5666/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen vom 24. März
1999, Nr. 5956/J, betreffend Natura 2000, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Allgemeines:
Allgemein darf darauf hingewiesen werden, dass die Durchführung und Verwaltung des Na -
tura 2000 - Netzes in den Kompetenzbereich der Länder fällt. Diese haben als ersten Umset -
zungsschritt gemäß Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebens -
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („Flora - Fauna - Habitat - Richtlinie“) eine
Liste der schützenswerten Gebiete an die Europäische Kommission übermittelt. Aus diesen
Gebietslisten wird nun von der Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten eine
Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt werden. Die Mitgliedstaaten
haben dieses Gebiete dann als „besondere Schutzgebiete“ auszuweisen und die nötigen
Erhaltungsmaßnahmen dafür
festzulegen.
Zu Frage 1:
Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft sehen „LIFE“ als generelles För -
derinstrument für „Natura 2000“ vor.
Eine Umsetzung des Natura 2000 - Konzeptes ist derzeit in Diskussion, sodass eine ab -
schließende finanzielle Beurteilung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist.
Zu Frage 2:
Die konkreten Auflagen und Beschränkungen ergeben sich aus den Managementplänen
gemäß Art. 6 der Flora - Fauna - Habitat - Richtlinie 92/43/EWG, deren Erstellung in den Zu -
ständigkeitsbereich der Länder fällt. Da diese Bewirtschaftungspläne aber noch nicht vorlie -
gen, können Aussagen über konkrete Eigentums - und Nutzungsbeschränkungen derzeit
nicht getroffen werden.
Zu Frage 3:
Eine finanzielle Bewertung kann erst nach fertig abgeschlossener Gebietsausweisung und
Erstellung der Managementpläne erfolgen.
Zu Frage 4:
Speziellen Bewilligungs - bzw. Meldevorschriften für Natura 2000 - Gebiete ergeben sich aus
den jeweiligen Landesrechtsvorschriften, insbesondere aus den Naturschutzgesetzen, in
Verbindung mit den zu erstellenden Managementplänen.
Zu Frage 5 und 7:
Wie in der Einleitung festgehalten, darf ich nochmals darauf verweisen, dass die Durchfüh -
rung und Verwaltung des Natura 2000 -
Netzes in den Kompetenzbereich der Länder fällt.
Zu Frage 6:
Derartige Vereinbarungen mit Landesbehörden oder NGOs bestehen nicht. Im Interesse
einer objektiven Faktenanalyse ist aber seitens des Bundesministeriums für Land - und
Forstwirtschaft geplant, einschlägige Forschungsaufträge zu vergeben. In Diskussion stehen
das Projekt „Management in Natura 2000 - Gebieten“ des Vereins Biosphäre Austria (BIOSA)
und das Projekt „Landwirtschaft in Österreichs Schutzgebieten“ von Bogner &
Golob, Büro für Ökologie und Landwirtschaft.
Zu Frage 8:
Vor Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Flo -
ra - Fauna - Habitat - Richtlinie 92/43/EWG können verlässliche Informationen auf Basis offiziel -
ler Dokumente nicht vorliegen. Es wird dann Aufgabe der Länder sein, allfällige Förderungs -
richtlinien für Abgeltungen - soweit notwendig - vorzusehen. Präzise Informationen über die
notwendigen Auflagen oder die Höhe der Abgeltungen erhalten die betroffenen Grundbesit -
zer schließlich mit den Managementplänen.
Zu Frage 9:
Die Möglichkeiten der Grundbesitzer, sich an Natura 2000 nicht zu beteiligen, hängt von der
rechtlichen Ausgestaltung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ab.