5640/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Harald Ofner und Kollegen haben an mich ei-

ne schriftliche Anfrage, betreffend „Zurücklegung einer Strafanzeige“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 6:

Bevor die Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft St. Pölten gemäß § 90 Abs. 1

StPO zurückgelegt wurde, sind eine Person als Verdächtiger und drei Personen als

Auskunftspersonen durch Gendarmeriebeamte niederschriftlich vernommen wor -

den. Ferner sind vier Kinder einer kurzen und formlosen Befragung unterzogen wor -

den.

 

Zwei der niederschriftlich vernommenen Personen waren Augenzeugen des Vorfal -

les, sie haben ein Verhalten des Verdächtigen bekundet, das keine eindeutigen

Schlussfolgerungen auf das Vorliegen eines Sittlichkeitsdeliktes zuließ. Die Antwor -

ten der Unmündigen und der von ihnen den Gendarmeriebeamten vermittelte Ein -

druck haben gegen eine an ihnen verübte strafbare Handlung gesprochen.

 

Zu 2:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich aus Erwägungen des Persönlichkeits - und

Datenschutzes von der Bekanntgabe der Personaldaten des seinerzeit Verdächti -

gen absehen muss.

Zu 3 und 4:

Bei den vermeintlichen Tatopfern handelte es sich um die Enkelkinder des Verdäch -

tigen im Alter von 8, 9 und 11 Jahren.

 

Zu 5:

Der Tatverdächtige hat einbekannt, beim Umkleiden im Wald von einem

seiner Enkelkinder fotografiert worden zu sein. Ein sexuell motiviertes Verhalten hat

er in Abrede gestellt.

 

Zu 7:

Die Zurücklegung der Strafanzeige erfolgte mit der Begründung, dass für die Mut -

maßung der Auskunftspersonen in Richtung eines exhibitionistischen oder sonstigen

unzüchtigen Verhaltens des Verdächtigen nach den in Betracht kommenden Tatbe -

ständen nach den §§ 208, 212, 218 StGB keine ausreichend gesicherten Anhalts -

punkte vorlagen. Ein über das vom Verdächtigten zugestandene Geschehen hin -

ausreichendes, Deliktsmerkmale aufweisendes Verhalten wurde von den Zeugen

nicht wahrgenommen. Die Kinder selbst vermittelten bei der ersten - unmittelbar

nach den Beobachtungen der Zeugen erfolgten - Befragung durch die Gendarmerie -

beamten einen völlig normalen, heiteren und unverstörten Eindruck. Sonstige An -

haltspunkte, die den Verdacht eines strafbaren Verhaltens stärken hätten können,

sind nicht hervorgekommen.

 

Zu 8:

Aus Anlass der vorliegenden Anfrage wurde das Vorgehen der Staatsanwaltschaft

St. Pölten durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und die zuständige Fachabteilung

meines Hauses überprüft; dabei hat sich gezeigt, dass die Beurteilung des Sachver -

haltes durch die Staatsanwaltschaft St. Pölten bei der gegebenen Beweislage der

Sach -  und Rechtslage entsprochen hat. Für eine Fortsetzung des Strafverfahrens

fehlt es an den erforderlichen Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Ver -

halten.