5626/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen

vom 18. März 1999, Nr. 5923/J, betreffend World Vision und Steuerhinterziehung, beehre

ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Einer Bekanntgabe von Steuerpflichtigen betreffenden Verhältnissen oder Umständen in

abgabenrechtlichen Verfahren steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß

§ 48a Bundesabgabenordnung (BAO) entgegen. Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich

die gestellten Fragen nur insoweit beantworten kann, als dies aufgrund dieser Verpflichtung

zur Wahrung des Steuergeheimnisses möglich ist.

 

Zu 1.:

Die in der Anfrage aufgeworfenen Vorwürfe sind den Abgabenbehörden im wesentlichen im

Zuge der Medienberichterstattung bekannt geworden. Die nach den gesetzlichen und

organisatorischen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen sind bereits eingeleitet worden

bzw. befinden sich in Planung.

 

Zu 2.:

Die in Entsprechung der gesetzlichen und organisatorischen Vorschriften vorzunehmenden

Prüfungshandlungen sind gesetzt worden.

Zu 3.:

Die Beurteilung der Frage der Unvereinbarkeit der Erledigung der Buchführung und der

Prüfung eines Unternehmens durch ein und dieselbe Wirtschaftstreuhänder- bzw. Wirt -

schaftsprüfungsgesellschaft fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten. Ich ersuche daher um Verständnis, daß es mir nicht möglich ist, dazu

Stellung zu nehmen.

 

Zu 4.:

Wie eine Nachfrage bei der zuständigen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich ergeben

hat, ist eine unter der Bezeichnung „Alpenakademie“ projektierte Fachhochschule für Ent -

wicklungs- und Katastrophenhilfe in Bad Ischl nie eröffnet worden. Eine „Alpenakademie

Bad Ischl“ war somit auch unternehmerisch nie tätig, weshalb sich die Beantwortung der

Frage, ob in diesem Fall die Befreiung von der Umsatzsteuer gerechtfertigt wäre, nicht stellt.

Im übrigen darf ich darauf hinweisen, daß für bestimmte Unterrichtstätigkeiten im Um -

satzsteuergesetz eine unechte Steuerbefreiung vorgesehen ist. Ob es sich bei der geplanten

Alpenakademie Bad Ischl um eine solche Unterrichtstätigkeit handelt, wäre allerdings im

Falle der Verwirklichung des Projektes noch zu überprüfen. Die im erwähnten Gutachten

eines Wirtschaftsprüfers geäußerte Rechtsansicht, es könnte sich bei dieser Akademie um

einen Fall von abgabenrechtlicher Liebhaberei handeln, wird vom Bundesministerium für

Finanzen nicht geteilt.