen Verlage nicht rechtsverbindlich.

 

Ad 9:

Eine gesetzliche Detailregelung der Sprache ist angesichts der Entwicklungsdynamik der Sprache

nicht zweckmäßig.

 

Ad 10.:

Eine Erhebung über die Akzeptanz der neuen Rechtschreibung gibt es im Schulbereich, die

Ergebnisse waren überwiegend positiv. Umfragen haben ergeben, dass die Einführung der

Neuregelung an den Schulen insgesamt reibungslos verläuft und dass es den Schülerinnen und

Schülern leichter fällt, die neue Rechtschreibung zu erlernen.

 

Ad 11.:

Beschwerden über die Anwendung der Rechtschreibreform im amtlichen Schriftverkehr sind mir

nicht bekannt.

 

Ad 12. u. 13.:

Die Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung in Darmstadt ist eine private Organisation. Wie

andere private Organisationen hat auch die Akademie für Sprache und Dichtung ihre Vorstellungen

über die Reform der Rechtschreibung dargelegt. Diese Anregungen wurden der Zwischen -

staatlichen Kommission für Rechtschreibung übermittelt und werden dort diskutiert.

 

Ad 14.:

Siehe dazu Punkt 9. Eine Änderung des Regelwerkes ist derzeit nicht in Aussicht genommen.