5659/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5927/J betreffend

Erlässe aufgrund der Gewerbeordnung, welche die Abgeordneten Tichy - Schreder und

Kollegen am 19.3.1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B - VG sind Angelegenheiten des Gewerbes Bundessache in

Gesetzgebung und Vollziehung. Den Ländern kommen nur insofern Kompetenzen

insbesondere am Verordnungswege zu, als diese in der GewO 1994 oder in gewerblichen

Nebengesetzen ausdrücklich genannt sind.

 

Die „Erteilung von Erlässen zur Handhabung der Gewerbeordnung“ ist somit

grundsätzlich Bundessache. Im Sinne einer einheitlichen Vollziehung des Gewerberechtes

ergehen durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als oberste

Gewerbebehörde Erlässe an die Landeshauptleute. In den Erlässen werden die

Landeshauptleute in der Regel auch ausdrücklich angewiesen, für eine entsprechende

Information der Gewerbebehörden Sorge zu tragen. Die Information der Unterbehörden

durch die Landeshauptleute hat sich dementsprechend grundsätzlich auf die Weitergabe

der Erlassinhalte des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu beschränken

und in deren Rahmen zu halten.