5653/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Madeleine Petrovic, Gabriela Moser,

Freundinnen und Freunde, betreffend die Arbeitsmarktsituation von Frauen

(Nr. 6014/J).

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1a:

 

Arbeitslosenquote* nach Geschlecht

(1994 bis 1998)

 

 

 

 

 

Insgesamt

Männer

Frauen

1994

6,5

6,4

6,7

1995

6,6

6,4

6,8

1996

7,0

6,9

7,3

1997

7,1

6,9

7,4

1998

7,2

6,9

7,5

Quelle: AMS und Hauptverband der Österr. Sozialversicherungsträger

*auf Basis von Registerdaten (nicht international vergleichbar)

 

Arbeitslosenquote nach Bundesländern

insgesamt (1994 bis 1998)

 

 

 

 

 

 

 

1994

1995

1996

1997

1998

Burgenland

7,7

7,8

8,6

9,0

9,0

Kärnten

8,1

8,5

9,4

9,0

8,8

Niederösterreich

6,5

6,4

6,9

6,8

6,9

Oberösterreich

5,4

5,1

5,5

5,3

5,1

Salzburg

4,0

4,2

4,6

4,9

4,9

Steiermark

8,1

8,2

8,4

8,1

8,1

Tirol

5,6

5,8

6,1

6,3

6,3

Vorarlberg

5,7

5,3

5,9

6,1

5,8

Wien

7,1

7,3

7,8

8,3

8,7

Österreich

6,5

6,6

7,0

7,1

7,2

Quelle: WIFO

 

 

 

 

 

 


 

Arbeitslosenquote nach Bundesländern

Männer (1994 bis 1998)

 

 

 

 

 

 

 

1994

1995

1996

1997

1998

Burgenland

7,2

7,8

8,4

8,5

8,6

Kärnten, 7,4

7,9

8,8

8,4

8,3

 

Niederösterreich

5,9

5,8

6,4

6,4

6,4

Oberösterreich

5,1

4,7

5,0

4,8

4,6

Salzburg

4,0

4,2

4,6

4,9

4,9

Steiermark

7,8

7,6

7,6

7,2

7,2

Tirol

5,3

5,6

5,9

6,2

5,9

Vorarlberg

5,2

4,6

5,3

5,5

5,1

Wien

7,7

7,9

8,6

9,0

9,4

Österreich

6,4

6,4

6,9

6,9

6,9

Quelle: WIFO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitslosenquote nach Bundesländern

Frauen (1994 bis 1998)

 

 

 

 

 

 

 

1994

1995

1996

1997

1998

Burgenland

8,2

8,2

8,9

9,6

9,7

Kärnten

8,9

9,3

10,1

9,7

9,4

Niederösterreich

7,3

7,3

7,5

7,4

7,5

Oberösterreich

5,7

5,6

6,2

6,0

5,9

Salzburg

4,0

4,2

4,7

4,9

5,0

Steiermark

8,6

8,9

9,5

9,3

9,3

Tirol

6,0

6,1

6,4

6,5

6,8

Vorarlberg

6,4

6,2

6,8

6,9

6,7

Wien

6,3

6,4

6,8

7,4

8,0

Österreich

6,7

6,8

7,3

7,4

7,5

Quelle: WIFO

 

 

 

 

 

 

 

Zu Frage 1b:

Die Entwicklung der geringfügig Beschäftigten kann der Anlage (Tabelle 1) ent -

nommen werden.

 

Zu Frage 1c:

1998 nahmen 152.739 Frauen mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice eine

Beschäftigung auf. Die Werte für vorangehende Jahre bzw. aufgeschlüsselt nach

Bundesländern sind der Anlage (Tabellen Beschäftigungsaufnahmen) zu

entnehmen.

Daten zur Verteilung der vom Arbeitsmarktservice vermittelten Arbeitsplätze hinsicht -

lich Vollzeit- oder Teilzeitarbeit stehen nicht zur Verfügung. Nach den zuletzt verfüg -

baren Daten erreichte der Anteil teilzeitbeschäftigter an den unselbständig erwerbs -

tätigen Frauen einen Wert von 26,1 % (Lebensunterhaltskonzept) bzw. an den er -

werbstätigen Frauen insgesamt 28,1 % (Labour - Force - Konzept). Unter der Annah -

me, daß diese Relation auch für Beschäftigungsaufnahmen gilt, die mit

Unterstützung des Arbeitsmarktservice zustande kommen, entspricht das einer Zahl

von zwischen 39.865 und 42.920 (26,1 % bzw. 28,1 % von 152.739) für 1998.

