5632/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Mag. Haupt,

Dr. Povysil und Kollegen betreffend Krankenanstalten -

finanzierung: Kostenbeitrag der Krankenversicherungsträger

(Nr. 6031/J)

 

 

 

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

Aus den meinem Ressort zur Verfügung stehenden Daten ist eine Beantwortung

dieser Frage nicht möglich.

 

Zu Frage 2:

Im Artikel 9 der „Vereinbarung gemäß Art. 15a über die Reform des Gesundheitswe -

sens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000“ wurden die

Beiträge der Träger der Sozialversicherung festgelegt. Demnach wurde für 1997 die

Leistung eines vorläufigen Pauschalbetrages in der Höhe von 37 Mrd. S vereinbart,

der endgültige Betrag für 1997 liegt aber nunmehr bereits fest. Für 1998 gibt es

ebenso einen vorläufigen Betrag, wobei die endgültige Abrechnung bis 31. Oktober

1999 zu erfolgen hat.

 

Der vorläufige Pauschalbetrag für das Jahr 1999 berechnet sich gemäß § 447f

Abs. 3 ASVG wie folgt:

 

Betrag laut endgültiger Abrechnung 1997 multipliziert mit den geschätzten prozen -

tuellen Beitragseinnahmensteigerungen für 1998 und 1999.

Der Pauschalbetrag der Sozialversicherungsträger gemäß § 447f ASVG hat sich da -

her wie folgt entwickelt:

 

Jahr

Pauschalbeitrag

in Mio. S

Veränderung ggü.

Vorjahr in %

1971 1)

1998 ²)

1999 ²)

36.503

37.700

38.800

 

+ 3,3

+2,9

 

1) endgültig

²) vorläufig

 

Die Aufteilung der Beträge auf die einzelnen Länder/ Landesfonds ist der beigeleg -

ten Tabelle zu entnehmen.

 

Zu Frage 3:

Nein. Die Artikel 15a Vereinbarung wurde zwischen dem Bund und den Ländern für

die Jahre 1997 bis 2000 abgeschlossen. Eine Valorisierung des Kostenbeitrages der

Krankenversicherungsträger mit der tatsächlichen Steigerung der Ausgaben der lan -

desfondsfinanzierten Krankenanstalten entspräche nicht mehr der Vereinbarung.

Daher sind Nachverhandlungen oder Änderungen nicht vorstellbar.

 

Zu Frage 4:

Die durchschnittliche Dauer der Krankenhausaufenthalte zwischen 1 und 28 Tagen

in den österreichischen Fondskrankenanstalten ist der nachfolgenden Tabelle zu

entnehmen. Die Zugrundelegung der Belagsdauer zwischen 1 und 28 Tagen ent -

spricht auch den geltenden Grenzen der Sozialversicherung, ab der eine Verlänge -

rungsanzeige bei langen Krankenhausaufenthalten zu erfolgen hat. Über den Erhe -

bungszeitraum 1998 liegen meinem Ressort derzeit nur vorläufige Daten vor.

 

 

Bundesland

1994

1995

1996

1997

1998

Burgenland

6,7

6,6

6,5

6,3

6,1

Kärnten

7,6

7,6

7,5

7,2

6,9

Niederösterreich

7,1

6,9

6,8

6,5

6,4

Oberösterreich

7,1

7,0

6,9

6,6

6,5

Salzburg

6,8

6,8

6,8

6,4

6,2

Steiermark

8,2

8,1

7,9

7,4

7,2

Tirol

6,6

6,5

6,4

6,0

5,9

Vorarlberg

6,4

6,2

6,0

5,9

5,8

Wien

7,7

7,6

7,4

7,1

7,0

Österreich

7,3

7,2

7,1

6,7

6,6

 

Zu Frage 5:

Die Prozentanteile der Krankenhausaufenthalte zwischen 1 und 28 Tagen in den

österreichischen Fondskrankenanstalten an den Bevölkerungszahlen ist der nachfol -

genden Tabelle zu entnehmen. Die Zugrundelegung der Belagsdauer zwischen 1

und 28 Tagen entspricht auch den geltenden Grenzen der Sozialversicherung, ab

der eine Verlängerungsanzeige bei langen Krankenhausaufenthalten zu erfolgen hat.

Zu berücksichtigen ist, daß ein Patient mehrere Krankenhausaufenthalte aufweisen

kann. Über den Erhebungszeitraum 1998 liegen meinem Ressort derzeit nur vorläu -

fige Daten vor.

 

 

Bundesland

1994

19954

1996

1997

1998

Burgenland

18,2

18,0

18,1

18,3

18,4

Kärnten

21,0

20,9

21,1

22,7

23,9

Niederösterreich

17,1

17,3

17,5

18,0

18,6

Oberösterreich

21,3

21,5

21,8

22,6

23,6

Salzburg

21,5

21,8

21,9

23,5

23,8

Steiermark

19,3

19,3

19,4

20,2

20,9

Tirol

20,2

20,6

21,0

22,1

23,0

Vorarlberg

18,6

18,8

19,6

19,8

20,5

Wien

19,0

19,7

20,4

21,9

22,4

Österreich

19,4

19,7

20,0

21,0

21,7

 

Zu Frage 6:

Aus den meinem Ressort zur Verfügung stehenden Daten sind keine diesbezügli -

chen Verlagerungen erkennbar.

 

 

Die Beilage über Kostenbeitrag der Krankenversicherungsträger zur

Finanzierung der Krankenanstalten konnte nicht gescannt werden !!!