564/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija STOISITS, Freundinnen und Freunde haben am 7. Mai 1996 unter der Nr. 577/J n mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Polizeiübergriffe gegen Angehörge der Roma in Wien" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"l) Wie lautet der genaue Bericht des Verkehrspolizisten über seine angeführte Amtshandlung?
2) Weshalb wurde ein derart umfassendes Aufgebot der Einsatzgruppe der Polizei alarmiert, um Herrn J. zu verprügeln und zu verhaften?
3) Wieviele Einsatzwagen und wieviele Beamten waren am Einsatz beteiligt?
4) Wie lautet der genaue Bericht der Einsatzgruppe über die angeführte Amtshandlung?
Wie beurteilen Sie die Verhältnismäßigkeit des massiven Einsatzes gegen eine Person, die nicht einmal an der ursprünglichen "Tat", dem Parken in zweiter Spur, beteiligt war?
6) Weshalb wurde Herr J. festgenommen und über Nacht angehalten?
7) Weshalb wurde Frau J. festgenommen und über Nacht angehalten?
8) Wie beurteilen Sie die Tatsache, daß die Kinder des Ehepaares
i. (9, 11 und 12 Jahre alt) wegen einer Festnahme der Eltern die ganze Nacht unbeaufsichtigt und völlig verstört in der Wohnung geblieben sind?
9) Mit welchen Konsequenzen haben die beteiligten Beamten zu rechnen, welche Konsequenzen haben Sie bereits gesetzt?
10) Wofür muß Herr und Frau J. 2.200 öS zahlen? Weshalb wurde keinerlei Bestätigung ausgestellt? Wohin floß das Geld?
11) Wurden Herr und Frau J ärztlich untersucht? Wie lautete die
genaue Diagnose? Wie beurteilen Sie die Aussage des Arztes, daß "die paar Watschen nicht der Rede wert" seien?
12) Was werden Sie unternehmen, um in Hinkunft minderheitenfeindliche Beschimpfungen im Zuge von Polizeieinsätzen zu unterbinden?
13) Werden Sie dafür sorgen, daß sich die Beteiligten Beamten beim
Ehepaar J. entschuldigen? Werden Sie sich persönlich als Ressortleiter entschuldigen, falls sich Ihre Beamten weigern, sich selbst zu entschuldigen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage1:
"Am 24.04.1996, um 19.50 Uhr, befanden wir uns im Zuge unseres Rayonsdienstes, als TH/15 und TH/16, in Wien 20., Othmarg. 44, wo von uns mehrere Falschparker beamtshandelt wurden. Im Zuge der Amtshandlung (Ausstellung eines VZ) begann J., welcher mit der Amtshandlung nichts zu tun hatte und aus dem angrenzenden Lokal kam, uns grundlos, lautstark und heftig gestikulierend zu beschimpfen.
i. wurde mehrmals aufgefordert und abgemahnt, sein Verhalten einzustellen und den Ort der Amtshandlung zu verlassen, da eine Fortführung der Amtshandlung durch dieses aggressive Verhalten des J. nicht möglich, bzw. diese behindert war und unterbrochen werden mußte.
Anstatt sein Verhalten jedoch einzustellen schlug der J. plötzlich und unvermutet mit der Faust auf mich ein, wobei er mich zweimal am Brustkorb traf. Weiteren Schlägen konnte ich ausweichen. In weiterer Folge gelang es uns den J festzuhalten, um damit weiteren Schlägen vorzubeugen. J konnte sich jedoch losreißen und ging abermals auf mich los. Zum Zwecke der Eigensicherung, da nicht ausgeschlossen werden konnte, daß i. auf Grund seiner Aggressivität weiter massive Angriffe gegen uns setzt, bzw. eine Waffe (Messer etc.) bei sich hat und diese verwendet, wurde von mir die Dienstwaffe gezogen.
Beim Anblick der gezogenen Dienstwaffe, lief i. vom Tatort in Richtung Jägerstr. davon. J konnte von mir eingeholt und festgehalten werden, riß sich jedoch wieder los und flüchtete weiter von der Jägerstr. in die Greiseneckerg., in weiterer Folge durch die Kaschlg. auf die wallensteinstr., von dort in die Hartlg. und zurück in die Greiseneckerg., wo er ins Haus Nr. 8 lief. Dort lief er in die oberen Stockwerke. Von mir konnte noch das Zuschlagen einer Türe wahrgenommen werden. Inzwischen waren die Stkw Sek.1, Sek.5, TH/l, TH/2, B/4, B/3, Tasso 5 und der Rayonsposten TH/16 (Insp K.) in der Greiseneckerg. 8 eingetroffen, welche von TH/16 via Funkstelle ID angefordert worden waren.
