5676/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gredler, Partnerinnen und Partner haben

am 31. März 1999 unter der Nr. 6058/J an mich eine schriftliche parlamentari -

sche Anfrage betreffend ,,Postenschacher um EU - Positionen“ gerichtet.

 

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 9:

Vorauszuschicken ist, daß diese Fragen nur insoweit einen Gegenstand der

Vollziehung im Bereich des Bundeskanzleramtes bilden, als das von Art. 23c

B - VG vorgezeichnete Verfahren bei der Bestellung eines österreichischen

Mitgliedes der Europäischen Kommission angesprochen ist. Im einzelnen ist

dazu folgendes zu bemerken:

 

Der Rücktritt der gesamten Kommission am 15. März dieses Jahres in Reaktion

auf den vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebenen „Weisenbericht“

wurde als dieser Situation angemessener Schritt allgemein begrüßt. Dieser

Schritt bietet Gelegenheit zu einer umfassenden inhaltlichen, organisatorischen

und nicht zuletzt personellen Erneuerung der Kommission.

 

Bereits am 24. März dieses Jahres haben die Staats- und Regierungschefs der

Europäischen Union im Rahmen eines außerordentlichen Europäischen Rates

Romano Prodi zum neuen Präsidenten der Europäischen Kommission

designiert.

 

Im Anschluß an die Ernennung des Präsidenten der Kommission sieht der mit

1. Mai dieses Jahres in Kraft getretene Vertrag von Amsterdam vor, daß die

Regierungen der Mitgliedstaaten die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu

Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen, im Einvernehmen mit

dem designierten Präsidenten benennen. Romano Prodi hat bereits klarge -

macht, daß er bei der Wahrnehmung seiner diesbezüglichen Rechte darauf

dringen wird, daß die bestgeeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zum

Wohle der Union Berücksichtigung finden. Schließlich werden sich der Präsi -

dent und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt

worden sind, als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen

Parlaments zu stellen haben.

 

Für die Ernennung eines österreichischen Mitglieds der Europäischen Kommis -

sion sieht die österreichische Bundesverfassung ein besonderes - insbeson -

dere auch das Parlament maßgeblich beteiligende - Verfahren vor. Art. 23 c

B - VG legt fest, daß die Mitwirkung an dieser Ernennung der Bundesregierung

obliegt, die dabei das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des National -

rates herzustellen hat. Die Bundesregierung hat dabei den Hauptausschuß des

Nationalrates und den Bundespräsidenten gleichzeitig davon zu unterrichten,

welche Person sie zu ernennen beabsichtigt.

Ich rufe in diesem Zusammenhang auch in Erinnerung, daß Ververfassungs -

ausschuß des Nationalrates bei der Beratung der diesbezüglichen Regierungs -

vorlage seinerzeit festgestellt hat, daß in der Praxis schon vor der formellen

Befassung des Hauptausschusses Konsultationen mit den im Hauptausschuß

vertretenen Parteien geführt werden. Schließlich ist aufgrund der Bundesver -

fassung von dem nach diesem Verfahren namhaft gemachten Mitglied der

Kommission auch der Bundesrat zu unterrichten.

 

Die österreichische Bundesverfassung sieht somit ein Verfahren für die Bestel -

lung des österreichischen Kommissionsmitglieds vor, das eine Nominierung in

einer transparenten Art und Weise, auf breiter politischer Basis und unter maß -

geblicher Einbeziehung des Parlaments sicherstellt. Auch kommt im neuen

Ernennungsverfahren aufgrund des Vertrages von Amsterdam erstmals dem

designierten Präsidenten der Europäischen Kommission ein maßgebliches

Mitspracherecht zu. Diese Verfahrensvorschriften gewähren die größtmögliche

Sachlichkeit und Transparenz bei der Bestellung der gesamten Europäischen

Kommission und insbesondere des österreichischen Mitglieds. All dies garan -

tiert, daß das aufgrund dieses Verfahrens schließlich benannte österreichische

Mitglied die beste Lösung für Österreich, aber auch für Europa sein wird.

Wir befinden uns zur Zeit im Anfangsstadium dieses Ernennungsverfahrens, in

dem alle gemeinschaftsrechtlichen, aber insbesondere auch die innerstaatlich

vorgesehenen Schritte selbstverständlich vollinhaltlich eingehalten werden. Es

ist auch klar, daß in diesem Verfahren Schritt für Schritt vorzugehen ist und

auch innerhalb der Bundesregierung Vorgespräche, die der Vorbereitung der

Entscheidung der Bundesregierung dienen, zu führen sind.