5686/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am
23.3.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5935/J betreffend
„gesetzwidriges und elementaren Grundsätzen der Führung eines öffentlichen Amtes
widersprechendes Verhalten vom Vorsitzenden der Kommission in Angelegenheiten
der Siedlungswasserwirtschaft‘ Stadtrat Svihalek „ gerichtet. Ich beehre mich, diese
wie folgt zu beantworten:
ad 1 bis 4
Ich erlaube mir festzuhalten, dass die gegenständlichen Fragen keinen Gegenstand
meines Vollziehungsbereiches im Sinne des Art. 52 B - VG betreffen. Nachfolgend
seien deshalb die Aufgaben und Zuständigkeiten der gegenständlichen Kommmis -
sion dargestellt:
Aufgabe der gemäß § 7 Umweltförderungsgesetz - UFG, BGBl. Nr. 185/1993 i.d.g.F.
eingerichteten Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft ist
insbesondere die Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bei
der Entscheidung über Förderungsansuchen sowie bei der Erstellung der Richtlinien.
Die endgültige Entscheidung über die Vergabe der Förderungsmittel ist ausschließ -
lich dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie vorbehalten.
Es besteht eine klare gesetzliche Aufgabenverteilung hinsichtlich der Beratung
seitens der Kommission und der Entscheidung durch den Bundesminister. Diese
Aufgabenverteilung sowie die Möglichkeit des Förderungswerbers, Leistungen
bereits nach Einlangen des Förderungsansuchens beim zuständigen Amt der
Landesregierung zu vergeben und nicht erst die Förderentscheidung abwarten zu
müssen, gewährleisten eine unabhängige Vergabeentscheidung.
Zu dem gehe ich nach wie vor davon aus, dass sämtliche Mitglieder der Kommission
in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft ihre Funktion gewissenhaft und
objektiv ausüben.
Die Beratungen und Beschlussfassungen der Kommission sind entsprechend § 9
Abs. 4 UFG nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden
Geschäftsordnung vorzunehmen. Die derzeitige Geschäftsordnung wurde von der
Kommission beschlossen und ist auch durch diese abänderbar.