5686/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am

23.3.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5935/J betreffend

„gesetzwidriges und elementaren Grundsätzen der Führung eines öffentlichen Amtes

widersprechendes Verhalten vom Vorsitzenden der Kommission in Angelegenheiten

der Siedlungswasserwirtschaft‘ Stadtrat Svihalek „ gerichtet. Ich beehre mich, diese

wie folgt zu beantworten:

 

ad 1 bis 4

 

Ich erlaube mir festzuhalten, dass die gegenständlichen Fragen keinen Gegenstand

meines Vollziehungsbereiches im Sinne des Art. 52 B - VG betreffen. Nachfolgend

seien deshalb die Aufgaben und Zuständigkeiten der gegenständlichen Kommmis -

sion dargestellt:

 

Aufgabe der gemäß § 7 Umweltförderungsgesetz - UFG, BGBl. Nr. 185/1993 i.d.g.F.

eingerichteten Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft ist

insbesondere die Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bei

der Entscheidung über Förderungsansuchen sowie bei der Erstellung der Richtlinien.

Die endgültige Entscheidung über die Vergabe der Förderungsmittel ist ausschließ -

lich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorbehalten.

Es besteht eine klare gesetzliche Aufgabenverteilung hinsichtlich der Beratung

seitens der Kommission und der Entscheidung durch den Bundesminister. Diese

Aufgabenverteilung sowie die Möglichkeit des Förderungswerbers, Leistungen

bereits nach Einlangen des Förderungsansuchens beim zuständigen Amt der

Landesregierung zu vergeben und nicht erst die Förderentscheidung abwarten zu

müssen, gewährleisten eine unabhängige Vergabeentscheidung.

 

Zu dem gehe ich nach wie vor davon aus, dass sämtliche Mitglieder der Kommission

in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft ihre Funktion gewissenhaft und

objektiv ausüben.

 

Die Beratungen und Beschlussfassungen der Kommission sind entsprechend § 9

Abs. 4 UFG nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden

Geschäftsordnung vorzunehmen. Die derzeitige Geschäftsordnung wurde von der

Kommission beschlossen und ist auch durch diese abänderbar.