5635/AB XX.GP
zur Zahl 5948/J - NR/1999
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ingrid Tichy - Schreder und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Möglichkeiten der Justiz in Fällen man -
gelnder Zivilcourage“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Personen, die es unterlassen, dem Opfer einer gewalttätigen Handlung zu Hilfe zu
kommen, verwirklichen in der Regel den Tatbestand der Unterlassung der Hilfelei -
stung nach § 95 des Strafgesetzbuches. § 95 StGB lautet:
"(1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§176) unter -
lässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer
beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich
erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfelei -
stung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es
sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur
unter Gefahr für Leib und Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht
fallender Interessen möglich wäre.“
In Rechtsprechung (siehe OGH vom 17.10.1978, SSt 49/51) und Wissenschaft (sie -
he LEUKAUF/STEININGER, StGB³, Rz 7 zu § 95, KIENAPFEL, Besonderer Teil
Strafrecht I³, Rz 12 zu § 95, KIENAPFEL, ZVR 1977, 290, HAUPTMANN, Wiener
Kommentar, Rz 5 zu
§ 95) besteht Einigkeit dahingehend, dass auch die von einem
anderen begangene Straftat einen Unglücksfall im Sinne des § 95 StGB darstellen
kann. Voraussetzung ist, dass die Gewalttätigkeiten eine beträchtliche Körperverlet -
zung des Opfers konkret befürchten lassen. Weiters ist Voraussetzung für die An -
wendbarkeit des § 95 StGB die Offensichtlichkeit der Hilfsbedürftigkeit des Opfers.
Wird dem Opfer bereits durch andere Personen ausreichend geholfen oder steht
das Einlangen professioneller Hilfe unmittelbar bevor (beispielsweise unmittelbar be -
vorstehendes Einschreiten der Polizei), so besteht keine Verpflichtung zum Eingrei -
fen.
Das Strafgesetzbuch erlegt damit unbeteiligten Personen eine relativ weitgehende
Pflicht zur Hilfeleistung auf, nimmt allerdings auch darauf Bedacht, dass dies dem
zufälligen Zeugen eines Unglücksfalls - im Gegensatz zu professionellen Einsatz -
kräften - in bestimmten Gefahrensituationen nur in sehr eingeschränktem Maß zu -
gemutet werden kann. Das - an sich rechtswidrige - Unterlassen der Hilfeleistung
bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr ist entschuldigt, wenn dem Täter
die Hilfeleistung nicht zumutbar war. Gemäß § 95 Abs. 2 StGB ist eine Hilfeleistung
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben
(oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen) möglich wäre. So
wird dem Zeugen eines Verkehrsunfalles kein Vorwurf gemacht, wenn er es unter -
lässt, Verletzte aus einem brennenden Fahrzeugwrack zu befreien. Ebenso wird
dem Zeugen einer gewalttätigen Handlung ein Eingreifen dann nicht zugemutet,
wenn er befürchten muss, bei seinem Einschreiten selber am Körper verletzt zu
werden.
Auch in Fällen der nicht zumutbaren eigenhändigen Hilfeleistung ist man dennoch
verpflichtet, auf andere Weise für Hilfe zu sorgen, insbesondere durch Benachrichti -
gung der Polizei (LEUKAUF/STEININGER StGB3, Az 19 zu § 95, KIENAPFEL Be -
sonderer Teil Strafrecht I³, Rz 47 zu § 95, BERTEL/SCHWAIGHOFER Besonderer
Teil Strafrecht I5, Rz 7 zu § 95). Auch die Unterlassung der Verständigung der Poli -
zei ist nur dann strafbar, wenn die Verständigung ohne Gefahr für Leib und Leben
(oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen) möglich war. So
macht sich eine Person, die gewalttätige Handlungen von einem sicheren Ort aus
auf einem Videomonitor verfolgt, ohne die Polizei zu verständigen, der Unterlassung
der Hilfeleistung schuldig. Ob Fahrgäste, die sich mit dem Gewalttäter in einem
Wagon befinden und einen vorhandenen Alarmknopf nicht betätigen, nach § 95
StGB zu bestrafen sind, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen
sein. So kann
beispielsweise im Falle des Auftretens einer Gruppe von Gewalttä -
tern, deren besondere Brutalität befürchten läßt, dass sie auch eine den Alarmknopf
betätigende Person attackieren, die Zumutbarkeit dieser Form der Hilfeleistung und
damit die Strafbarkeit wegen Unterlassung der Hilfeleistung verneint werden.
