5664/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pittermann, Reitsamer und Genossen
betreffend Krebsstatistikgesetz und Krebsstatistik - Verordnung versus EU -
Datenschutzrichtlinie und Entwurf zu einem neuen Datenschutzgesetz
(Nr.5987/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 4:
Die Notwendigkeit zu allfälligen Änderungen der Rechtslage kann ich erst beurteilen,
wenn der Gesetzesbeschluß des Nationalrates und damit der endgültige Wortlaut
des neuen Datenschutzgesetzes vorliegt (siehe auch Antwort zu Frage 2).
Zu Frage 2:
Namentliche Meldungen mit Geburtsdatum über Krebserkrankungen werden auch
von der IARC empfohlen, um durch Mehrfachmeldungen über den/die gleichen
Patienten/in nicht zu Fehlschlüssen zu gelangen. Zusätzlich hat sich gezeigt, daß
eine personenbezogene Erfassung der Krebsstatistikdaten mit der allgemeinen
Statistik der Sterbefälle zusammengeführt werden muß, um zu aussagekräftigen
Ergebnissen zu kommen.
Eine Weitergabe personenbezogener Daten aus dem Krebsregister erfolgt nicht.
Zu Frage 3:
Wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, ist es zur genauen Beurteilung der
Krebserkrankungen (Diagnose, Therapie, Verlauf, Ausgang) erforderlich, über
entsprechend verläßliches statistisches Datenmaterial zu verfügen. Dies ist eine
unabdingbare Voraussetzung für die
Planung von Informations -, Vorsorge - und Krebsbekämpfungsmaßnahmen. Auch die
Bewertung der Veränderung der Häufigkeit des Auftretens von bestimmten
Krebserkrankungen im Zeitablauf ist an das Vorhandensein einer entsprechenden
Datenerfassung gebunden.
Zu Frage 5:
Die Integration des Krebsstatistikblattes in das LKF - System ist aus mehreren Grün -
den nicht möglich:
- Die als Grundlage für die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung im
Rahmen der Diagnosen - und Leistungsdokumentation erhobenen Datensätze
aller stationären Patienten auf Akutabteilungen der über die Landesfonds finan -
zierten Krankenanstalten (inkl. Universitätskliniken und Sonderkrankenanstalten)
werden ausschließlich in anonymisierter Form - eingegrenzt auf den jeweiligen
Krankenhausaufenthalt - erhoben. Im ambulanten Krankenanstaltenbereich findet
keine entsprechende Datenerhebung statt.
- Aus diesem Datensatz ist weiters nicht ersichtlich, in welche Krankenanstalt der
Patient transferiert wurde. Für die Krebsstatstik wesentliche Punkte wie die
Punkte E (anamnestische Daten) und F (Verdacht auf Berufskrebs) sind in diesem
Datensatz nicht enthalten.
- Die im Datensatz enthaltenen Daten lassen weiters eine Beschreibung des
Tumors und des Tumorstadiums nach dem TNM - System nicht zu. Außerdem er -
folgen die Diagnosestellung und Beschreibung der Behandlung nicht in dem für
die Krebsstatistik erforderlichen detaillierten Ausmaß.
Zu Frage 6:
Nach einhelliger Judikatur und Literatur auf dem Gebiet des Medizinrechts
(Ärztegesetz, KAG) steht dem Patienten ein Informationsrecht (Einsicht in die
Krankengeschichte, Aufklärung) zu. Darüber hinaus ist auf das Auskunftsrecht
gemäß Datenschutzgesetz zu verweisen.
Judikatur und Literatur anerkennen allerdings auch, daß dieses Patientenrecht unter
dem Aspekt des zu wahrenden Wohls des Patienten steht. Aus diesem Grund kann
der Arzt im Einzelfall spezielle Daten aus besonderen Ausnahmegründen dem
Patienten vorenthalten (sog. „therapeutisches Privileg“ bzw. „therapeutischer
Vorbehalt“).
Demnach ist der Hinweis auf dem Formblatt (Anlage zur Krebsstatistikverordnung),
„Bitte so ausfüllen, daß der Patient keinen Einblick in das Meldeblatt erhält“, dahin zu
verstehen, daß die zuvor dargestellte Entscheidung des Arztes über das Ausmaß
der Aufklärung im Einzelfall nicht durch einen Vorgang der Datenerfassung
unterlaufen werden kann. Keinesfalls kann aus dem Hinweis abgeleitet werden, daß
dem Patienten zukommende Aufklärungs - und Einsichtsrechte im gegebenen
Zusammenhang nicht gelten würden.
Zu Frage 7:
Zwischen Diagnose - Todesdaten und Krebsstatistikblättern klafft insoferne eine
Lücke, da zahlreiche Tumore erst nach dem Tod durch z. B. eine Obduktion erkannt
werden. Das Statistische Zentralamt verfolgt im Falle von Unklarheiten auch
Einzelfälle und die namentliche Nennung erweist sich hier als wichtige Hilfe.