5654/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Dr. Kurzmann,

Mag. Haupt, Dr. Salzl, Mag. Firlinger und Kollegen betreffend

Gesundheitsuntersuchungen bei fliegendem Personal,

(Nr. 6055/J).

 

 

Einleitend muß ich darauf hinweisen, daß Angelegenheiten des Arbeitnehmerschut -

zes für ArbeitnehmerInnen der Verkehrsbetriebe - darunter auch die Luftfahrtunter -

nehmen - nicht zum Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sondern

gemäß den Bestimmungen von Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerienge -

setzes (M - Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Pkt. 8) zum Bundes -

ministerium für Wissenschaft und Verkehr ressortieren. Die Einhaltung der Arbeit -

nehmerschutzvorschriften für den Verkehrsbereich obliegt dem Verkehrs - Arbeits -

inspektorat im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und nicht der

Arbeitsinspektion.

 

Zu den einzelnen Fragen führe ich folgendes aus:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Die Problematik der fehlenden Arbeitszeitregelungen für das fliegende Personal ist

mir bekannt. Selbstverständlich trete ich für die baldige Schaffung kontrollierbarer

Arbeitszeitgrenzen für diese Berufsgruppe ein. Allerdings fällt der Arbeitnehmer -

schutz für diese Arbeitnehmergruppe auch in legistischer Hinsicht in die Zuständig -

keit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr. Es kann aber darauf

hingewiesen werden, daß die Sozialpartner auf EU - Ebene bereits Gespräche für

eine Vereinbarung in diesem Bereich aufgenommen haben und der Abschluß einer

Vereinbarung in naher Zukunft erwartet wird.

 

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1995, gilt auch für den

Verkehrsbereich, überträgt die Vollziehung aber dem Bundesminister für Wissen -

schaft und Verkehr. Aus diesem Grund kann ich bezüglich der Untersuchungsvor -

schriften lediglich auf den 5. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ver -

weisen, der im Rahmen der Gesundheitsüberwachung folgende Arten von Untersu -

chungen regelt: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 49 ASchG), Eignungs- und

wiederkehrende Untersuchungen betreffend Lärmeinwirkung (§ 50 ASchG) sowie

sonstige besondere Untersuchungen (§ 51 ASchG).

 

Zu Frage 5:

Die verpflichtenden Eignungs-, Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Lärmun -

tersuchungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz dürfen nur durch von der

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigte, entsprechend

ausgebildete und ausgestattete Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden. Die son -

stigen besonderen Untersuchungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die eine abgeschlosse -

ne und anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 79 Abs. 2 ASchG

nachweisen können.

 

Wieweit aufgrund spezifischer Verkehrsvorschriften spezielle Untersuchungen des

fliegenden Personals erforderlich sind, wer zur Durchführung dieser Untersuchun -

gen berechtigt ist und wie die Umsetzung der einschlägigen Untersuchungsvorschrif -

ten vorgenommen wird, kann mangels Zuständigkeit nicht beantwortet werden.

 

Zu den Fragen 6 bis 9:

Diese Fragen kann ich mangels Zuständigkeit meines Ressorts für die Angelegen -

heiten des ArbeitnehmerInnenschutzes im Verkehrsbereich nicht beantworten. Die

angesprochenen Studien sind mir nicht bekannt.

 

Zu Frage 10:

Vom Bazillenausscheidergesetz ist nur das servierende Personal erfaßt - und zwar

auf solchen Flügen, bei denen Speisen frisch zubereitet werden. Das Zubereiten von

Speisen an Bord beschränkt sich in der Regel aber auf Fernflüge in der First Class.

 

Generell ist zu sagen, daß es sich bei den Flugbegleitern/innen in der Regel um

Personal handelt, welches zum Großteil fertig verpackte Speisen verteilt. Somit ist

eine Kontaminierungswahrscheinlichkeit im Sinne des Bazillenausscheidergesetzes

zu verneinen. Der Zeitablauf zwischen einem möglichen Kontakt durch das Flugper -

sonal bis zum Verzehr der Speisen ist so kurz, daß es auch bei einer rein hypotheti -

schen Kontamination mit Salmonellen nicht zu einer Vermehrung der Erreger in den

Speisen bzw. zu einer Toxinproduktion in einem Ausmaß kommen kann, wodurch

Krankheiten entstehen. Ähnliche Vorschriften gelten auch für andere Betriebe, in

welchen Speisen lediglich verteilt werden. Außerdem ist bei einer Einhaltung der

geltenden Hygienevorschriften eine Kontaminierung auszuschließen.

Das Verwenden von Einmalhandschuhen beim Arrangieren frischer Speisen ist

sicher wirksamer als eine Stuhluntersuchung in zweijährigen Abständen beim Flug -

personal. Außerdem ist bei Fernflügen bei jedem Aufenthalt des Bordpersonals am

Destinationsort eine Infektionsgefahr gegeben, so daß grundsätzlich nur hygieni -

sche Maßnahmen zielführend sein können.

 

Zu Frage 11 bis 16:

Auch diese Fragen kann ich mangels Zuständigkeit für die Angelegenheiten des

ArbeitnehmerInnenschutzes im Verkehrsbereich nicht beantworteten.