5653/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Madeleine Petrovic, Gabriela Moser,
Freundinnen und Freunde, betreffend die Arbeitsmarktsituation von Frauen
(Nr. 6014/J).
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1a:
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Arbeitslosenquote* nach Geschlecht |
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(1994 bis 1998) |
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Insgesamt |
Männer |
Frauen |
|
1994 |
6,5 |
6,4 |
6,7 |
|
1995 |
6,6 |
6,4 |
6,8 |
|
1996 |
7,0 |
6,9 |
7,3 |
|
1997 |
7,1 |
6,9 |
7,4 |
|
1998 |
7,2 |
6,9 |
7,5 |
|
Quelle: AMS und Hauptverband der Österr. Sozialversicherungsträger |
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|
*auf Basis von Registerdaten (nicht international vergleichbar) |
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|
Arbeitslosenquote nach Bundesländern |
|||||
|
insgesamt (1994 bis 1998) |
|||||
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|
|
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1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
|
Burgenland |
7,7 |
7,8 |
8,6 |
9,0 |
9,0 |
|
Kärnten |
8,1 |
8,5 |
9,4 |
9,0 |
8,8 |
|
Niederösterreich |
6,5 |
6,4 |
6,9 |
6,8 |
6,9 |
|
Oberösterreich |
5,4 |
5,1 |
5,5 |
5,3 |
5,1 |
|
Salzburg |
4,0 |
4,2 |
4,6 |
4,9 |
4,9 |
|
Steiermark |
8,1 |
8,2 |
8,4 |
8,1 |
8,1 |
|
Tirol |
5,6 |
5,8 |
6,1 |
6,3 |
6,3 |
|
Vorarlberg |
5,7 |
5,3 |
5,9 |
6,1 |
5,8 |
|
Wien |
7,1 |
7,3 |
7,8 |
8,3 |
8,7 |
|
Österreich |
6,5 |
6,6 |
7,0 |
7,1 |
7,2 |
|
Quelle: WIFO |
|
|
|
|
|
|
Arbeitslosenquote nach Bundesländern |
|||||
|
Männer (1994 bis 1998) |
|||||
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1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
|
Burgenland |
7,2 |
7,8 |
8,4 |
8,5 |
8,6 |
|
Kärnten, 7,4 |
7,9 |
8,8 |
8,4 |
8,3 |
|
|
Niederösterreich |
5,9 |
5,8 |
6,4 |
6,4 |
6,4 |
|
Oberösterreich |
5,1 |
4,7 |
5,0 |
4,8 |
4,6 |
|
Salzburg |
4,0 |
4,2 |
4,6 |
4,9 |
4,9 |
|
Steiermark |
7,8 |
7,6 |
7,6 |
7,2 |
7,2 |
|
Tirol |
5,3 |
5,6 |
5,9 |
6,2 |
5,9 |
|
Vorarlberg |
5,2 |
4,6 |
5,3 |
5,5 |
5,1 |
|
Wien |
7,7 |
7,9 |
8,6 |
9,0 |
9,4 |
|
Österreich |
6,4 |
6,4 |
6,9 |
6,9 |
6,9 |
|
Quelle: WIFO |
|
|
|
|
|
|
|
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|
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|
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|
Arbeitslosenquote nach Bundesländern |
|||||
|
Frauen (1994 bis 1998) |
|||||
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|
|
|
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
|
Burgenland |
8,2 |
8,2 |
8,9 |
9,6 |
9,7 |
|
Kärnten |
8,9 |
9,3 |
10,1 |
9,7 |
9,4 |
|
Niederösterreich |
7,3 |
7,3 |
7,5 |
7,4 |
7,5 |
|
Oberösterreich |
5,7 |
5,6 |
6,2 |
6,0 |
5,9 |
|
Salzburg |
4,0 |
4,2 |
4,7 |
4,9 |
5,0 |
|
Steiermark |
8,6 |
8,9 |
9,5 |
9,3 |
9,3 |
|
Tirol |
6,0 |
6,1 |
6,4 |
6,5 |
6,8 |
|
Vorarlberg |
6,4 |
6,2 |
6,8 |
6,9 |
6,7 |
|
Wien |
6,3 |
6,4 |
6,8 |
7,4 |
8,0 |
|
Österreich |
6,7 |
6,8 |
7,3 |
7,4 |
7,5 |
|
Quelle: WIFO |
|
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|
Zu Frage 1b:
Die Entwicklung der geringfügig Beschäftigten kann der Anlage (Tabelle 1) ent -
nommen werden.
Zu Frage 1c:
1998 nahmen 152.739 Frauen mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice eine
Beschäftigung auf. Die Werte für vorangehende Jahre bzw. aufgeschlüsselt nach
Bundesländern sind der Anlage (Tabellen Beschäftigungsaufnahmen) zu
entnehmen.
