5631/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dolinschek
betreffend Exekutionen von Sozialleistungen
(Nr. 5992/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Nach Artikel XXXIV der Exekutionsordnungs - Novelle 1991, BGBl. Nr. 628/1991, trat
dieses Bundesgesetz mit 1. März 1992 in Kraft und zwar für Exekutionsverfahren, in
denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
Im Bereich des Arbeitsmarktservice wurde bereits in der Gesetzwerdungsphase in
enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz an der den rechtlichen
Bestimmungen entsprechenden Umsetzung der Exekutionsordnungs - Novelle 1991
gearbeitet. So wurde gemeinsam mit diesem Ressort und dem Bundesministerium
für Finanzen bzw. dem Bundesrechenamt die automationsunterstützte Umsetzung
dieser Rechtsvorschrift erarbeitet. Die entsprechenden Weisungen zur gesetzeskon -
formen Anwendung der ab 1. März 1992 geltenden Rechtslage konnten dadurch
bereits im November 1991 an die Dienststellen des Arbeitsmarktserivce ergehen.
Auch in den anderen Bereichen meines Ressorts und den Sozialversicherungsträ -
gern - die mir im übrigen nicht „unterstellt“ sind, sondern als Selbstverwaltungskör -
per lediglich meiner Aufsicht unterliegen - erfolgte die Anpassung der Vollzugspraxis
an die neue Rechtslage mit dem Tag des Inkrafttretens der erwähnten Rechtsvor -
schrift.
Zu Frage 2:
Diese Behauptung trifft nicht zu.
Zu Frage 3:
Auch diese Aussage ist nicht richtig. Da die Berechnungsmethoden den gesetzli -
chen Bestimmungen entsprechen, wäre ein diesbezügliches Bemühen des Bun -
desministeriums
für Jusitz auch gar nicht erforderlich.
Zu den Frage 4 und 5:
Im Bereich des Arbeitsmarktservice ist die Auswertung der Zahl der Bezieher mit
vorgemerkten Exekutionen nicht im Jahresverlauf sondern nur zu Stichtagen mög -
lich. So waren beispielsweise im Dezember 1998 bei 94.574 Personen im Bezug des
Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe insgesamt 183.448 Exekutionen aktuell
vorgemerkt. Anläßlich der am 30. Dezember 1998 erfolgten Abrechnung der
Ansprüche für Dezember 1998 ist in 5.205 Fällen tatsächlich eine Überweisung mit
durchschnittlich rund S 1.100,- an die jeweiligen Gläubiger zum Tragen gekommen.
Angesichts dieser Zahlen war die Zahl von Beschwerden im Zusammenhang mit
einer unrichtigen Berechnung von Exekutionen im Bereich des Arbeitsmarktservice
äußerst gering: Im gesamten Bundesgebiet gab es im Jahr 1998 diesbezüglich nur
elf Beschwerden, wovon wieder nur fünf berechtigt waren. Die unrichtigen Berech -
nungen waren auf Bearbeitungsirrtümer bzw. auf fehlerhafte Eingaben im automati -
onsunterstützten Verfahren bei der Leistungsanweisung zurückzuführen.
Für die übrigen Bereiche, das sind die Bundessozialämter und die Sozialversiche -
rungsträger, sind überhaupt keine Beschwerden hinsichtlich einer falschen Berech -
nung des pfändungsfreien Existenzminimums bekannt.
Daten hinsichtlich der Zahl der im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung
betroffenen Leistungsempfänger stehen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesund -
heit und Soziales nicht zur Verfügung. Von den Bundessozialämtern werden die
Leistungsempfänger, deren regelmäßig ausbezahlte Leistung gepfändet wird, nicht
gesondert erfaßt. Ihre Anzahl kann jedoch aufgrund bisheriger Erfahrungen als
gering angenommen werden. Ergänzend sei noch darauf verwiesen, daß viele
Leistungen im Bereich meines Ressorts (so etwa nach dem Bundespflegegeldge -
setz, Heeresversorgungsgesetz, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Opferfürsor -
gegesetz, Verbrechensopfergesetz, Kleinrentnergesetz und Impfschadengesetz)
unpfändbar oder nur beschränkt pfändbar sind.
Zu den Frage 6, 7 und 8:
Da es nicht zutrifft, daß den Leistungsempfängern aufgrund der Anwendung einer
vom Gesetz abweichenden Berechnungsmethode des unpfändbaren Existenzmini -
mus zu wenig ausbezahlt wurde, erübrigt sich eine Beantwortung dieser Fragen.