Gemeinsam mit den Besatzungen der Sek.1, Sek.5, TH/16 wurde das Haus durchsucht und konnte im 3. Stock auf Türnummer 24, der J.
vorgefunden werden. Diesbezüglich und betreffend der Festnahme wird seperat eine Anzeige durch Sektorkräfte gelegt."
Zu Frage2:
Herr J. zeigt ein äußerst aggressives Verhalten und schlug mehrmals auf den Sicherheitswachebeamten ein. Dessen hierauf über Funk ergangenes Ersuchen um Unterstützung kamen insgesamt 8 Funkstreifenwagen nach. Da Herr J. in weiterer Folge in das in Wien 20., Greiseneckergasse 8 gelegene Wohnhaus und dort wiederum in eine der in den oberen Stockwerken gelegenen Wohnungen flüchtete vorerst war nicht bekannt, in welche - begaben sich sämtliche Einsatzkräfte zwecks Durchsuchung an diese Örtlichkeit.
Zu Frage3:
Laut Protokollausdruck der Funkstelle/Informationsdienst der BPD Wien waren an dem gesamten Einsatz 8 Funkstreifenfahrzeuge (inkl. Arrestantenwagen) bzw. insgesamt 17 Sicherheitswachebeamte beteiligt.
Zu Frage 4:
"Am 24.04. 1996, um ca. 20.00 Uhr, fuhren wir, (Insp P. und Ml.), nach Wien 20., Greiseneckerg. 8 zu einer Sukkursmeldung des
RP Theodor/15. Am EO eingetroffen waren die Kräfte SEK/5 sowie Theodor 15 und 16 im dritten Stock des Hauses anwesend. Wir befanden uns mit den angeführten Kräften in der Wohnung des J., Arbeiter, 05.01.1960 Serb., geb., serb., Stbg., Wien 20., Greiseneckerg. 8/24 wh,-
Grund der Amtshandlung war ein zuvor gesetzter Widerstand gegen die Staatsgewalt durch J. gegen die o.a. Theodorkräfte. Dsbzgl. Sachverhalt siehe die als Beilage geführte Anzeige durch RevInsp H.
Im Zuge der Nachklärung, zur Bestimmung der Täterschaft im Sinne des SPG, betraten die angeführten Beamten die betreffende Wohnung. Dort bot sich den einschreitenden SWB folgendes Situationsbild.
In der Wohnung befanden sich die Frau des Angezeigten J., ein Freund der Familie sowie ein Kind.
Wie aus der Meldung des RevInsp F. betreffend die ebenfalls zur Anzeige gebrachte Ehegattin J., zu entnehmen ist, wurde er von der Angezeigten von hinten angesprungen und angegriffen. Nachdem diese Notlage durch die weiters anwesenden Beamten in den Griff gebracht werden konnte, wurde die Wohnung, in Hinblick auf die gegenseitige Eigensicherung, von uns weiter unter Beobachtung gehalten. Im gegenständlichen von uns betretenen Wohnschlafraum konnte J. von uns wahrgenommen werden, wie dieser plötzlich aus einem Versteck
heraus aufstand. Dabei handelte es sich um einen Hohlraum zwischen der Sitzcouch und der Wand. Dort waren mehrere Decken und Polster übereinandergestappelt.
Er sprang mit einem Satz gegen uns anwesenden SWB und attackierte uns ansatzlos, schnell und mit schier unbegreiflicher Aggressivität. RevInsp M. und Ml. konnten noch ausweichen, Insp. P. konnte den Angezeigten an der Schulter erfassen und von den anderen Beamten wegdrängen. Die Aufmerksamkeit des Täters war nun auf Insp. P. gerichtet. Er ging mit beiden Fäusten auf diesen los, wobei es ihm zuerst gelang, den Körpertreffern auszuweichen. Der Angezeigte setzte jedoch ungeachtet dessen seine Angriffe weiter fort und traf Insp. P. mehrmals am Körper und an der linken Hand.
Insp. P. konnte den Angriff durch einen gezielten, mit voller Intensität geführten, linken Aufwärtshaken, der mit der geballten Faust vorgenommen wurde, beenden. Diese gegen die körperliche Integrität geführte Abwehrmaßnahme zeigte die gewünschte Wirkung und konnte J. in weiterer Folge mit maßhaltender Körperkraft am Boden fixiert und gesichert werden.
