5654/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Dr. Kurzmann,
Mag. Haupt, Dr. Salzl, Mag. Firlinger und Kollegen betreffend
Gesundheitsuntersuchungen bei fliegendem Personal,
(Nr. 6055/J).
Einleitend muß ich darauf hinweisen, daß Angelegenheiten des Arbeitnehmerschut -
zes für ArbeitnehmerInnen der Verkehrsbetriebe - darunter auch die Luftfahrtunter -
nehmen - nicht zum Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sondern
gemäß den Bestimmungen von Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerienge -
setzes (M - Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Pkt. 8) zum Bundes -
ministerium für Wissenschaft und Verkehr ressortieren. Die Einhaltung der Arbeit -
nehmerschutzvorschriften für den Verkehrsbereich obliegt dem Verkehrs - Arbeits -
inspektorat im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und nicht der
Arbeitsinspektion.
Zu den einzelnen Fragen führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Die Problematik der fehlenden Arbeitszeitregelungen für das fliegende Personal ist
mir bekannt. Selbstverständlich trete ich für die baldige Schaffung kontrollierbarer
Arbeitszeitgrenzen für diese Berufsgruppe ein. Allerdings fällt der Arbeitnehmer -
schutz für diese Arbeitnehmergruppe auch in legistischer Hinsicht in die Zuständig -
keit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr. Es kann aber darauf
hingewiesen werden, daß die Sozialpartner auf EU - Ebene bereits Gespräche für
eine Vereinbarung in diesem Bereich aufgenommen haben und der Abschluß einer
Vereinbarung in naher Zukunft erwartet wird.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1995, gilt auch für den
Verkehrsbereich, überträgt die Vollziehung aber dem Bundesminister für Wissen -
schaft und Verkehr. Aus diesem Grund kann ich bezüglich der Untersuchungsvor -
schriften lediglich auf den 5. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ver -
weisen, der im
Rahmen der Gesundheitsüberwachung folgende Arten von Untersu -
chungen regelt: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 49 ASchG), Eignungs- und
wiederkehrende Untersuchungen betreffend Lärmeinwirkung (§ 50 ASchG) sowie
sonstige besondere Untersuchungen (§ 51 ASchG).
Zu Frage 5:
Die verpflichtenden Eignungs-, Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Lärmun -
tersuchungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz dürfen nur durch von der
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigte, entsprechend
ausgebildete und ausgestattete Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden. Die son -
stigen besonderen Untersuchungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die eine abgeschlosse -
ne und anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 79 Abs. 2 ASchG
nachweisen können.
Wieweit aufgrund spezifischer Verkehrsvorschriften spezielle Untersuchungen des
fliegenden Personals erforderlich sind, wer zur Durchführung dieser Untersuchun -
gen berechtigt ist und wie die Umsetzung der einschlägigen Untersuchungsvorschrif -
ten vorgenommen wird, kann mangels Zuständigkeit nicht beantwortet werden.
Zu den Fragen 6 bis 9:
Diese Fragen kann ich mangels Zuständigkeit meines Ressorts für die Angelegen -
heiten des ArbeitnehmerInnenschutzes im Verkehrsbereich nicht beantworten. Die
angesprochenen Studien sind mir nicht bekannt.
Zu Frage 10:
Vom Bazillenausscheidergesetz ist nur das servierende Personal erfaßt - und zwar
auf solchen Flügen, bei denen Speisen frisch zubereitet werden. Das Zubereiten von
Speisen an Bord beschränkt sich in der Regel aber auf Fernflüge in der First Class.
Generell ist zu sagen, daß es sich bei den Flugbegleitern/innen in der Regel um
Personal handelt, welches zum Großteil fertig verpackte Speisen verteilt. Somit ist
eine Kontaminierungswahrscheinlichkeit im Sinne des Bazillenausscheidergesetzes
zu verneinen. Der Zeitablauf zwischen einem möglichen Kontakt durch das Flugper -
sonal bis zum Verzehr der Speisen ist so kurz, daß es auch bei einer rein hypotheti -
schen Kontamination mit Salmonellen nicht zu einer Vermehrung der Erreger in den
Speisen bzw. zu einer Toxinproduktion in einem Ausmaß kommen kann, wodurch
Krankheiten entstehen. Ähnliche Vorschriften gelten auch für andere Betriebe, in
welchen Speisen lediglich verteilt werden. Außerdem ist bei einer Einhaltung der
geltenden
Hygienevorschriften eine Kontaminierung auszuschließen.
Das Verwenden von Einmalhandschuhen beim Arrangieren frischer Speisen ist
sicher wirksamer als eine Stuhluntersuchung in zweijährigen Abständen beim Flug -
personal. Außerdem ist bei Fernflügen bei jedem Aufenthalt des Bordpersonals am
Destinationsort eine Infektionsgefahr gegeben, so daß grundsätzlich nur hygieni -
sche Maßnahmen zielführend sein können.
Zu Frage 11 bis 16:
Auch diese Fragen kann ich mangels Zuständigkeit für die Angelegenheiten des
ArbeitnehmerInnenschutzes im Verkehrsbereich nicht beantworteten.