5623/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und
Genossen vom 17. März 1999, Nr. 591 1/J, betreffend Vorsteuerberichtigung im Sinne des
BMfF - Erlasses vom 3. Juni 1997, beehre ich mich folgendes mitzuteilen;
Zu 1.:
Es ist richtig, daß im Zuge der Umsetzung der Zweiten Vereinfachungsrichtlinie (Richtlinie
95/7/EG des Rates vom 10.4.1995) auch eine Ausweitung des § 12 Abs. 10 ff Umsatz -
steuergesetz 1994 (UStG 1994) beabsichtigt war. Danach sollte die Einbringung von
Gegenständen aus dem nichtunternehmerischen in den unternehmerischen Bereich als
Anwendungsfall für eine Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 ff UStG 1994 erklärt werden
(vgl. dazu Punkt 5 des Begutachtungsentwurfes einer Novelle zum UStG 1994, abgedruckt
Österreichische Steuer - Zeitung, 1995, Seite 285).
Nach den EuGH - Erkenntnissen vom 11. Juli 1991, C 97/90, Slg I - 3795, und vom
4. Oktober 1995, C 291/92 („Armbrecht“), ist bei der Überführung von Gegenständen aus
dem nichtunternehmerischen in den unternehmerischen Bereich kein nachträglicher
Vorsteuerabzug zu gewähren. Im Hinblick auf diese EuGH - Judikatur wurde von einer
Ausweitung des § 12 Abs. 10 ff UStG 1994 Abstand genommen und die im
Begutachtungsentwurf enthaltene diesbezügliche Regelung in die UStG - Novelle 1996, BGBl.
Nr. 756/1996,
nicht aufgenommen.
Zu 2. und 3.:
Im Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. November 1995,
GZ. 09 4501/106 - IV/9/95, AÖFV Nr. 299/1995, wurden die Finanzlandesdirektionen darüber
informiert, daß im Zuge der Novelle zum UStG 1994, mit der die (zwingenden)
Bestimmungen der Zweiten Vereinfachungsrichtlinie (Richtlinie 95/7/EG des Rates vom
10.4.1995) umzusetzen sind, unter anderem auch die Einbringung von Gegenständen aus
dem nichtunternehmerischen in den unternehmerischen Bereich als Anwendungsfall für eine
Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 ff UStG 1994 erklärt werden soll (Punkt 7 des
Erlasses). Als Inkrafttretenstermin für diese Änderung war der 1. Jänner 1995 vorgesehen
(Punkt 13 des Erlasses). Die Finanzlandesdirektionen wurden in dem Erlaß ersucht, den
beabsichtigten Änderungen entsprechend vorzugehen (Einleitung des Erlasses). Eine
Ablichtung des Erlasses liegt bei.
Mit der UStG - Novelle 1996, BGBl. Nr. 756/1996, ausgegeben am 30. Dezember 1996,
wurden zwar die Vorschriften der Zweiten Vereinfachungsrichtlinie umgesetzt, die beab -
sichtigte Ausweitung der Regelung des § 12 Abs. 10 ff UStG 1994 ist hingegen nicht erfolgt
(siehe Ausführungen zu Frage 1). Im Hinblick auf die Ausführungen im Erlaß vom
29. November 1995, GZ. 09 4501/106 - IV/9/95, AÖFV Nr. 299/1995, ist nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen für die Jahre 1995 und 1996 für Einbringungsvorgänge ein
anteiliger Vorsteuerabzug zu gewähren. Diese Rechtsansicht wurde in einigen Einzel -
erledigungen des Bundesministeriums für Finanzen vertreten, zum Beispiel in dem in der
Anfrage zitierten Erlaß vom 3. Juni 1997.
Zu 4.:
Der Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. November 1995
GZ. 09 4501/106 - IV/9/95, ist im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung (AÖFV)
Nr. 299/1995 veröffentlicht. Der in der Anfrage zitierte Erlaß vom 3. Juni 1997 ist in der
Österreichischen Steuer - Zeitung, 1997, Seite 313, abgedruckt.
Zu 5.:
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wurde die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland bisher in 4 Einzelerledigungen (z.B. in dem in der Anfrage
zitierten Erlaß vom 3. Juni 1997) angewiesen, für Einbringungsvorgänge (in den Jahren
1995 und 1996) einen (anteiligen) Vorsteuerabzug zu gewähren, immer vorausgesetzt, daß
über die
seinerzeitigen Anschaffungen Rechnungen vorgelegt werden können.
Zu 6.:
Der nachträgliche Vorsteuerabzug auf Grund des Erlasses des Bundesministeriums für
Finanzen vom 29. November 1995, GZ. 09 4501/106 - IV/9/95, ist nur für die Jahre 1995 und
1996 möglich. Der Umfang ist geringfügig.
Zu 7. und 8.:
Die Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit der „Postprivatisierung“ basiert nicht auf
dem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. November 1995,
GZ. 09 4501/106 - IV/9/95. Demgemäß gibt es auch keine „ähnlich gelagerten Fälle“. Was die
Vorsteuerkorrektur im Zusammenhang mit der Postprivatisierung betrifft, so gelten die
Umsätze des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens, die nach dem 31. Dezember 1986
und vor dem 1. Mai 1996 ausgeführt wurden, für die Anwendung der Bestimmungen des
§ 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 als unecht von der Umsatzsteuer befreit (§ 29 Abs. 9
UStG 1994 in der Folge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996). Im
Hinblick auf die Steuerpflicht der Fernmeldeumsätze nach dem 1. Mai 1996 kommt es damit
zu einer Vorsteuerkorrektur (zugunsten) der Post (vgl. auch Bericht des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage, betreffend das Strukturanpassungsgesetz 1996, 95 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.GP).
Beilage konnte nicht gescannt werden!!