5640/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Harald Ofner und Kollegen haben an mich ei-
ne schriftliche Anfrage, betreffend „Zurücklegung einer Strafanzeige“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 6:
Bevor die Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft St. Pölten gemäß § 90 Abs. 1
StPO zurückgelegt wurde, sind eine Person als Verdächtiger und drei Personen als
Auskunftspersonen durch Gendarmeriebeamte niederschriftlich vernommen wor -
den. Ferner sind vier Kinder einer kurzen und formlosen Befragung unterzogen wor -
den.
Zwei der niederschriftlich vernommenen Personen waren Augenzeugen des Vorfal -
les, sie haben ein Verhalten des Verdächtigen bekundet, das keine eindeutigen
Schlussfolgerungen auf das Vorliegen eines Sittlichkeitsdeliktes zuließ. Die Antwor -
ten der Unmündigen und der von ihnen den Gendarmeriebeamten vermittelte Ein -
druck haben gegen eine an ihnen verübte strafbare Handlung gesprochen.
Zu 2:
Ich ersuche um Verständnis, dass ich aus Erwägungen des Persönlichkeits - und
Datenschutzes von der Bekanntgabe der Personaldaten des seinerzeit Verdächti -
gen absehen muss.
Zu 3 und 4:
Bei den vermeintlichen Tatopfern handelte es sich um die Enkelkinder des Verdäch -
tigen im Alter von 8, 9 und 11 Jahren.
Zu 5:
Der Tatverdächtige hat einbekannt, beim Umkleiden im Wald von einem
seiner Enkelkinder fotografiert worden zu sein. Ein sexuell motiviertes Verhalten hat
er in Abrede gestellt.
Zu 7:
Die Zurücklegung der Strafanzeige erfolgte mit der Begründung, dass für die Mut -
maßung der Auskunftspersonen in Richtung eines exhibitionistischen oder sonstigen
unzüchtigen Verhaltens des Verdächtigen nach den in Betracht kommenden Tatbe -
ständen nach den §§ 208, 212, 218 StGB keine ausreichend gesicherten Anhalts -
punkte vorlagen. Ein über das vom Verdächtigten zugestandene Geschehen hin -
ausreichendes, Deliktsmerkmale aufweisendes Verhalten wurde von den Zeugen
nicht wahrgenommen. Die Kinder selbst vermittelten bei der ersten - unmittelbar
nach den Beobachtungen der Zeugen erfolgten - Befragung durch die Gendarmerie -
beamten einen völlig normalen, heiteren und unverstörten Eindruck. Sonstige An -
haltspunkte, die den Verdacht eines strafbaren Verhaltens stärken hätten können,
sind nicht hervorgekommen.
Zu 8:
Aus Anlass der vorliegenden Anfrage wurde das Vorgehen der Staatsanwaltschaft
St. Pölten durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und die zuständige Fachabteilung
meines Hauses überprüft; dabei hat sich gezeigt, dass die Beurteilung des Sachver -
haltes durch die Staatsanwaltschaft St. Pölten bei der gegebenen Beweislage der
Sach - und Rechtslage entsprochen hat. Für eine Fortsetzung des Strafverfahrens
fehlt es an den erforderlichen Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Ver -
halten.