5664/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pittermann, Reitsamer und Genossen

betreffend Krebsstatistikgesetz und Krebsstatistik - Verordnung versus EU -

Datenschutzrichtlinie und Entwurf zu einem neuen Datenschutzgesetz

(Nr.5987/J)

 

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 und 4:

 

Die Notwendigkeit zu allfälligen Änderungen der Rechtslage kann ich erst beurteilen,

wenn der Gesetzesbeschluß des Nationalrates und damit der endgültige Wortlaut

des neuen Datenschutzgesetzes vorliegt (siehe auch Antwort zu Frage 2).

 

Zu Frage 2:

 

Namentliche Meldungen mit Geburtsdatum über Krebserkrankungen werden auch

von der IARC empfohlen, um durch Mehrfachmeldungen über den/die gleichen

Patienten/in nicht zu Fehlschlüssen zu gelangen. Zusätzlich hat sich gezeigt, daß

eine personenbezogene Erfassung der Krebsstatistikdaten mit der allgemeinen

Statistik der Sterbefälle zusammengeführt werden muß, um zu aussagekräftigen

Ergebnissen zu kommen.

 

Eine Weitergabe personenbezogener Daten aus dem Krebsregister erfolgt nicht.

 

Zu Frage 3:

 

Wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, ist es zur genauen Beurteilung der

Krebserkrankungen (Diagnose, Therapie, Verlauf, Ausgang) erforderlich, über

entsprechend verläßliches statistisches Datenmaterial zu verfügen. Dies ist eine

unabdingbare Voraussetzung für die

Planung von Informations -, Vorsorge - und Krebsbekämpfungsmaßnahmen. Auch die

Bewertung der Veränderung der Häufigkeit des Auftretens von bestimmten

Krebserkrankungen im Zeitablauf ist an das Vorhandensein einer entsprechenden

Datenerfassung gebunden.

 

Zu Frage 5:

 

Die Integration des Krebsstatistikblattes in das LKF - System ist aus mehreren Grün -

den nicht möglich:

 

- Die als Grundlage für die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung im

  Rahmen der Diagnosen - und Leistungsdokumentation erhobenen Datensätze

  aller stationären Patienten auf Akutabteilungen der über die Landesfonds finan -

  zierten Krankenanstalten (inkl. Universitätskliniken und Sonderkrankenanstalten)

  werden ausschließlich in anonymisierter Form - eingegrenzt auf den jeweiligen

  Krankenhausaufenthalt - erhoben. Im ambulanten Krankenanstaltenbereich findet

  keine entsprechende Datenerhebung statt.

 

- Aus diesem Datensatz ist weiters nicht ersichtlich, in welche Krankenanstalt der

  Patient transferiert wurde. Für die Krebsstatstik wesentliche Punkte wie die

  Punkte E (anamnestische Daten) und F (Verdacht auf Berufskrebs) sind in diesem

  Datensatz nicht enthalten.

 

- Die im Datensatz enthaltenen Daten lassen weiters eine Beschreibung des

  Tumors und des Tumorstadiums nach dem TNM - System nicht zu. Außerdem er -

  folgen die Diagnosestellung und Beschreibung der Behandlung nicht in dem für

  die Krebsstatistik erforderlichen detaillierten Ausmaß.

 

Zu Frage 6:

 

Nach einhelliger Judikatur und Literatur auf dem Gebiet des Medizinrechts

(Ärztegesetz, KAG) steht dem Patienten ein Informationsrecht (Einsicht in die

Krankengeschichte, Aufklärung) zu. Darüber hinaus ist auf das Auskunftsrecht

gemäß Datenschutzgesetz zu verweisen.

 

Judikatur und Literatur anerkennen allerdings auch, daß dieses Patientenrecht unter

dem Aspekt des zu wahrenden Wohls des Patienten steht. Aus diesem Grund kann

der Arzt im Einzelfall spezielle Daten aus besonderen Ausnahmegründen dem

Patienten vorenthalten (sog. „therapeutisches Privileg“ bzw. „therapeutischer

Vorbehalt“).

 

Demnach ist der Hinweis auf dem Formblatt (Anlage zur Krebsstatistikverordnung),

„Bitte so ausfüllen, daß der Patient keinen Einblick in das Meldeblatt erhält“, dahin zu

verstehen, daß die zuvor dargestellte Entscheidung des Arztes über das Ausmaß

der Aufklärung im Einzelfall nicht durch einen Vorgang der Datenerfassung

unterlaufen werden kann. Keinesfalls kann aus dem Hinweis abgeleitet werden, daß

dem Patienten zukommende Aufklärungs - und Einsichtsrechte im gegebenen

Zusammenhang nicht gelten würden.

Zu Frage 7:

 

Zwischen Diagnose - Todesdaten und Krebsstatistikblättern klafft insoferne eine

Lücke, da zahlreiche Tumore erst nach dem Tod durch z. B. eine Obduktion erkannt

werden. Das Statistische Zentralamt verfolgt im Falle von Unklarheiten auch

Einzelfälle und die namentliche Nennung erweist sich hier als wichtige Hilfe.