Zu 2a:
Soweit überblickbar, dürften mit § 95 StGB vergleichbare gesetzliche Regelungen in
allen auf kontinentaleuropäischen Rechtstraditionen basierenden Strafrechtssyste -
men existieren. Größere Zurückhaltung bei der Einführung solcher strafbewehrter
Hilfeleistungspflichten besteht demgegenüber in den common law - Ländern (Verei -
nigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada etc.). Exemplarisch sei -
en folgende ausländische Strafbestimmungen angeführt:
In der Bundesrepublik Deutschland ist die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c
des Strafgesetzbuchs strafbar, sofern die Hilfeleistung in einem Unglücksfall erfor -
derlich und den Umständen nach zumutbar ist. Der Begriff des Unglücksfalls um -
fasst auch Straftaten wie gewalttätige Handlungen. Der Begriff der Zumutbarkeit
wird ähnlich wie in Österreich ausgelegt (siehe SCHÖNKE/SCHRÖDER StGB25, Rz
20ff zu § 323c, DREHER/TRÖNDLE, StGB44, Rz 7ff zu § 323c). § 323c des deut -
schen Strafgesetzbuchs lautet:
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet,
obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbe -
sondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wich -
tiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.“
In der Schweiz sieht Artikel 128 des Strafgesetzbuchs eine Strafbarkeit der Unter -
lassung der Nothilfe nur dann vor, wenn das Opfer der Gewalttätigkeiten in unmittel -
barer Lebensgefahr schwebt. Voraussetzung der Strafbarkeit ist weiters die Zumut -
barkeit der Hilfeleistung. Die Strafdrohung beläuft sich auf bis zu drei Jahre Frei -
heitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 40.000 SF. Artikel 128 des schweizerischen Straf -
gesetzbuches lautet:
„Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in
unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umstän -
den nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu
leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Gefängnis oder mit Busse be-
straft.“
§ 95 des Strafgesetzbuches des Fürstentums Liechtenstein hat die Regelung des
§ 95 des österreichischen Strafgesetzbuches wörtlich übernommen und wird - so -
weit ersichtlich - wie in Österreich ausgelegt (s. STOTTER StGB § 95).
In Frankreich wird das Unterlassen der unverzüglichen Verhinderung eines Verbre -
chens oder eines Vergehens gegen die körperliche Unversehrtheit, das Unterlassen
der Hilfeleistung für eine in Gefahr befindliche Person und das Unterlässen des Her -
beirufens von Hilfe für eine in Gefahr befindliche Person mit Strafe bedroht. Voraus -
setzung der Strafbarkeit ist jeweils, dass die Hilfeleistung ohne Gefahr für den Be -
troffenen oder Dritte möglich ist. Artikel 223 - 6 des Code Pénal lautet:
„Mit Gefängnis von 5 Jahren und mit Geldstrafe von 500.000 FF wird be -
straft, wer es vorsätzlich unterlässt, ein Verbrechen oder ein Vergehen ge -
gen die körperliche Unversehrtheit einer Person durch unverzügliches Han -
deln zu verhindern, obwohl dies ohne Gefahr für ihn oder Dritte möglich ist.
Mit den gleichen Strafen wird bestraft, wer es vorsätzlich unterlässt, einer in
Gefahr befindlichen Person selbst beizustehen oder für sie Hilfe herbeizuru -
fen, obwohl dies ohne Gefahr für ihn oder Dritte möglich ist.“
Gemäß § 422bis des belgischen Code Penal wird mit einer Freiheitsstrafe in der
Dauer von 8 Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 50 bis 500 BEF oder
mit einer dieser beiden Strafen bestraft, wer es unterlässt, einer Person in ernster
Gefahr zu helfen oder Hilfe zu verschaffen. Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass
die Hilfeleistung ohne ernste Gefahr für den zur Hilfeleistung Verpflichteten oder
Dritte möglich ist.
Zu 2b:
Ein Vergleich der dargestellten Bestimmungen zeigt, dass zumindest die kontinenta -
leuropäischen Strafgesetzbücher einander in der erörterten Frage weitgehend ähn -
lich sind und kein
Anpassungsbedarf des österreichischen Strafrechts besteht.
§ 95 StGB erfüllt die Aufgabe des Strafrechts, ein sozialethisches Mindestmaß an
mitmenschlicher Solidarität sicherzustellen. Ein darüber hinausgehender, insbeson -
dere mit Selbstgefährdung verbundener Heroismus kann von den zufälligen Zeugen
einer Straftat wohl nicht unter Strafandrohung verlangt werden. Maßnahmen zur
Förderung der Zivilcourage und des solidarischen Bürgersinns müssen meines Er -
achtens in erster Linie außerhalb des Strafrechts gesetzt werden, insbesondere
durch entsprechende Bewusstseinsbildung im Wege der Erziehung und Bildung so -
wie der Massenmedien.