5670/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Schmidt und PartnerInnen haben am

19. März1999 unter der Nr.5931/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Förderpraxis gerichtet.

 

 

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Zunächst ist allgemein festzuhalten, daß gemäß § 9 des Kunstförderungsge -

setzes (BGBl. Nr. 146/1988 in der Fassung Nr.45/97) der zuständige Ressort -

min ister zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsangelegenheiten

Beiräte einsetzen kann. Den Empfehlungen dieser Beiräte, die den Förderakten

gemeinsam mit den diesbezüglichen Vorschlägen der Geschäftsabteilung bei -

liegen, wird in aller Regel nachgekommen, letztlich hat jedoch der zuständige

Ressortverantwortliche die Entscheidung zu treffen und auch zu verantworten.

Zu Frage 2:

Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Förderverwaltung, Einfluß darauf zu

nehmen, welche Organisationsform ein Förderungswerber wählt. Dennoch wird

in der Regel auf einen geringen Verwaltungsaufwand hingewirkt. Da die Or -

ganisation eines Festivals einen großen Verwaltungsaufwand mit sich bringt,

der von den ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Kulturvereins

Alsergrund nicht erbracht werden kann, erschien in diesem Fall die Beauf -

tragung einer KulturveranstaltungsgesmbH. nicht unzweckmäßig.

 

 

Zu Frage 3:

Auch wenn die primäre Förderzuständigkeit bei Stadt und Bezirk liegt, schließt

dies im Falle weiteren Finanzierungsbedarfs eine Bundesbeteiligung grund -

sätzlich nicht aus.

 

 

Zu Frage 4:

Nach meinen Informationen umfaßte das Programm von „Summer Stage" 1998

durchaus Veranstaltungen mit kulturellem Inhalt, wie etwa rund 30 Konzerte

zwischen Klassik und Jazz, Plakatkunstgestaltungen und eine Objektallee

bildender Künstler, dies bei freiem Eintritt. Damit zeigt sich, daß die Veranstal -

tung nicht „rein kommerziellen“ Charakter hatte, wenngleich die kommerzielle

Ausrichtung einer Veranstaltung nicht notwendigerweise einen Ausschließungs -

grund für eine Förderung darstellt.

Zu Frage 5:

Schon aus der Gesamtkalkulation war ersichtlich, daß ein beträchtlicher Posten

für Honorare der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler vorgesehen war.

 

 

Zu Frage 6:

Qualität und Umfang des Kulturprogrammes und der damit in Zusammenhang

stehende tatsächliche Finanzbedarf waren für die Förderung ausschlaggebend.

Mit dieser Förderung sollte an einem interessanten Ort ein kulturpolitischer

Impuls gesetzt und damit ein vorwiegend junges Publikum an Kunst und Kultur

herangeführt werden.

 

 

Zu Frage 7:

Wie auch aus den Kunstberichten des Bundeskanzleramts ersehen werden

kann, handelte es sich bei der Betragshöhe von S 400.000,- um einen für eine

Veranstaltung dieses Umfanges keineswegs unüblichen Förderbetrag.

 

 

Zu Frage 8:

Selbstverständlich soll bei Kunst - und Kulturförderungen jede Form von

parteipolitischer Bevorzugung vermieden werden; es kann jedoch umgekehrt

auch nicht sein, daß einem Verein ausschließlich aufgrund der Tatsache, daß

einige seiner Mitglieder einer - demokratischen - Partei angehören, Unter -

stützung verweigert wird. Ausschlaggebend für eine Förderung muß in jedem

Fall die künstlerische Qualität des jeweiligen Projektes sein.

Zu den Fragen 9 und 10:

Wie sich bereits aus dem Begriff ergibt, haben Empfehlungen keinen verbind -

lichen Charakter. Die Letztentscheidung obliegt dem Ressortverantwortlichen,

der sich in der überwiegenden Zahl der Förderfälle an die Empfehlungen hält.

Abweichende Entscheidungen sind im Rahmen der Ministerverantwortlichkeit

zu beurteilen. Über solche Entscheidungen werden die Beiräte von der

zuständigen Geschäftsabteilung in der Regel informiert; im übrigen verweise

ich auf die Offenlegung im Kunstbericht.