5635/AB XX.GP

 

zur Zahl 5948/J - NR/1999

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ingrid Tichy - Schreder und Kollegen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Möglichkeiten der Justiz in Fällen man -

gelnder Zivilcourage“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Personen, die es unterlassen, dem Opfer einer gewalttätigen Handlung zu Hilfe zu

kommen, verwirklichen in der Regel den Tatbestand der Unterlassung der Hilfelei -

stung nach § 95 des Strafgesetzbuches. § 95 StGB lautet:

               

                "(1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§176) unter -

                lässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer

                beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich

                erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder

                mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfelei -

                stung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis

                zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es

                sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.

 

                (2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur

                unter Gefahr für Leib und Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht

                fallender Interessen möglich wäre.“

 

 

In Rechtsprechung (siehe OGH vom 17.10.1978, SSt 49/51) und Wissenschaft (sie -

he LEUKAUF/STEININGER, StGB³, Rz 7 zu § 95, KIENAPFEL, Besonderer Teil

Strafrecht I³, Rz 12 zu § 95, KIENAPFEL, ZVR 1977, 290, HAUPTMANN, Wiener

Kommentar, Rz 5 zu § 95) besteht Einigkeit dahingehend, dass auch die von einem

anderen begangene Straftat einen Unglücksfall im Sinne des § 95 StGB darstellen

kann. Voraussetzung ist, dass die Gewalttätigkeiten eine beträchtliche Körperverlet -

zung des Opfers konkret befürchten lassen. Weiters ist Voraussetzung für die An -

wendbarkeit des § 95 StGB die Offensichtlichkeit der Hilfsbedürftigkeit des Opfers.

Wird dem Opfer bereits durch andere Personen ausreichend geholfen oder steht

das Einlangen professioneller Hilfe unmittelbar bevor (beispielsweise unmittelbar be -

vorstehendes Einschreiten der Polizei), so besteht keine Verpflichtung zum Eingrei -

fen.

 

Das Strafgesetzbuch erlegt damit unbeteiligten Personen eine relativ weitgehende

Pflicht zur Hilfeleistung auf, nimmt allerdings auch darauf Bedacht, dass dies dem

zufälligen Zeugen eines Unglücksfalls - im Gegensatz zu professionellen Einsatz -

kräften - in bestimmten Gefahrensituationen nur in sehr eingeschränktem Maß zu -

gemutet werden kann. Das - an sich rechtswidrige - Unterlassen der Hilfeleistung

bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr ist entschuldigt, wenn dem Täter

die Hilfeleistung nicht zumutbar war. Gemäß § 95 Abs. 2 StGB ist eine Hilfeleistung

insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben

(oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen) möglich wäre. So

wird dem Zeugen eines Verkehrsunfalles kein Vorwurf gemacht, wenn er es unter -

lässt, Verletzte aus einem brennenden Fahrzeugwrack zu befreien. Ebenso wird

dem Zeugen einer gewalttätigen Handlung ein Eingreifen dann nicht zugemutet,

wenn er befürchten muss, bei seinem Einschreiten selber am Körper verletzt zu

werden.

 

Auch in Fällen der nicht zumutbaren eigenhändigen Hilfeleistung ist man dennoch

verpflichtet, auf andere Weise für Hilfe zu sorgen, insbesondere durch Benachrichti -

gung der Polizei (LEUKAUF/STEININGER StGB3, Az 19 zu § 95, KIENAPFEL Be -

sonderer Teil Strafrecht I³, Rz 47 zu § 95, BERTEL/SCHWAIGHOFER Besonderer

Teil Strafrecht I5, Rz 7 zu § 95). Auch die Unterlassung der Verständigung der Poli -

zei ist nur dann strafbar, wenn die Verständigung ohne Gefahr für Leib und Leben

(oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen) möglich war. So

macht sich eine Person, die gewalttätige Handlungen von einem sicheren Ort aus

auf einem Videomonitor verfolgt, ohne die Polizei zu verständigen, der Unterlassung

der Hilfeleistung schuldig. Ob Fahrgäste, die sich mit dem Gewalttäter in einem

Wagon befinden und einen vorhandenen Alarmknopf nicht betätigen, nach § 95

StGB zu bestrafen sind, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen

sein. So kann beispielsweise im Falle des Auftretens einer Gruppe von Gewalttä -

tern, deren besondere Brutalität befürchten läßt, dass sie auch eine den Alarmknopf

betätigende Person attackieren, die Zumutbarkeit dieser Form der Hilfeleistung und

damit die Strafbarkeit wegen Unterlassung der Hilfeleistung verneint werden.

