5670/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Schmidt und PartnerInnen haben am
19. März1999 unter der Nr.5931/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Förderpraxis gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Zunächst ist allgemein festzuhalten, daß gemäß § 9 des Kunstförderungsge -
setzes (BGBl. Nr. 146/1988 in der Fassung Nr.45/97) der zuständige Ressort -
min ister zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsangelegenheiten
Beiräte einsetzen kann. Den Empfehlungen dieser Beiräte, die den Förderakten
gemeinsam mit den diesbezüglichen Vorschlägen der Geschäftsabteilung bei -
liegen, wird in aller Regel nachgekommen, letztlich hat jedoch der zuständige
Ressortverantwortliche die Entscheidung zu
treffen und auch zu verantworten.
Zu Frage 2:
Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Förderverwaltung, Einfluß darauf zu
nehmen, welche Organisationsform ein Förderungswerber wählt. Dennoch wird
in der Regel auf einen geringen Verwaltungsaufwand hingewirkt. Da die Or -
ganisation eines Festivals einen großen Verwaltungsaufwand mit sich bringt,
der von den ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Kulturvereins
Alsergrund nicht erbracht werden kann, erschien in diesem Fall die Beauf -
tragung einer KulturveranstaltungsgesmbH. nicht unzweckmäßig.
Zu Frage 3:
Auch wenn die primäre Förderzuständigkeit bei Stadt und Bezirk liegt, schließt
dies im Falle weiteren Finanzierungsbedarfs eine Bundesbeteiligung grund -
sätzlich nicht aus.
Zu Frage 4:
Nach meinen Informationen umfaßte das Programm von „Summer Stage" 1998
durchaus Veranstaltungen mit kulturellem Inhalt, wie etwa rund 30 Konzerte
zwischen Klassik und Jazz, Plakatkunstgestaltungen und eine Objektallee
bildender Künstler, dies bei freiem Eintritt. Damit zeigt sich, daß die Veranstal -
tung nicht „rein kommerziellen“ Charakter hatte, wenngleich die kommerzielle
Ausrichtung einer Veranstaltung nicht notwendigerweise einen Ausschließungs -
grund für eine Förderung darstellt.
Zu Frage 5:
Schon aus der Gesamtkalkulation war ersichtlich, daß ein beträchtlicher Posten
für Honorare der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler vorgesehen war.
Zu Frage 6:
Qualität und Umfang des Kulturprogrammes und der damit in Zusammenhang
stehende tatsächliche Finanzbedarf waren für die Förderung ausschlaggebend.
Mit dieser Förderung sollte an einem interessanten Ort ein kulturpolitischer
Impuls gesetzt und damit ein vorwiegend junges Publikum an Kunst und Kultur
herangeführt werden.
Zu Frage 7:
Wie auch aus den Kunstberichten des Bundeskanzleramts ersehen werden
kann, handelte es sich bei der Betragshöhe von S 400.000,- um einen für eine
Veranstaltung dieses Umfanges keineswegs unüblichen Förderbetrag.
Zu Frage 8:
Selbstverständlich soll bei Kunst - und Kulturförderungen jede Form von
parteipolitischer Bevorzugung vermieden werden; es kann jedoch umgekehrt
auch nicht sein, daß einem Verein ausschließlich aufgrund der Tatsache, daß
einige seiner Mitglieder einer - demokratischen - Partei angehören, Unter -
stützung verweigert wird. Ausschlaggebend für eine Förderung muß in jedem
Fall die künstlerische Qualität des
jeweiligen Projektes sein.
Zu den Fragen 9 und 10:
Wie sich bereits aus dem Begriff ergibt, haben Empfehlungen keinen verbind -
lichen Charakter. Die Letztentscheidung obliegt dem Ressortverantwortlichen,
der sich in der überwiegenden Zahl der Förderfälle an die Empfehlungen hält.
Abweichende Entscheidungen sind im Rahmen der Ministerverantwortlichkeit
zu beurteilen. Über solche Entscheidungen werden die Beiräte von der
zuständigen Geschäftsabteilung in der Regel informiert; im übrigen verweise
ich auf die Offenlegung im Kunstbericht.