5622/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und

Genossen vom 17. März 1999, Nr. 5909/J, betreffend Umsatzsteuer für Wohnungsmieten,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 9.:

Nach dem EU - Beitrittsvertrag kann die Republik Österreich in Abweichung von Art. 28

Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuer - Richtlinie bis 31. Dezember 1998 einen ermäßigten Steuersatz

auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke anwenden, sofern der Satz nicht

unter 10% liegt. Dies bedeutet, daß Österreich auf jeden Fall - also auch im Falle ent -

gegenstehender Richtlinien - Bestimmungen - den ermäßigten Steuersatz von 10% für die

Wohnungsvermietung bis 31. Dezember 1998 aufrechterhalten konnte.

 

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings auch die Übergangsbestimmung des

Art. 28 Abs. 2 lit. d der 6. Mehrwertsteuer - Richtlinie, wonach Mitgliedstaaten, die am

1. Jänner 1991 auf Umsätze (unter anderem) von Wohnungen einen ermäßigten Steuersatz

angewandt haben, diesen Satz weiter anwenden können. Diese Regelung bedeutet - wie

auch bereits aus den Gesetzesmaterialien zum UStG 1994 hervorgeht (1715 der Beilagen

zu den Sten. Prot. des NR XVIII. GP, Erläuterungen zu § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994) -, daß

Österreich den ermäßigten Steuersatz für die Wohnungsvermietung auch über den

31. Dezember 1998 hinaus anwenden kann. Die Regelung im Beitrittsvertrag ging insofern

über diese Übergangsbestimmung hinaus, als das endgültige Mehrwertsteuersystem bereits

mit 1. Jänner 1997 in kraft treten hätte sollen und aus diesem Anlaß die Übergangsbe -

stimmungen des Art. 28 obsolet geworden wären. Tatsächlich gelten diese Übergangs -

bestimmungen aber weiter, weil das endgültige Mehrwertsteuersystem noch nicht eingeführt

wurde. Darüberhinaus ist der Zeitpunkt der Einführung des endgültigen Mehrwertsteuer -

systems aus gegenwärtiger Sicht völlig ungewiß. Daher würde nur bei einer Aufhebung

dieser Richtlinien - Übergangsbestimmung die Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes für

die Wohnungsvermietung über den 31. Dezember 1998 hinaus nicht möglich sein. Eine der -

artige Aufhebung kann allerdings nach dem geltenden EU - Recht nur einstimmig - also mit

Zustimmung Österreichs - erfolgen. Auch die Gestaltung des endgültigen Mehrwert -

steuersystems und die allfällige steuerliche Behandlung der Mieten in diesem System bedarf

eines einstimmigen Beschlusses der EU und damit auch der Zustimmung Österreichs.