Daten zur Verteilung der vom Arbeitsmarktservice vermittelten Arbeitsplätze hinsicht -
lich Vollzeit- oder Teilzeitarbeit stehen nicht zur Verfügung. Nach den zuletzt verfüg -
baren Daten erreichte der Anteil teilzeitbeschäftigter an den unselbständig erwerbs -
tätigen Frauen einen Wert von 26,1 % (Lebensunterhaltskonzept) bzw. an den er -
werbstätigen Frauen insgesamt 28,1 % (Labour - Force - Konzept). Unter der Annah -
me, daß diese Relation auch für Beschäftigungsaufnahmen gilt, die mit
Unterstützung des Arbeitsmarktservice zustande kommen, entspricht das einer Zahl
von zwischen 39.865 und 42.920 (26,1 % bzw. 28,1 % von 152.739) für 1998.
Zu Frage 1d:
Im folgenden werden die Prozentanteile von Frauen und Männern in Teilzeit ange -
geben und zwar für unselbständig Erwerbstätige und auf Basis von Mikrozensusda -
ten. Die Mikrozensus - Jahresergebnisse 1998 liegen noch nicht vor.
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Anteil der Teilzeitbeschäftigten |
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|
Unselbständig Erwerbstätige, |
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alle Altersstufen ab 15 Jahre |
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(1994 - 1997) |
||
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|
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|
|
|
Frauen |
Männer |
|
1994 |
22,3 |
2,1 |
|
1995 |
24,0 |
2,0 |
|
1996 |
24,8 |
2,5 |
|
1997 |
26,1 |
2,5 |
|
|
|
|
|
Quelle: Mikrozensus - Jahresergebnisse 1994 - 1997, nach Unterhaltskonzept: |
||
|
Beschäftigte ab 12 Std. wöchentliche Normalarbeitszeit sind enthalten, als teilzeit - |
||
|
beschäftigt zählen Erwerbstätige mit 12 - 35 Std. wöchentlicher Normalarbeitszeit. |
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Zu Frage 1f:
Die Entwicklung von Männer- und Fraueneinkommen kann der Anlage
(T a b e l l e 2) entnommen werden, wobei es sich bei den Daten der Sozialversiche -
rung jedoch nicht um Einkommensdaten sondern um Beitragsgrundlagen handelt.
Für 1998 liegen derzeit noch keine Daten vor.
Zu den Auswirkungen des Gleichbehandlungsgesetzes ist allgemein festzuhalten,
daß das Gleichbehandlungsgesetz jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung
im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so auch bei der Festsetzung des
Entgelts, verbietet. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die
ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.
Das Gleichbehandlungsgesetz bietet somit die gesetzliche Grundlage für die Besei -
tigung von
Diskriminierungen im Einzelfall oder in generellen Regelungen wie Kol -
lektiwerträgen, Betriebsvereinbamngen und betriebliche Einstufungsregelungen.
Wenngleich die Eliminierung von Diskriminierungen in generellen Entlohnungsrege -
lungen einer größeren Anzahl von Arbeitnehmerinnen zu Gute kommt, kann sich
dies nicht maßgeblich auf die allgemeine Einkommenssituation auswirken.
Die Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern sind auf eine Vielzahl
von Faktoren zurückzuführen, wie die hohe Beschäftigung von Frauen in Niedrig -
lohnbranchen, der noch immer starke Anteil der Frauen in den unteren Lohnkatego -
rien Teilzeitbeschäftigung, Kinderbetreuungspflichten und dadurch bedingte gerin -
gere Aufstiegsmöglichkeiten etc.
Man darf aber nicht den bewußtseinsbildenden Charakter des Gesetzes außer
Betracht lassen. So haben grundsätzliche Entscheidungen der Gleichbehandlungs -
kommission und der Gerichte - auch wenn sie einzelfallbezogen sind aufgrund
ihrer Fernwirkung Bedeutung für viele Arbeitnehmerinnen.
In der letzten Zeit ist auch die Zahl der zum Gleichbehandlungsgesetz ergangenen
Entscheidungen leicht gestiegen. Hinzuweisen wäre etwa auf ein kürzlich ergange -
nes Urteil des Obersten Gerichtshofes, 9 Ob A 350/97d, zur Diskriminierung bei der
Entgeltfestsetzung. Nach dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist ein
Arbeitgeber zur Lohnanpassung verpflichtet, wenn eine Arbeitnehmerin und ein
Arbeitnehmer nach zunächst unterschiedlich hohen Gehaltsforderungen letztlich ob -
jektiv gleichwertige Arbeit leisten; es liegt in der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers,
für gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen.
Zu Frage 2a:
Eine Arbeitszeitverkürzung kann in einer längerfristigen Betrachtung angesichts an -
haltender Produktivitätsfortschritte einen wichtigen Beitrag für eine erfolgreiche Be -
schäftigungspolitik leisten. Aus volkswirtschaftlicher und sozialpolitischer Sicht ist es
besser, die vorhandene Arbeit auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleich -
mäßig zu verteilen, anstatt z.B. über hohe Beiträge Arbeitslose zu unterstützen.