Der Angriff des Angezeigten erfolgte unverkennbar wiederrum in der
Absicht, uns an einer rechtmäßigen Amtshandlung, die gegen den
Angezeigten selbst gerichtet war, zu hindern und den Erfolg zu
vereiteln. Aus diesem Grunde wurde der Angezeigte, da er bei Begehung einer gerichtlichen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf frischer Tat betreten wurde, am 24.04.1996, um 20.15 Uhr, gem. §§ 177 i.V.m. 175/1/1 StPO, von Insp. P. vorläufig festgenommen. Zum Zeitpunkt des Angriffes des Angezeigten war eine nicht unbeträchtliche Gefährdung des Insp. P. bzw. weiterer anwesender SWB durch weitere unvermittelte, mit Sicherheit eine Verletzung verursachender Angriff des i. zu rechnen. In dieser Situation war der mit voller Intensität geführte Faustschlag gegen die Bauchgegend des Angezeigten die zweckmäßigste mindergefährliche Dienstwaffe (im Sinne des § 9 WHG), die Insp. P. zur Verfügung stand. Ein anderes gelinderes Mittel war aus Eigensicherungsgründen, insbesondere auf den bereits engen körperlichen Kontakt (§ 5 WGG) mit dem Angezeigten, nicht einsetzbar. Dieser Waffengebrauch (Faustschlag) diente im vorliegenden Falle der gerechten Notwehr (§ 2 Zif.1 WGG) und im weiteren Verlauf der Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtsmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes sowie zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme. (§ 2 Zif. 2 und 3 WGG).
Der Faustschlag war deshalb erforderlich, da sich weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 4 WGG), als ungeeignet bzw. wirkungslos erwiesen haben.
Zweck dieses Waffengebrauches war es, i. angriffs- und widerstandsunfähig zu machen. Durch diesen Waffengebrauch wurde J.nicht verletzt und stand der zu erwartende körperliche Schaden offensichtlich nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg (§ 6 WGG).
Der Angezeigte war durch die Waffenwirkung dermaßen benommen, daß kein weiterer Angriff von ihm ausging und zu befürchten war. Die in weiterer Folge angewendete maßhaltende Körperkraft zur Fixierung und Schließung (gem. § 4 WGG) diente zur vermeidung eines weiteren Waffengebrauches.
Durch die durch J. ungezielten gegen Insp. P. geführten Faustschläge wurde dieser an der li. Hand im Bereich des linken Daumens verletzt. Lt. beiliegendem a.ä. Gutachten handelt es sich um eine Verstauchung des linken Daumens. Insp. P. verbleibt weiterhin im Dienst.
Da sich J. in rechtmäßigem Gewahrsame befand, wurden ihm am 2 4.04.1996, um 20.15 Uhr, durch Gefertigen die Handfessel gem. der Bestimmungen der §§ 1 und 6 HFDA mit den Armen am Rücken weisend angelegt. Nach durchgeführter Visitierung (§ 40/1 SPG) wurde der Angezeigte mittels FROSCH/1 in das Koat 20 überstellt. Am 24.04.1996, um 20.45 Uhr, wurden ihm die HF gegen bezirkseigene Handfessel ausgetauscht. Bei J. zeigten sich nur leichte Rötungen der Handgelenke.
ZJ Dr. K. wurde fernmündlich in Kenntnis gesetzt und ordnete die Abgabe des i. in den Arrest an. i. wurde gem. den Bestimmungen des § 178 StPO Über den Inhalt der Anzeige sowie über die Gründe seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt.
Die Ausfertigung des Haftberichtes sowie eine etwaige Angehörigenverständigung wurde durch AP (Koat 20) veranlaßt."
Zu Frage5:
Meiner Ansicht nach - und dabei stütze ich mich auf die mir vorliegenden Unterlagen - war der Einsatz sämtlicher Kräfte aufgrund der bereits aufgezeigten Umstände geboten; ob Herr J. an der ursprünglichen Tat, dem Parken in zweiter Spur, beteiligt war,
ist hiebei nicht maßgeblich.
Zu Frage 6
Die Festnahme erfolgte wegen des Verdachtes der Begehung des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) auf Grundlage des § 177 Absatz 1 i.V.m. § 175 Absatz 1 Ziffer 1 StPO. Nach der Verbringung des Herrn J. zum Bezirkspolizeikommissariat Wien Brigittenau erfolgte um 20.50 Uhr die Abgabe in den Arrest.
In weiter Folge kam es zur Untersuchung durch den Amtsarzt sowie zur Priorierung durch die Kriminalbeamten. Nach erfolgter Einvernahme des Festgenommenen und der Verständigung des Staatsanwaltes gem. § 177 Absatz 2 StPO verfügte dieser die Anzeigeerstattung auf freiem Fuß. Herr J. wurde hierauf am 25.04.1996, um 10.15 Uhr aus der Haft entlassen.
