5626/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen
vom 18. März 1999, Nr. 5923/J, betreffend World Vision und Steuerhinterziehung, beehre
ich mich folgendes mitzuteilen:
Einer Bekanntgabe von Steuerpflichtigen betreffenden Verhältnissen oder Umständen in
abgabenrechtlichen Verfahren steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß
§ 48a Bundesabgabenordnung (BAO) entgegen. Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich
die gestellten Fragen nur insoweit beantworten kann, als dies aufgrund dieser Verpflichtung
zur Wahrung des Steuergeheimnisses möglich ist.
Zu 1.:
Die in der Anfrage aufgeworfenen Vorwürfe sind den Abgabenbehörden im wesentlichen im
Zuge der Medienberichterstattung bekannt geworden. Die nach den gesetzlichen und
organisatorischen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen sind bereits eingeleitet worden
bzw. befinden sich in Planung.
Zu 2.:
Die in Entsprechung der gesetzlichen und organisatorischen Vorschriften vorzunehmenden
Prüfungshandlungen
sind gesetzt worden.
Zu 3.:
Die Beurteilung der Frage der Unvereinbarkeit der Erledigung der Buchführung und der
Prüfung eines Unternehmens durch ein und dieselbe Wirtschaftstreuhänder- bzw. Wirt -
schaftsprüfungsgesellschaft fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten. Ich ersuche daher um Verständnis, daß es mir nicht möglich ist, dazu
Stellung zu nehmen.
Zu 4.:
Wie eine Nachfrage bei der zuständigen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich ergeben
hat, ist eine unter der Bezeichnung „Alpenakademie“ projektierte Fachhochschule für Ent -
wicklungs- und Katastrophenhilfe in Bad Ischl nie eröffnet worden. Eine „Alpenakademie
Bad Ischl“ war somit auch unternehmerisch nie tätig, weshalb sich die Beantwortung der
Frage, ob in diesem Fall die Befreiung von der Umsatzsteuer gerechtfertigt wäre, nicht stellt.
Im übrigen darf ich darauf hinweisen, daß für bestimmte Unterrichtstätigkeiten im Um -
satzsteuergesetz eine unechte Steuerbefreiung vorgesehen ist. Ob es sich bei der geplanten
Alpenakademie Bad Ischl um eine solche Unterrichtstätigkeit handelt, wäre allerdings im
Falle der Verwirklichung des Projektes noch zu überprüfen. Die im erwähnten Gutachten
eines Wirtschaftsprüfers geäußerte Rechtsansicht, es könnte sich bei dieser Akademie um
einen Fall von abgabenrechtlicher Liebhaberei handeln, wird vom Bundesministerium für
Finanzen nicht geteilt.