5630/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger und Kollegen an die Frau

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend Übernahme der

Hepatitis NB Impfung durch einige Gebietskrankenkassen (Nr. 5964/J).

 

Zu den beiden Fragen der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage halte ich

nach Einholung einer Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen So -

zialversicherungsträger (der, da die Frage 2 ja auch den Bereich der Unfallversiche -

rung berührt, seinerseits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt damit befasst

hat) Folgendes fest:

 

Zur Frage 1:

Diese Frage ist geteilt und vorweg generell (also losgelöst von der Impfung von He -

patitis C Patienten) zu beantworten. Im Zuge der Implementierung des Impfkonzep -

tes meines Ressorts wurde lediglich die Durchimpfung betreffend Hepatitis B in das

Impfkonzept inkludiert. Im Rahmen dieses Impfkonzeptes ist die genannte Impfung

kostenlos für alle Personen unter 15 Jahren. Sie wird von Bund, Ländern und

Sozialversicherungsträgern gemeinsam zur Verfügung gestellt. Überdies wird der

Bereich der Erwachsenenimpfung in der Sozialversicherung derzeit einer näheren

Überprüfung unterzogen.

Zurückkommend auf das Impfkonzept ist zu sagen, dass eine Kombinationsimpfung

NB nicht umgesetzt wurde, da eine solche bisher vom Impfausschuss des Obersten

Sanitätsrates nicht allgemein empfohlen wurde. Begründet werden kann dies damit,

dass sowohl die Inzidenz der Erkrankung in Österreich als auch die Schwere des

Krankheitsverlaufes keinen Hinweis darauf gibt, dass eine breite Indikation für eine

Hepatitis A - Impfstrategie in Österreich besteht. Desgleichen wird von der Weltge-

sundheitsorganisation lediglich die generelle Impfung gegen Hepatitis B, nicht jedoch

gegen Hepatitis A empfohlen. Was die Hepatitis NB Impfung von an Hepatitis G er -

krankten Personen betrifft, so ist dessen ungeachtet zu bemerken, dass es verein -

zelt Literatur gibt, wonach Patienten mit einer Hepatitis C Erkrankung häufiger eine

fulminante Hepatitis A erleiden. Wenn nun einige Krankenversicherungsträger dies

zum Anlass nehmen, die Kosten für die Hepatitis NB Impfung von Hepatitis C Pati -

enten zu übernehmen oder dies aus anderen Gründen befürworten, so ist dies eine

Entscheidung, die diese im Rahmen ihrer Eigenschaft als Einrichtung der Selbstver -

waltung in freier Eigenverantwortung zu treffen haben. Es ist daher weder mir bzw.

meinem Ressort noch dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs -

träger möglich, die betreffenden Sozialversicherungsträger hier zu einer zwingend

einheitlichen Vorgangsweise zu verhalten.

 

Zur Frage 2:

 

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich weitgehend schon aus meinen Ausfüh -

rungen zur Frage 1 dieser parlamentarischen Anfrage. Da diese Frage aber, wie be -

reits erwähnt, auch aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung zu betrachten ist,

möchte ich dazu ergänzend noch auf Folgendes hinweisen:

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bietet allen Versicherten, bei denen die

unter Punkt 38 (Infektionskrankheiten) der Liste der Berufskrankheiten angeführten

Bedingungen zutreffen, die Einbeziehung in ihre kostenlosen Schutzimpfungen ge -

gen Hepatitis B an. Es handelt sich dabei vor allem um Beschäftigte im Gesund -

heitswesen, in Fürsorgeeinrichtungen, in der Forschung und in der Justiz sowie in

Unternehmen, in denen eine vergleichbar hohe Infektionsgefahr besteht.