5679/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und
Genossen vom 23. März 1999, Nr. 5941/J, betreffend Kunstwerke aus dem Besitz von
Verfolgten des NS - Regimes, die im staatlichen Auktionshaus Dorotheum bis heute zur
Versteigerung gelangen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Die schriftliche Anfrage bezieht sich überwiegend auf Angelegenheiten, welche nicht
Gegenstand der Vollziehung durch den Bundesminister für Finanzen sind. Der Bundes -
minister für Finanzen nimmt ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Allein -
eigentümerin der Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) in der Hauptversammlung
der ÖIAG wahr. Die Anteilsrechte des Bundes an der Dorotheum Auktions -, Versatz - und
Bank - Ges.m.b.H. (Dorotheum) wurden der ÖIAG mit Bundesgesetz über die Übertragung
des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG, BGBl. I Nr. 65/1998, zum Zweck der mehrheit -
lichen Privatisierung übertragen.
Für die dem Gegenstand der Anfrage zugrundeliegenden unternehmensinternen Vorgänge
waren und sind ausschließlich die Unternehmensorgane des Dorotheums zuständig.
Die in der vorliegenden Anfrage gestellten Fragen sind somit durch das Fragerecht gemäß
§ 90 Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates nicht erfaßt.
Ich nehme trotzdem zu einzelnen Fragen aufgrund der mir vom Dorotheum zur Verfügung
gestellten Informationen Stellung.
Zu 1.:
Das Dorotheum stellt zur Frage der Sorgfalt bei der Entgegennahme von Kunstgegen -
ständen in der Gegenwart grundsätzlich fest, daß die Experten des Unternehmens prinzipiell
die Provenienz eines Objektes genau prüfen. Die Annahme von bedenklichen Gegen -
ständen ist nach der Geschäftsordnung für den Versteigerungsbetrieb grundsätzlich ausge -
schlossen.
Seitens des Dorotheums kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß vereinzelt
in den Kunsthandel und zu Auktionen (und damit auch zum Dorotheum) Objekte gelangt
sind, die einst sogenannte „Raubkunst" waren.
Zu 2. bis 4.:
Nach Darstellung des Dorotheums ist davon auszugehen, daß die Experten des Unter -
nehmens - sollte tatsächlich einstige sogenannte „Raubkunst“ angeboten worden sein -
diese Objekte ohne Kenntnis dieses Umstandes angenommen haben. Umso weniger konnte
und kann ein Bundesministerium Kenntnis der fraglichen Umstände haben oder diesbe -
zügliche Veranlassungen treffen.
Zu 5.:
Das in der Fragestellung fälschlicherweise implizierte Bewußtsein über den Umstand, daß
sich im Auktionsangebot des Dorotheums einstige „Raubkunst“ befunden hat, wird vom
Dorotheum zurückgewiesen. Das Dorotheum lehnt Einbringungen von Objekten, die einst
Gegenstand einer Vermögensentziehung waren, grundsätzlich ab.
Zu 6.:
Die behördlich genehmigte Geschäftsordnung des Dorotheums für den Versteigerungs -
betrieb sieht seit Jahrzehnten vor, daß die Annahme von Gegenständen, die nach den
Umständen des Falles den Verdacht erwecken, daß sie entwendet, veruntreut oder
geschmuggelt worden sind, grundsätzlich ausgeschlossen ist. Gemäß einer internen
Arbeitsanweisung dürfen Objekte, die möglicherweise Gegenstand von Vermögensent -
ziehungen in den Jahren 1938 bis 1945 waren, keinesfalls entgegengenommen werden.
Zu 7.:
Die Unternehmensführung obliegt ausschließlich den zuständigen Unternehmensorganen.
Dem Bundesminister für Finanzen als Eigentümervertreter der ÖIAG kommt darauf keine
Einflußnahme zu.
Zu 8.:
Aus der Auktion vom 2. Dezember 1998, Klassische Moderne und zeitgenössische Kunst
wurde das unter Katalognummer 31 angebotene Gemälde von Anton Faistauer
„Blumenstrauß in gebauchtem Krug“ herausgenommen, nachdem kurz vor der Auktion
behauptet worden war, daß es sich bei diesem Bild um Beutekunst gehandelt habe.
Zu 9.:
Das Bild von Faistauer stand ebenso wie alle Objekte, die vom Dorotheum zur
Versteigerung gebracht werden, nicht im Eigentum des Dorotheums. Es wäre daher auch
nicht die Aufgabe des Dorotheums gewesen, eine allfällige Rückstellung durchzuführen.
Zu 10.:
Die angesprochenen Kunstwerke wurden von verschiedenen Einbringern zur Versteigerung
übergeben.
Zu 11.:
Der Erwerb erfolgte durch private Käufer und ein Museum. Zum Teil blieben die Werke auch
unverkauft.
Zu 12.:
Die Unternehmensführung obliegt ausschließlich den zuständigen Unternehmensorganen.
Dem Bundesminister für Finanzen als Eigentümervertreter des Bundes an der ÖIAG kommt
darauf keine Einflußnahme zu.
Zu 13. bis 16.:
Die Situation des Dorotheums in der Zeit von 1939 bis 1945 wird derzeit durch eine
Historikerkommission untersucht.
Zu 17.:
Nach Mitteilung des Dorotheums gibt es Verzeichnisse der von einem Einbringer jeweils zur
Versteigerung übergebenen Objekte. Diese werden bei Verkauf in eine Datenbank einge -
spielt, die später einen Abruf der fachlichen Informationen ermöglicht.
Zu 18. und 19.:
Ich verweise auf die Beantwortung zu den
Fragen 13 bis 16.
Zu 20.:
Wie das Dorotheum mitteilt, haben derartige Vernichtungsaktionen nicht stattgefunden.
Zu 21.:
Auch für das Dorotheum gilt die siebenjährige Aufbewahrungsfrist gemäß
§ 212 Handelsgesetzbuch (HGB); es ist daher nicht auszuschließen, daß Aufzeichnungen
über die Versteigerung von Kunstgegenständen in der Nachkriegszeit nicht mehr vorhanden
sind.