 

Zu Frage 1d:

Im folgenden werden die Prozentanteile von Frauen und Männern in Teilzeit ange -

geben und zwar für unselbständig Erwerbstätige und auf Basis von Mikrozensusda -

ten. Die Mikrozensus - Jahresergebnisse 1998 liegen noch nicht vor.

 

 

Anteil der Teilzeitbeschäftigten

Unselbständig Erwerbstätige,

alle Altersstufen ab 15 Jahre

(1994 - 1997)

 

 

 

 

Frauen

Männer

1994

22,3

2,1

1995

24,0

2,0

1996

24,8

2,5

1997

26,1

2,5

 

 

 

Quelle: Mikrozensus - Jahresergebnisse 1994 - 1997, nach Unterhaltskonzept:

Beschäftigte ab 12 Std. wöchentliche Normalarbeitszeit sind enthalten, als teilzeit -

beschäftigt zählen Erwerbstätige mit 12 - 35 Std. wöchentlicher Normalarbeitszeit.

 

 

Zu Frage 1f:

Die Entwicklung von Männer- und Fraueneinkommen kann der Anlage

(T a b e l l e 2) entnommen werden, wobei es sich bei den Daten der Sozialversiche -

rung jedoch nicht um Einkommensdaten sondern um Beitragsgrundlagen handelt.

Für 1998 liegen derzeit noch keine Daten vor.

 

Zu den Auswirkungen des Gleichbehandlungsgesetzes ist allgemein festzuhalten,

daß das Gleichbehandlungsgesetz jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung

im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so auch bei der Festsetzung des

Entgelts, verbietet. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die

ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

 

Das Gleichbehandlungsgesetz bietet somit die gesetzliche Grundlage für die Besei -

tigung von Diskriminierungen im Einzelfall oder in generellen Regelungen wie Kol -

lektiwerträgen, Betriebsvereinbamngen und betriebliche Einstufungsregelungen.

Wenngleich die Eliminierung von Diskriminierungen in generellen Entlohnungsrege -

lungen einer größeren Anzahl von Arbeitnehmerinnen zu Gute kommt, kann sich

dies nicht maßgeblich auf die allgemeine Einkommenssituation auswirken.

 

Die Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern sind auf eine Vielzahl

von Faktoren zurückzuführen, wie die hohe Beschäftigung von Frauen in Niedrig -

lohnbranchen, der noch immer starke Anteil der Frauen in den unteren Lohnkatego -

rien Teilzeitbeschäftigung, Kinderbetreuungspflichten und dadurch bedingte gerin -

gere Aufstiegsmöglichkeiten etc.

 

Man darf aber nicht den bewußtseinsbildenden Charakter des Gesetzes außer

Betracht lassen. So haben grundsätzliche Entscheidungen der Gleichbehandlungs -

kommission und der Gerichte - auch wenn sie einzelfallbezogen sind aufgrund

ihrer Fernwirkung Bedeutung für viele Arbeitnehmerinnen.

 

In der letzten Zeit ist auch die Zahl der zum Gleichbehandlungsgesetz ergangenen

Entscheidungen leicht gestiegen. Hinzuweisen wäre etwa auf ein kürzlich ergange -

nes Urteil des Obersten Gerichtshofes, 9 Ob A 350/97d, zur Diskriminierung bei der

Entgeltfestsetzung. Nach dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist ein

Arbeitgeber zur Lohnanpassung verpflichtet, wenn eine Arbeitnehmerin und ein

Arbeitnehmer nach zunächst unterschiedlich hohen Gehaltsforderungen letztlich ob -

jektiv gleichwertige Arbeit leisten; es liegt in der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers,

für gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen.

 

Zu Frage 2a:

Eine Arbeitszeitverkürzung kann in einer längerfristigen Betrachtung angesichts an -

haltender Produktivitätsfortschritte einen wichtigen Beitrag für eine erfolgreiche Be -

schäftigungspolitik leisten. Aus volkswirtschaftlicher und sozialpolitischer Sicht ist es

besser, die vorhandene Arbeit auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleich -

mäßig zu verteilen, anstatt z.B. über hohe Beiträge Arbeitslose zu unterstützen.

 

Um das Ziel einer solchen Umverteilung von Arbeit und Arbeitszeit zu erreichen,

muß diese aber unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen realisiert werden,

damit nicht unter Umständen unerwünschte Effekte am Arbeitsmarkt eintreten. Vor

allem Fragen der Einkommensentwicklung, der Konkurrenzfähigkeit des Wirt -

schaftsstandortes Österreich und der unterschiedlichen Struktur bei den Beschäftig -

tengruppen und in den einzelnen Branchen sind zu berücksichtigen.