 

Zu 2a:

 

Soweit überblickbar, dürften mit § 95 StGB vergleichbare gesetzliche Regelungen in

allen auf kontinentaleuropäischen Rechtstraditionen basierenden Strafrechtssyste -

men existieren. Größere Zurückhaltung bei der Einführung solcher strafbewehrter

Hilfeleistungspflichten besteht demgegenüber in den common law - Ländern (Verei -

nigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada etc.). Exemplarisch sei -

en folgende ausländische Strafbestimmungen angeführt:

 

In der Bundesrepublik Deutschland ist die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c

des Strafgesetzbuchs strafbar, sofern die Hilfeleistung in einem Unglücksfall erfor -

derlich und den Umständen nach zumutbar ist. Der Begriff des Unglücksfalls um -

fasst auch Straftaten wie gewalttätige Handlungen. Der Begriff der Zumutbarkeit

wird ähnlich wie in Österreich ausgelegt (siehe SCHÖNKE/SCHRÖDER StGB25, Rz

20ff zu § 323c, DREHER/TRÖNDLE, StGB44, Rz 7ff zu § 323c). § 323c des deut -

schen Strafgesetzbuchs lautet:

               

                „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet,

                obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbe -

                sondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wich -

                tiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

                mit Geldstrafe bestraft.“

 

In der Schweiz sieht Artikel 128 des Strafgesetzbuchs eine Strafbarkeit der Unter -

lassung der Nothilfe nur dann vor, wenn das Opfer der Gewalttätigkeiten in unmittel -

barer Lebensgefahr schwebt. Voraussetzung der Strafbarkeit ist weiters die Zumut -

barkeit der Hilfeleistung. Die Strafdrohung beläuft sich auf bis zu drei Jahre Frei -

heitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 40.000 SF. Artikel 128 des schweizerischen Straf -

gesetzbuches lautet:

 

                „Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in

                unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umstän -

                den nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu

                leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Gefängnis oder mit Busse be-

                straft.“

§ 95 des Strafgesetzbuches des Fürstentums Liechtenstein hat die Regelung des

§ 95 des österreichischen Strafgesetzbuches wörtlich übernommen und wird - so -

weit ersichtlich - wie in Österreich ausgelegt (s. STOTTER StGB § 95).

 

In Frankreich wird das Unterlassen der unverzüglichen Verhinderung eines Verbre -

chens oder eines Vergehens gegen die körperliche Unversehrtheit, das Unterlassen

der Hilfeleistung für eine in Gefahr befindliche Person und das Unterlässen des Her -

beirufens von Hilfe für eine in Gefahr befindliche Person mit Strafe bedroht. Voraus -

setzung der Strafbarkeit ist jeweils, dass die Hilfeleistung ohne Gefahr für den Be -

troffenen oder Dritte möglich ist. Artikel 223 - 6 des Code Pénal lautet:

               

                „Mit Gefängnis von 5 Jahren und mit Geldstrafe von 500.000 FF wird be -

                straft, wer es vorsätzlich unterlässt, ein Verbrechen oder ein Vergehen ge -

                gen die körperliche Unversehrtheit einer Person durch unverzügliches Han -

                deln zu verhindern, obwohl dies ohne Gefahr für ihn oder Dritte möglich ist.

 

                Mit den gleichen Strafen wird bestraft, wer es vorsätzlich unterlässt, einer in

                Gefahr befindlichen Person selbst beizustehen oder für sie Hilfe herbeizuru -

                fen, obwohl dies ohne Gefahr für ihn oder Dritte möglich ist.“

 

Gemäß § 422bis des belgischen Code Penal wird mit einer Freiheitsstrafe in der

Dauer von 8 Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 50 bis 500 BEF oder

mit einer dieser beiden Strafen bestraft, wer es unterlässt, einer Person in ernster

Gefahr zu helfen oder Hilfe zu verschaffen. Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass

die Hilfeleistung ohne ernste Gefahr für den zur Hilfeleistung Verpflichteten oder

Dritte möglich ist.

 

Zu 2b:

 

Ein Vergleich der dargestellten Bestimmungen zeigt, dass zumindest die kontinenta -

leuropäischen Strafgesetzbücher einander in der erörterten Frage weitgehend ähn -

lich sind und kein Anpassungsbedarf des österreichischen Strafrechts besteht.

§ 95 StGB erfüllt die Aufgabe des Strafrechts, ein sozialethisches Mindestmaß an

mitmenschlicher Solidarität sicherzustellen. Ein darüber hinausgehender, insbeson -

dere mit Selbstgefährdung verbundener Heroismus kann von den zufälligen Zeugen

einer Straftat wohl nicht unter Strafandrohung verlangt werden. Maßnahmen zur

Förderung der Zivilcourage und des solidarischen Bürgersinns müssen meines Er -

achtens in erster Linie außerhalb des Strafrechts gesetzt werden, insbesondere

durch entsprechende Bewusstseinsbildung im Wege der Erziehung und Bildung so -

wie der Massenmedien.