5630/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger und Kollegen an die Frau
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend Übernahme der
Hepatitis NB Impfung durch einige Gebietskrankenkassen (Nr. 5964/J).
Zu den beiden Fragen der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage halte ich
nach Einholung einer Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen So -
zialversicherungsträger (der, da die Frage 2 ja auch den Bereich der Unfallversiche -
rung berührt, seinerseits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt damit befasst
hat) Folgendes fest:
Zur Frage 1:
Diese Frage ist geteilt und vorweg generell (also losgelöst von der Impfung von He -
patitis C Patienten) zu beantworten. Im Zuge der Implementierung des Impfkonzep -
tes meines Ressorts wurde lediglich die Durchimpfung betreffend Hepatitis B in das
Impfkonzept inkludiert. Im Rahmen dieses Impfkonzeptes ist die genannte Impfung
kostenlos für alle Personen unter 15 Jahren. Sie wird von Bund, Ländern und
Sozialversicherungsträgern gemeinsam zur Verfügung gestellt. Überdies wird der
Bereich der Erwachsenenimpfung in der Sozialversicherung derzeit einer näheren
Überprüfung unterzogen.
Zurückkommend auf das Impfkonzept ist zu sagen, dass eine Kombinationsimpfung
NB nicht umgesetzt wurde, da eine solche bisher vom Impfausschuss des Obersten
Sanitätsrates
nicht allgemein empfohlen wurde. Begründet werden kann dies damit,
dass sowohl die Inzidenz der Erkrankung in Österreich als auch die Schwere des
Krankheitsverlaufes keinen Hinweis darauf gibt, dass eine breite Indikation für eine
Hepatitis A - Impfstrategie in Österreich besteht. Desgleichen wird von der Weltge-
sundheitsorganisation lediglich die generelle Impfung gegen Hepatitis B, nicht jedoch
gegen Hepatitis A empfohlen. Was die Hepatitis NB Impfung von an Hepatitis G er -
krankten Personen betrifft, so ist dessen ungeachtet zu bemerken, dass es verein -
zelt Literatur gibt, wonach Patienten mit einer Hepatitis C Erkrankung häufiger eine
fulminante Hepatitis A erleiden. Wenn nun einige Krankenversicherungsträger dies
zum Anlass nehmen, die Kosten für die Hepatitis NB Impfung von Hepatitis C Pati -
enten zu übernehmen oder dies aus anderen Gründen befürworten, so ist dies eine
Entscheidung, die diese im Rahmen ihrer Eigenschaft als Einrichtung der Selbstver -
waltung in freier Eigenverantwortung zu treffen haben. Es ist daher weder mir bzw.
meinem Ressort noch dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs -
träger möglich, die betreffenden Sozialversicherungsträger hier zu einer zwingend
einheitlichen Vorgangsweise zu verhalten.
Zur Frage 2:
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich weitgehend schon aus meinen Ausfüh -
rungen zur Frage 1 dieser parlamentarischen Anfrage. Da diese Frage aber, wie be -
reits erwähnt, auch aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung zu betrachten ist,
möchte ich dazu ergänzend noch auf Folgendes hinweisen:
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bietet allen Versicherten, bei denen die
unter Punkt 38 (Infektionskrankheiten) der Liste der Berufskrankheiten angeführten
Bedingungen zutreffen, die Einbeziehung in ihre kostenlosen Schutzimpfungen ge -
gen Hepatitis B an. Es handelt sich dabei vor allem um Beschäftigte im Gesund -
heitswesen, in Fürsorgeeinrichtungen, in der Forschung und in der Justiz sowie in
Unternehmen, in denen eine vergleichbar hohe Infektionsgefahr besteht.