5641/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Herbert Haupt, Sigisbert Dolinschek und

Dr. Harald Ofner haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "Exekutionen

von Sozialleistungen" gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

Die Berechnung des unpfändbaren Existenzminimums ist Aufgabe des Drittschuld -

ners. Den Gerichten obliegen Entscheidungen darüber nur auf Grund eines darauf

gerichteten Antrages einer Partei oder auf Grund einer gegen den Drittschuldner ge -

richteten Klage. Solche Drittschuldnerklagen sind jedoch in der Praxis nur selten,

gegen Sozialversicherungsträger wegen Leistungen aus der Sozialversicherung

sind sie nach der Rechtsprechung überhaupt unzulässig (s OGH 14.3.1990, SZ

62/108).

 

Bisher sind dem Bundesministerium für Justiz keine Probleme bei der Berechnung

des pfändungsfreien Existenzminimums durch große Drittschuldner im staatlichen

Bereich bekannt geworden. Auch aus den vom Bundesministerium für Justiz aus

Anlass der gegenständlichen Anfrage eingeholten Berichten der Bezirksgerichte In -

nere Stadt Wien, Linz und Innsbruck sowie des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssa -

chen Graz haben sich keine Hinweise auf solche Probleme ergeben.

 

Zu 3:

 

Nein.

Im Übrigen darf ich in diesem Zusammenhang auf die Anfragebeantwortung der

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur schriftlichen Anfrage der

Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Kollegen, Zl. 5992/J - NR/1999, verweisen.

 

Zu 4:

Die Exekutionsordnungs - Novelle 1991 wurde vom Bundesministerium für Justiz in

ständigem Kontakt mit den mitbefassten Ressorts erarbeitet; die Zusammenarbeit

wurde auch nach der Gesetzwerdung fortgesetzt. Die Mitarbeiter des Justizministe -

riums boten zur Auslegung von Zweifelsfragen ihre Hilfe an, was auch insbesondere

in der Umstellungsphase in Anspruch genommen wurde.

 

Darüber hinaus stehen den „staatlich kontrollierten Drittschuldnern“ auch die für alle

Drittschuldner geschaffenen Erleichterungen zur Verfügung. So wird jährlich eine

Verordnung erlassen, aus der das jeweilige Existenzminimum in Tabellenform er -

sichtlich ist. Ferner gibt das Bundesministerium für Justiz regelmäßig eine Informati -

onsbroschüre heraus, in der sowohl die jeweils aktuellen Tabellen als auch Berech -

nungsbeispiele und Hinweise enthalten sind.