Die vorliegende Anhaltedauer ergab sich aufgrund der während des in Rede stehenden Zeitraumes durch die zuständigen Kriminalbeamten zusätzlich zu administrierenden anderen Haftsachen (laut Haftbuch des BPK Wien-Brigittenau waren noch zwei Festnahmen nach einem Einbruchsdiebstahl zu bearbeiten); die gesetzliche höchstzulässige Frist des § 177 Absatz 2 StPO wurde jedoch bei weitem nicht erreicht.
Zu Frage 7
Frau J. wurde am 24.04.1996, um 20.15 Uhr, ebenfalls wegen des Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. § 177 Absatz 1 i.V.m. § 175 Absatz 1 Ziffer 1 StPO festgenommen. Hinsichtlich der Dauer der Anhaltung erlaube ich mir auf den letzten Teil meiner Ausführungen zu Frage 6 zu verweisen.
Zu Frage.8
Wie mir mitgeteilt worden ist, verblieben die Kinder des Ehepaares J.mit deren ausdrücklichem Einverständnis in der Obhut eines zum Vorfallszeitpunkt in der Wohnung anwesenden Verwandten des Ehepaares.
Zu Frage9:
In Anbetracht der Mißhandlungsvorwürfe wurde dem Sicherheitsbüro der BPD Wien bereits eine komplette Aktenablichtung zwecks Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.
Zu Frage 10
Herr J. hatte, noch bevor er auf den RevInsp H. einschlug, den Tatbestand des § 82 Sicherheitspolizeigesetz verwirklicht. Anläßlich seiner Einvernahme am 25.04.1996 war er geständig und bedauerte den Vorfall. Die mittels Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von S 2.000,-- sowie die Kosten des Strafverfahrens (S 200,--) entrichtete Herr J. am 29.04.1996 gegen Aushändigung einer Zahlungsbestätigung (Lager-Nr. 1213 a) direkt im Bezirkspolizeikommissariat Wien-Brigittenau.
Dieser Betrag wurde zusammen mit anderen Strafgeldern ordnungsgemäß abgeführt.
Frau J. setzte keinen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Tatbestand.
Zu Frage 11
Der zuständige Äskulap-Amtsarzt Dr. K. untersuchte am 24.04.1996, vor 21 Uhr 20 sowohl Frau als auch Herrn J.hinsichtlich deren Haftfähigkeit gem. § 39 der Dienstanweisung für den polizeiärztlichen Dienst bei den Bundespolizeibehörden.
Im amtsärztlichen Haftbericht scheint unter "Befund: angebliche Kreuzschmerzen" auf, im Gutachten wird festgehalten, daß Herr J. nach eigenen Angaben zwei Seitel Bier getrunken habe, er laut Amtsarzt leichte Koordinationsstörungen aufwies, die Pupillenreaktion träge war, er psychisch orientiert, sein Bewußtsein klar, allenfalls leicht benommen, der Gedankenablauf geordnet, sein Erinnerungsvermögen vollkommen in Ordnung, er situativ angepaßt und eine psychomotorische Regung nicht vorhanden war. Herr J. der laut Gutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung leicht alkoholisiert, ebenso wie zum Zeitpunkt des inkriminierenden Vorfalles.
Auch bei Frau J. scheinen im amtsärztlichen Befund angebliche
Kreuzschmerzen auf. Sie hatte keine Koordinationsstörungen, die
Pupillenreaktion war prompt, ihre psychische Orientierung war
normal, ihr Bewußtsein klar, der Gedankenablauf geordnet, ihr Erinnerungsvermögen vollkommen, ihr Verhalten war situativ angepaßt und eine psychomotorische Erregung nicht vorhanden. Frau i. war weder zum Zeitpunkt der Untersuchung noch zum Zeitpunkt des Vorfalles alkoholisiert.
Die dem Amtsarzt zu Last gelegte Aussage, wonach "die paar Watschen nicht der Rede wert" gewesen seien, wird von Dr. K. schärfstens zurückgewiesen.
Zu Frage 12:
wie mir mitgeteilt worden ist, haben die Beamten in ihren Berichten in glaubwürdiger Weise minderheitenfeindliche Beschimpfungen in Abrede gestellt. Dessen ungeachtet wird im Zuge von Schulungen und berufsbegleitenden Fortbildungen auf das Vermitteln korrekten Einschreitens größter Wert gelegt.
Zu Frage 13:
Für eine Entschuldigung gegenüber dem Ehepaar J. sehe ich beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse keinerlei Veranlassung.