5672/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben

am 25. März1999 unter der Nr.6001/J an mich eine schriftliche parlamentari -

sche Anfrage betreffend Organisationen im Nahbereich von ,,World Vision

Österreich“ gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Im Rahmen der Förderung von periodischen Druckwerken gemäß Abschnitt II

des Publizistikförderungsgesetzes 1984 wurde im Jahre 1990 an die „Pan -

europabewegung - Österreich“ für die Zeitschrift „Österreich Paneuropa“ ein

Förderungsbetrag ausbezahlt. Gemäß § 6 des Publizistikförderungsgesetzes

1984 soll diese Förderung der Erhaltung einer Vielfalt und Vielzahl periodischer

Druckschriften dienen.

Zu Frage 2:

a) und c): Es wurde ein Förderungsbetrag in der Höhe von S 19.353,40

ausbezahlt.

b): Da auf den Anteil der Eigenfinanzierung im Abschnitt II des Publizistikför -

derungsgesetzes 1984 nicht Bezug genommen wird, ist er für Förderungen

gemäß diesem Bundesgesetz ohne Belang.

d): Der Förderungsbetrag wurde zur Deckung von Aufwendungen für die ge -

förderte Zeitschrift verwendet. Ein Verzeichnis aller Kosten und Erträge, die der

Druckschrift entstanden sind, liegt vor.

e) und f): Nein.

 

 

Zu Frage 3:

Die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit einer periodischen Druck -

schrift maßgeblichen Kriterien sind im Abschnitt II des Publizistikförderungs -

gesetzes 1984 angeführt. Alle Zeitschriften, für die rechtzeitig ein Förderungs -

ansuchen eingebracht wird und die alle gesetzlichen Förderungsvoraus -

setzungen erfüllen, können in den Genuß einer Förderung kommen. Da die

Zeitschrift „Österreich Paneuropa“ im Jahre 1990 alle Förderungsvoraussetzun -

gen erfüllt hat, hat die Bundesregierung auf der Grundlage einer diesbezüg -

lichen Beiratsempfehlung beschlossen, diese Zeitschrift zu fördern.

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Es gab im Anfragezeitraum kein weiteres Ansuchen für diese oder eine andere

Zeitschrift der ,,Paneuropabewegung - Österreich“ oder einer anderen der in der

Anfrage angeführten Organisationen. Daher gibt es weder eine negative

Beiratsempfehlung noch einen auf Ablehnung lautenden Beschluß der Bundes -

regierung.

Zu Frage 7:

Gemäß § 8 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984 obliegt die Ver -

teilung der Förderungsmittel der Bundesregierung. Diese hat bei der Zuteilung

auf die Vorschläge des gemäß § 9 Publizistikförderungsgesetz 1984 einge -

richteten Beirats Bedacht zu nehmen.

 

 

Zu Frage 8:

Gemäß § 9 Abs.1 des Publizistikförderungsgesetzes 1984 in der damals

geltenden Fassung gehörten diesem Beirat im Jahre 1990 folgende Mitglieder

an: je ein Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen

politischen Parteien; je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschafts -

bundes und der für die journalistischen Mitarbeiter von Zeitschriften

zuständigen Gewerkschaft; ein Vertreter der publizistischen Wissenschaften

an den österreichischen Universitäten; ein Vertreter der im § 7 Abs. 1 Z 3

genannten wissenschaftlichen Disziplinen; ein Vertreter aus dem Bereich

der Volksbildung; ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Religions -

gemeinschaften; je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundes -

ministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Forschung; je ein Vertreter repräsentativer Vereinigungen

österreichischer Zeitschriftenherausgeber, österreichischer Zeitschriften -

verleger und freier Journalisten.

 

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Im Rahmen der Förderung gemäß Abschnitt II des Publizistikförderungs -

gesetzes 1984 werden keine Projekte, sondern Förderungsansuchen für

periodische Druckschriften eingereicht, wobei vier Belegexemplare der

periodischen Druckschrift dem Ansuchen anzuschließen sind. Im Abschnitt II

des Publizistikförderungsgesetzes 1984 ist kein Kostenschlüssel vorgesehen,

der die Werbe - und Verwaltungskosten begrenzt. Im Hinblick auf die Verwen -

dung der Förderungsmittel war in § 7 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetz 1984

in der damals geltenden Fassung nur festgelegt, daß diese ausschließlich zur

Deckung von Aufwendungen für die geförderte periodische Druckschrift zu

verwenden sind. Dies war zweifellos der Fall, da mit dem Förderungsbetrag in

der Höhe von S 19.353,40 nur ein ganz geringer Teil der Kosten für die Zeit -

schrift abgedeckt werden konnte: So betrugen alleine die Herstellungskosten

(abgesehen von Vertriebskosten, Gemeinkosten, Autorenhonoraren) nach den

vorliegenden Unterlagen für 22 Ausgaben der Zeitschrift ,,Österreich - Paneuro -

pa“ bei einer regelmäßig verbreiteten Auflage von 4.000 Stück pro Ausgabe ein

Vielfaches des Förderungsbetrages.