566/AB
Herrn MC GP..NN
Präsidenten des Nationalmts
Dr. Heinz FISCHER
Parlament
1017 WIEN
Die Abgeordneten zum Nationalrat Neugebauer und Kollegen haben am 7. Mai 1996 unter der
Nr. 557/j an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Erhebungsbögen im Falle
der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand im öffentlichen Dienst gerichtet die folgenden Wortlaut hat:
1. Halten Sie die derzeitige Ausgestaltung der Erhebungsbögen für zweckmäßig und geeignet, um,
im Falle des Antrages auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, die Dienstfähigkeit für bestimmte Bereiche des öffentlichen Dienstes erheben zu können?
2. Warum wird auf die, für bestimmte Teile des öffentlichen Dienstes vorgeschriebene Anforderungsprofile nicht derart Bezug genommm daß das Fehlen oder die Beeinträchtigung einer solchen Anforderung in aller Deutlichkeit aus den Erhebungsbögen enichtlich wird?
3. Werden Sie eine Änderung der Erhebungsbögen veranlassen, um in Zukunft die Erfassung dienstspezifischer Aufgabenbereiche und Anforderungsprofile zu ermöglichen ?
4. Werden Sie die notwendigen Änderungen gemeinsam mit den direkt betroffenen Berufsgruppen, im ihrer Gesetzlichen Interessensvertretung und der für sie zuständigen Ärzteschaft erarbeiten ?
5. Falls Sie keine Änderung der Erhebungsbögen beabsichtigen, wie begründen Sie die mangelnde Aussagekraft, die durch die unzureichende Spezifizierung der Erhebungsbögen bei gleichzeitigem Vorhandensein dienstspezifischer Anforderungsprofile und Aufgabenbereicht entsteht?
6. Falls Sie keine Änderung der Erhebungsbögen beabsichtigen, wie gedenken Sie der von Fehlbeurteilungen aufgrund ungenauer Erhebungen zu begegnen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die damit für Bundesbeamte in Verwendung stehenden Erhebungsbögen, welche sich an den von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im eigenen Wirkungsbereich verwendeten Formularen orientieren, sind sicherlich grundsätzlich geeignet, die Dienstfähigkeit für alle Bereiche des öffentlichen Diensts erheben zu können. Dies ergibt sich schon aus dein Umstand, daß die Begutachtung von Vertragsbediensteten aller Gebietskörperschaften seit Jahrzehnten unbeanstandet auf der Grundlage der Erhebungsbögen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erfolgt.
Zu Frage 2.
Jedem Begutachtungsauftrag wird ein Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des zu begutachtenden Bediensteten beigelegt. Die Ziffer 8 des vom Bediensteten auszufallenden Formblatts "BI, ist fur allgemeine Angaben (aber das jeweilige Arbeitsplatzanforderungsprofil, die Ziffern 9 und 1 0 sind für jeweils spezielle Anfordemngen vorgesehen. Die Pomionsversichemng t der Angestellten geht jedoch im Sinne der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nur dann auf spezielle Anforderungen ein, wenn Einschränkungen derselben behauptet werden. Es wäre ja nicht sinnvoll, etwa jeden Exekutivbewnten auch dann auf seine Seh2Wgkeit zu untersuchen wenn eine Einsc g derselben gar nicht behauptet wird.
Diese Frage d&fte daher auf einem Mißverständnis beruhen.
Zu Frage 3
Wenn auch die verwendeten Formblätter gmndsätzlich ihren Zweck erfüllen, so kann selbstverständlich nie ausgeschlossen werden, daß sie noch verbesserungsfähig sind. Deshalb wurde bereits anläßlich des Vertragsabschlusses zwischen dem Bundeskanzleramt und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Evaluierung der Begutachtungspraxis nach Ablauf eines Erfahrungszeitraums vereinbart In diesem Sinn sind schon in nächster Zeit Gespräche zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und Vertretern der einzelnen Bundesministerien unter anderem mit dem Ziel ein möglichst weitgehenden Anpassung der Forinbläner an die Bedürfnisse der einzelnen Ressorts in Aussicht genommen.
Zu Frage 4
Allfällige Änderungen werden zwischen Vertretern der Ressorts und den Experten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erarbeitet. Sowohl den Interessenvertretungen als auch der Ärzteschaftbleibt es selbstverständlich unbenommen, ihre Vorschläge und Anregungen zu derartigen Verwaltungsangelegenheiten an die jeweiligen Ressorts heranzutragen.
Zu den Fragen 5 und 6
Im Hinblick auf die geplante Evaluierung der Begutachtungspraxis erübrigt sich die Beantwortung dieser Fragen.