5687/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am
24.3.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5949/J betreffend
„Holzimprägnierungsanlage in Frohnleiten/BH Graz Umgebung“ gerichtet. Ich beehre
mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
Das Umweltbundesamt führte im Jahre 1987 Emissions - und Immissionsuntersu -
chungen in der Betriebsanlage Schrauding der Firma Mohik/Wertholz und in deren
Umgebung durch. Im Speziellen wurden der Gehalt an organischen Verbindungen,
angegeben als Gesamtkohlenstoff und der Gehalt an polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen im Abgas gemessen. Ferner wurde der Gehalt an polyzykli -
schen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Boden und in Nutzpflanzen im Nahbe -
reich untersucht und das Auftreten von Wachstumsanomalien bei Pflanzen geprüft.
Die Messungen des Umweltbundesamtes haben ergeben, dass die damals be -
scheidmäßig gültigen Emissionsgrenzwerte für den Gehalt an organischen Kohlen -
wasserstoffverbindungen im gereinigten Abluftstrom im Wesentlichen eingehalten
wurden.
An zwei betriebsnäheren Standorten konnten jedoch leicht erhöhte Gehalte an poly -
zyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Boden festgestellt werden, wenn -
gleich diese Werte keine akute Gefahr für Menschen darstellten.
ad 2
Nein.
ad 3 a)
Da das gewerbebehördliche Verfahren noch nicht entschieden ist, ersuche ich um
Verständnis dafür, dass ich diese Frage derzeit nicht beantworten kann.
ad 3b)
Eine Besichtigung der durch das Sanierungskonzept geänderten Anlage durch einen
Sachverständigen meines Hauses fand nicht statt. Den Stellungnahmen der Amts -
sachverständigen ist jedoch zu entnehmen, dass durch die gegenständliche Anlage
keine Gesundheitsgefährdung, keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn oder
Umweltbelastungen vorliegen.
Auch besteht für mich derzeit keine Veranlassung, die Gutachten der Sachverstän -
digen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung im gewerbebehördlichen Verfah -
ren berücksichtigt wurden, zu hinterfragen, zumal auch diese von der Berufungsbe -
hörde zu beurteilen sind.
ad 4 a)
Nein.
ad 4 b)
Von meinem Ressort wurde über Ersuchen des Umweltanwaltes der Steiermark zu
einem Prüfbericht des TÜV - Österreich im September 1998 eine Stellungnahme
abgegeben. Diese konnte sich aber nur auf Überlegungen beziehen, die bei der
Durchsicht des Messberichtes zu Tage traten.
Ich möchte betonen, dass dadurch weder die Durchführung der Probenahmen noch
die Messergebnisse selbst in Zweifel gezogen wurden. Im diesbezüglichen Schrei -
ben an den Herrn Umweltanwalt der Steiermark wurde auch ausdrücklich darauf hin -
gewiesen.
ad 5 a) und b)
Meinem Ressort war es einerseits wichtig, das Antragsrecht des Umweltministers
nach § 79a GewO in der bestehenden Form zu erhalten - in dem vom Bundesmini -
stenum für wirtschaftliche Angelegenheiten im Sommer 1998 ausgesandten Entwurf
für ein Betriebsanlagengesetz (BAG) war dies nicht mehr vorgesehen
(Stellungnahme meines Ressorts mit GZ 11 4120/12 - I/1/98) - andererseits wurde
die Einführung des nunmehr in § 79a Abs. 3 vorgesehenen Antragsrechtes der
Nachbarn unterstützt. Die Möglichkeit, dass die Nachbarn, die ja die lokale
Umweltsituation kennen, in einem Verfahren zur nachträglichen Auflagenerteilung
Parteistellung erlangen können, scheint mir bedeutend.
Bei den Verhandlungen zum Entwurf des BAG und später zum Umweltgesetzes für
Betriebsanlagen (UGBA) war auch das Antragsrecht des Umweltministers für
nachträgliche Auflagen Diskussionsgegenstand, welches in etwas geänderter Form
jedoch erhalten blieb (siebe § 29 Abs. 2 des Begutachtungsentwurfes zum UGBA
28.4.1999). Zudem zeigt in der Regel schon die Kontaktaufnahme meines Ressorts
mit der Behörde im Zusammenhang mit einem möglichen Antrag nach § 79a Abs. 2
GewO eine gewisse positive Wirkung.
ad 5 c)
Wie schon im Votum der vorliegenden Anfrage angeführt, kommt dem
Umweltminister im Verfahren nach § 79a GewO keine Parteienstellung zu.