5659/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5927/J betreffend
Erlässe aufgrund der Gewerbeordnung, welche die Abgeordneten Tichy - Schreder und
Kollegen am 19.3.1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B - VG sind Angelegenheiten des Gewerbes Bundessache in
Gesetzgebung und Vollziehung. Den Ländern kommen nur insofern Kompetenzen
insbesondere am Verordnungswege zu, als diese in der GewO 1994 oder in gewerblichen
Nebengesetzen ausdrücklich genannt sind.
Die „Erteilung von Erlässen zur Handhabung der Gewerbeordnung“ ist somit
grundsätzlich Bundessache. Im Sinne einer einheitlichen Vollziehung des Gewerberechtes
ergehen durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als oberste
Gewerbebehörde Erlässe an die
Landeshauptleute. In den Erlässen werden die
Landeshauptleute in der Regel auch ausdrücklich angewiesen, für eine entsprechende
Information der Gewerbebehörden Sorge zu tragen. Die Information der Unterbehörden
durch die Landeshauptleute hat sich dementsprechend grundsätzlich auf die Weitergabe
der Erlassinhalte des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu beschränken
und in deren Rahmen zu halten.