 

Die schrittweise Arbeitszeitverkürzung entspricht der historischen Entwicklung, die

durch immer wieder erfolgte Arbeitszeitverkürzungen gekennzeichnet ist. Beispiels -

weise wurde ab 1. Jänner 1970 schrittweise - ausgehend von 45 Stunden - die ge -

setzliche wöchentliche Normalarbeitszeit auf 40 Stunden verkürzt. In den 80er und

90er Jahren ging diese Entwicklung auf Kollektivvertragsebene weiter. Derzeit be -

steht etwa in den meisten Branchen von Industrie, Handel und Gewerbe aufgrund

von Kollektiwerträgen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 36 bis 38,5 Stunden.

Dieser Vorrang branchenweiser Arbeitszeitverkürzung soll unterschiedliche Rah -

menbedingungen in den einzelnen Bereichen berücksichtigen.

 

Eine beschäftigungsorientierte Arbeitszeitpolitik bedarf einer Kombination mehrerer

Maßnahmen im Gesamtbereich der Arbeitszeit. Insoweit sind die in der Novelle zum

Arbeitszeitgesetz 1997 geschaffenen Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeits -

zeit als langfristiges Mittel für eine positive Wirkung auf die Beschäftigungslage zu

begrüßen. Aufgrund der flexibleren Handhabung der Arbeitszeit kann vermieden

werden, daß eine Verkürzung mit Einkommensausgleich eine Beeinträchtigung der

Konkurrenzfähigkeit der Branche mit sich bringt. Ebenso zielen die Modelle im Ar -

beits- und Sozialrechts - Änderungsgesetz 1997 auf eine flexiblere Gestaltung des

Arbeitslebens ab. Insbesondere ist das Solidaritätsprämienmodell hervorzuheben,

das den Arbeitnehmern die Möglichkeit einer Arbeitszeitverkürzung bietet und

gleichzeitig auf die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen im Betrieb gerichtet ist. Die -

se Modelle werden durch Mittel der aktiven Arbeitsmarktpolitik gefördert.

 

Zu Frage 2b:

Die Ausdehnung der Behaltefrist ist zwar aus gleichstellungs- und sozialpolitischer

Sicht überlegenswert, scheitert jedoch am Widerstand der Wirtschaft.

 

Die Bundesregierung schrieb in dem am 22. Jänner 1999 in Bad Aussee beschlos -

senen Familienpaket fest, daß der bisherige Kündigungsschutz bei Inanspruchnah -

me der Karenzzeit - unabhängig vom zeitlichen Ausmaß und der Anzahl derjeweih -

gen Karenzblöcke - im derzeit geltenden Ausmaß unverändert aufrecht bleibt.

 

Zu Frage 2c:

Die im Ministerrat am 27. April 1999 beschlossene Regierungsvorlage betreffend die

Umsetzung des Familienpaketes zielt primär auf die Flexibilisierung der Elternkarenz

ab. Eine dieser Flexibilisierungsmaßnahmen ist darin zu erblicken, daß jeder Eltern -

teil drei Monate des Karenzanspruches aufschieben und bis zum 7. Geburtstag des

Kindes oder spätestens aus Anlaß eines späteren Schuleintrittes des Kindes ver -

brauchen kann. Durch die Möglichkeit, Karenzurlaub zu einem späteren Zeitpunkt

verbrauchen zu können, soll beispielsweise die Umstellung des Kindes auf eine

andere Betreuungssituation, insbesondere von der familiären in die außerfamiliäre

Betreuung (z.B. Kinderkrippe, Kindergarten, Tagesmutter) oder im Zusammenhang

mit dem Pflichtschulbeginn erleichtert werden.

Ein gesetzlich normierter Anspruch auf Teilzeit für erwerbstätige Eltern in der Phase

des Schuleintritts des Kindes wird von mir grundsätzlich befürwortet, wurde aber

bisher von der Arbeitgeberseite abgelehnt.

 

Des weiteren darf in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit des § 14 Abs. 2 Z 2

Arbeitsvertragsrecht - Anpassungsgesetz (Herabsetzung der Normalarbeitszeit für

ArbeitnehmerInnen mit besonderen Betreuungspflichten) hingewiesen werden.

Nach dieser Bestimmung kann ein/e ArbeitnehmerIn mit nicht nur vorübergehenden

Betreuungspflichten von nahen Angehörigen, die sich aus der familiären Beistand -

pflicht ergeben, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit mit dem Arbeitgeber ver -

einbaren. Darüber hinaus kann selbstverständlich nach dem Arbeitszeitgesetz jeder -

zeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung während der

Phase des Schuleintrittes des Kindes vereinbart werden.

 

 

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