5622/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und
Genossen vom 17. März 1999, Nr. 5909/J, betreffend Umsatzsteuer für Wohnungsmieten,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 9.:
Nach dem EU - Beitrittsvertrag kann die Republik Österreich in Abweichung von Art. 28
Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuer - Richtlinie bis 31. Dezember 1998 einen ermäßigten Steuersatz
auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke anwenden, sofern der Satz nicht
unter 10% liegt. Dies bedeutet, daß Österreich auf jeden Fall - also auch im Falle ent -
gegenstehender Richtlinien - Bestimmungen - den ermäßigten Steuersatz von 10% für die
Wohnungsvermietung bis 31. Dezember 1998 aufrechterhalten konnte.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings auch die Übergangsbestimmung des
Art. 28 Abs. 2 lit. d der 6. Mehrwertsteuer - Richtlinie, wonach Mitgliedstaaten, die am
1. Jänner 1991 auf Umsätze (unter anderem) von Wohnungen einen ermäßigten Steuersatz
angewandt haben, diesen Satz weiter anwenden können. Diese Regelung bedeutet - wie
auch bereits aus den Gesetzesmaterialien zum UStG 1994 hervorgeht (1715 der Beilagen
zu den Sten. Prot. des NR XVIII. GP, Erläuterungen zu § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994) -, daß
Österreich den ermäßigten Steuersatz für die Wohnungsvermietung auch über den
31. Dezember 1998 hinaus anwenden kann. Die Regelung im Beitrittsvertrag ging insofern
über diese Übergangsbestimmung hinaus, als das endgültige Mehrwertsteuersystem bereits
mit 1. Jänner 1997 in kraft treten hätte sollen und aus diesem Anlaß die Übergangsbe -
stimmungen des
Art. 28 obsolet geworden wären. Tatsächlich gelten diese
Übergangs -
bestimmungen aber weiter, weil das endgültige Mehrwertsteuersystem noch nicht eingeführt
wurde. Darüberhinaus ist der Zeitpunkt der Einführung des endgültigen Mehrwertsteuer -
systems aus gegenwärtiger Sicht völlig ungewiß. Daher würde nur bei einer Aufhebung
dieser Richtlinien - Übergangsbestimmung die Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes für
die Wohnungsvermietung über den 31. Dezember 1998 hinaus nicht möglich sein. Eine der -
artige Aufhebung kann allerdings nach dem geltenden EU - Recht nur einstimmig - also mit
Zustimmung Österreichs - erfolgen. Auch die Gestaltung des endgültigen Mehrwert -
steuersystems und die allfällige steuerliche Behandlung der Mieten in diesem System bedarf
eines einstimmigen Beschlusses der EU und damit auch der Zustimmung Österreichs.