5680/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und
Genossen vom 24. März 1999, Nr. 5959/J, betreffend die Österreichische Staatsdruckerei,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Die Anfrage bezieht sich teilweise auf Angelegenheiten, welche nicht Gegenstand der
Vollziehung durch den Bundesminister für Finanzen sind. Der Bundesminister für Finanzen
nimmt ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) in der Hauptversammlung der
ÖIAG wahr. Die Anteilsrechte an der Österreichischen Staatsdruckerei sind gemäß dem
Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, mit dem Tag der Abspaltung der Wiener
Zeitung am 9. Juli 1998 in das Eigentum der ÖIAG zwecks mehrheitlicher Privatisierung
gemäß den Bestimmungen des ÖIAG - Gesetzes übergegangen.
Auf der Grundlage einer Stellungnahme der ÖIAG beantworte ich die einzelnen den
operativen Bereich der Österreichischen Staatsdruckerei AG betreffenden Fragen wie folgt:
Zu 1.:
Nach Mitteilung der ÖIAG belief sich das jährliche Auftragsvolumen für Produkte im Sinne
des § 2 Abs. 2 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes 1996 im Jahr 1997 auf 111,8 Mio S und im
Jahr
1998 auf 80,0 Mio S.
Zu 2.:
Die zukünftige Entwicklung des in der Beantwortung zu Frage 1 dargestellten Auftrags -
volumen ist als weiterhin rückläufig zu beurteilen.
Zu 3.:
Durch die Staatsdruckereigesetz - Novelle 1999 soll keine neue Monopolstellung für die
Österreichische Staatsdruckerei GmbH begründet werden. Vielmehr wird durch die Novelle
klargestellt, daß sich die im Staatsdruckereigesetz 1996 bereits enthaltene Kontra -
hierungspflicht für die Bundesorgane im Bereich des Wert - und Sicherheitsdruckes auch auf
die gemäß der vorliegenden Novelle abzuspaltende „Österreichische Staats -
druckerei GmbH“ erstreckt.
Zu 4.:
Die Kontrahierungspflicht für die Bundesorgane im Bereich des Wert - und Sicherheitsdrucks
ist in den dabei berührten Sicherheitsinteressen des Bundes begründet; die vorliegende
gesetzliche Regelung entspricht der Vorgabe der Richtlinie 92150/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienst-
leistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie).
Zu 5.:
Mangels gesetzlicher Grundlage ist der Verkaufsprozess für den Wert - und Sicherheitsdruck
noch nicht eingeleitet worden
Zu 6.:
Nach dem derzeit vorliegenden Zeitplan soll die Eröffnungsbilanz der Österreichischen
Staatsdruckerei GmbH zum 1. Jänner 1999 im Juli 1999 vorliegen und eine Eintragung der
Gesellschaft im Firmenbuch im September 1999 erfolgen.
Zu 7.:
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzesentwurfes wird der Vorstand der ÖIAG nach
Befassung des Aufsichtsrates der Hauptversammlung gemäß § 3 ÖIAG - Gesetz,
BGBl. Nr. 204/1986 i.d.g.F., ein Privatisierungskonzept vorlegen. Bei der Erstellung des
Privatisierungskonzeptes hat die ÖIAG die Bestimmungen des ÖIAG - Gesetzes über die
Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unter -
nehmungen anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der
Hauptversammlung über dieses Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundes -
regierung
einzuholen.
Zu 8.:
Nach Mitteilung der ÖIAG belief sich das jährliche Auftragsvolumen für Produkte im Sinne
des § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996 im Jahr 1997 auf 116,6 Mio S
und im Jahr 1998 auf 116,8 Mio S. Hievon entfallen im Jahr 1997 41 Mio S und im Jahr 1998
46 Mio S auf den Kommissionsvertrieb für Bundesgesetzblätter.
Zu 9.:
Angesichts der kostenlosen Abgabe von Rechtsnormen auf elektronischem Weg wird nach
Mitteilung der ÖIAG mit einer deutlichen Abnahme des Auftragsvolumens für die
entsprechenden Printprodukte zu rechnen sein.
Zu 10.:
Durch die Staatsdruckereigesetz - Novelle 1999 soll keine neue Monopolstellung für die Print
Media Austria AG begründet werden. Vielmehr wird durch die Novelle klargestellt, daß sich
die im Staatsdruckereigesetz 1996 bereits enthaltene Kontrahierungspflicht für die Bundes -
organe im Bereich der Drucklegung und des Vertriebes des Bundesgesetzblattes, der
Stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates sowie von amtlichen
Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes auch auf die Print Media Austria AG
bzw. weitere künftig errichtete Tochtergesellschaften der „Print Media Austria AG“ erstreckt.
Zu 11.
Die Kontrahierungspflicht für die Bundesorgane im Bereich der Drucklegung und des Ver -
triebes des Bundesgesetzblattes, der Stenographischen Protokolle des Nationalrates und
des Bundesrates sowie von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des
Bundes ist im Erfordernis des Funktionierens des Staates begründet; die vorliegende
gesetzliche Regelung entspricht der Vorgabe der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienst -
leistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie).
Zu 12.:
Die Entscheidung der ÖIAG über die Erstellung eines Privatisierungskonzeptes für die Print
Media Austria AG ist noch nicht erfolgt. Voraussetzung für ein derartiges Privatisierungs-
konzept ist das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzesentwurfes sowie die Ausgliederung
des Wert - und Sicherheitsdruckes.