Um das Ziel einer solchen Umverteilung von Arbeit und Arbeitszeit zu erreichen,
muß diese aber unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen realisiert werden,
damit nicht unter Umständen unerwünschte Effekte am Arbeitsmarkt eintreten. Vor
allem Fragen der Einkommensentwicklung, der Konkurrenzfähigkeit des Wirt -
schaftsstandortes Österreich und der unterschiedlichen Struktur bei den Beschäftig -
tengruppen und in den einzelnen Branchen sind zu berücksichtigen.
Die schrittweise Arbeitszeitverkürzung entspricht der historischen Entwicklung, die
durch immer wieder erfolgte Arbeitszeitverkürzungen gekennzeichnet ist. Beispiels -
weise wurde ab 1. Jänner 1970 schrittweise - ausgehend von 45 Stunden - die ge -
setzliche
wöchentliche Normalarbeitszeit auf 40 Stunden verkürzt. In den 80er
und
90er Jahren ging diese Entwicklung auf Kollektivvertragsebene weiter. Derzeit be -
steht etwa in den meisten Branchen von Industrie, Handel und Gewerbe aufgrund
von Kollektiwerträgen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 36 bis 38,5 Stunden.
Dieser Vorrang branchenweiser Arbeitszeitverkürzung soll unterschiedliche Rah -
menbedingungen in den einzelnen Bereichen berücksichtigen.
Eine beschäftigungsorientierte Arbeitszeitpolitik bedarf einer Kombination mehrerer
Maßnahmen im Gesamtbereich der Arbeitszeit. Insoweit sind die in der Novelle zum
Arbeitszeitgesetz 1997 geschaffenen Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeits -
zeit als langfristiges Mittel für eine positive Wirkung auf die Beschäftigungslage zu
begrüßen. Aufgrund der flexibleren Handhabung der Arbeitszeit kann vermieden
werden, daß eine Verkürzung mit Einkommensausgleich eine Beeinträchtigung der
Konkurrenzfähigkeit der Branche mit sich bringt. Ebenso zielen die Modelle im Ar -
beits- und Sozialrechts - Änderungsgesetz 1997 auf eine flexiblere Gestaltung des
Arbeitslebens ab. Insbesondere ist das Solidaritätsprämienmodell hervorzuheben,
das den Arbeitnehmern die Möglichkeit einer Arbeitszeitverkürzung bietet und
gleichzeitig auf die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen im Betrieb gerichtet ist. Die -
se Modelle werden durch Mittel der aktiven Arbeitsmarktpolitik gefördert.
Zu Frage 2b:
Die Ausdehnung der Behaltefrist ist zwar aus gleichstellungs- und sozialpolitischer
Sicht überlegenswert, scheitert jedoch am Widerstand der Wirtschaft.
Die Bundesregierung schrieb in dem am 22. Jänner 1999 in Bad Aussee beschlos -
senen Familienpaket fest, daß der bisherige Kündigungsschutz bei Inanspruchnah -
me der Karenzzeit - unabhängig vom zeitlichen Ausmaß und der Anzahl derjeweih -
gen Karenzblöcke - im derzeit geltenden Ausmaß unverändert aufrecht bleibt.
Zu Frage 2c:
Die im Ministerrat am 27. April 1999 beschlossene Regierungsvorlage betreffend die
Umsetzung des Familienpaketes zielt primär auf die Flexibilisierung der Elternkarenz
ab. Eine dieser Flexibilisierungsmaßnahmen ist darin zu erblicken, daß jeder Eltern -
teil drei Monate des Karenzanspruches aufschieben und bis zum 7. Geburtstag des
Kindes oder spätestens aus Anlaß eines späteren Schuleintrittes des Kindes ver -
brauchen kann. Durch die Möglichkeit, Karenzurlaub zu einem späteren Zeitpunkt
verbrauchen zu können, soll beispielsweise die Umstellung des Kindes auf eine
andere Betreuungssituation, insbesondere von der familiären in die außerfamiliäre
Betreuung (z.B. Kinderkrippe, Kindergarten, Tagesmutter) oder im Zusammenhang
mit dem
Pflichtschulbeginn erleichtert werden.
Ein gesetzlich normierter Anspruch auf Teilzeit für erwerbstätige Eltern in der Phase
des Schuleintritts des Kindes wird von mir grundsätzlich befürwortet, wurde aber
bisher von der Arbeitgeberseite abgelehnt.
Des weiteren darf in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit des § 14 Abs. 2 Z 2
Arbeitsvertragsrecht - Anpassungsgesetz (Herabsetzung der Normalarbeitszeit für
ArbeitnehmerInnen mit besonderen Betreuungspflichten) hingewiesen werden.
Nach dieser Bestimmung kann ein/e ArbeitnehmerIn mit nicht nur vorübergehenden
Betreuungspflichten von nahen Angehörigen, die sich aus der familiären Beistand -
pflicht ergeben, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit mit dem Arbeitgeber ver -
einbaren. Darüber hinaus kann selbstverständlich nach dem Arbeitszeitgesetz jeder -
zeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung während der
Phase des Schuleintrittes des Kindes vereinbart werden.
Beilage konnte nicht gescannt werden!!