5687/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am

24.3.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5949/J betreffend

„Holzimprägnierungsanlage in Frohnleiten/BH Graz Umgebung“ gerichtet. Ich beehre

mich, diese wie folgt zu beantworten:

 

ad 1

 

Das Umweltbundesamt führte im Jahre 1987 Emissions -  und Immissionsuntersu -

chungen in der Betriebsanlage Schrauding der Firma Mohik/Wertholz und in deren

Umgebung durch. Im Speziellen wurden der Gehalt an organischen Verbindungen,

angegeben als Gesamtkohlenstoff und der Gehalt an polyzyklischen aromatischen

Kohlenwasserstoffen im Abgas gemessen. Ferner wurde der Gehalt an polyzykli -

schen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Boden und in Nutzpflanzen im Nahbe -

reich untersucht und das Auftreten von Wachstumsanomalien bei Pflanzen geprüft.

 

Die Messungen des Umweltbundesamtes haben ergeben, dass die damals be -

scheidmäßig gültigen Emissionsgrenzwerte für den Gehalt an organischen Kohlen -

wasserstoffverbindungen im gereinigten Abluftstrom im Wesentlichen eingehalten

wurden.

An zwei betriebsnäheren Standorten konnten jedoch leicht erhöhte Gehalte an poly -

zyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Boden festgestellt werden, wenn -

gleich diese Werte keine akute Gefahr für Menschen darstellten.

 

ad 2

 

Nein.

 

ad 3 a)

 

Da das gewerbebehördliche Verfahren noch nicht entschieden ist, ersuche ich um

Verständnis dafür, dass ich diese Frage derzeit nicht beantworten kann.

 

ad 3b)

 

Eine Besichtigung der durch das Sanierungskonzept geänderten Anlage durch einen

Sachverständigen meines Hauses fand nicht statt. Den Stellungnahmen der Amts -

sachverständigen ist jedoch zu entnehmen, dass durch die gegenständliche Anlage

keine Gesundheitsgefährdung, keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn oder

Umweltbelastungen vorliegen.

 

Auch besteht für mich derzeit keine Veranlassung, die Gutachten der Sachverstän -

digen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung im gewerbebehördlichen Verfah -

ren berücksichtigt wurden, zu hinterfragen, zumal auch diese von der Berufungsbe -

hörde zu beurteilen sind.

 

ad 4 a)

 

Nein.

ad 4 b)

 

Von meinem Ressort wurde über Ersuchen des Umweltanwaltes der Steiermark zu

einem Prüfbericht des TÜV - Österreich im September 1998 eine Stellungnahme

abgegeben. Diese konnte sich aber nur auf Überlegungen beziehen, die bei der

Durchsicht des Messberichtes zu Tage traten.

 

Ich möchte betonen, dass dadurch weder die Durchführung der Probenahmen noch

die Messergebnisse selbst in Zweifel gezogen wurden. Im diesbezüglichen Schrei -

ben an den Herrn Umweltanwalt der Steiermark wurde auch ausdrücklich darauf hin -

gewiesen.

 

ad 5 a) und b)

 

Meinem Ressort war es einerseits wichtig, das Antragsrecht des Umweltministers

nach § 79a GewO in der bestehenden Form zu erhalten - in dem vom Bundesmini -

stenum für wirtschaftliche Angelegenheiten im Sommer 1998 ausgesandten Entwurf

für ein Betriebsanlagengesetz (BAG) war dies nicht mehr vorgesehen

(Stellungnahme meines Ressorts mit GZ 11 4120/12 - I/1/98) - andererseits wurde

die Einführung des nunmehr in § 79a Abs. 3 vorgesehenen Antragsrechtes der

Nachbarn unterstützt. Die Möglichkeit, dass die Nachbarn, die ja die lokale

Umweltsituation kennen, in einem Verfahren zur nachträglichen Auflagenerteilung

Parteistellung erlangen können, scheint mir bedeutend.

 

Bei den Verhandlungen zum Entwurf des BAG und später zum Umweltgesetzes für

Betriebsanlagen (UGBA) war auch das Antragsrecht des Umweltministers für

nachträgliche Auflagen Diskussionsgegenstand, welches in etwas geänderter Form

jedoch erhalten blieb (siebe § 29 Abs. 2 des Begutachtungsentwurfes zum UGBA

28.4.1999). Zudem zeigt in der Regel schon die Kontaktaufnahme meines Ressorts

mit der Behörde im Zusammenhang mit einem möglichen Antrag nach § 79a Abs. 2

GewO eine gewisse positive Wirkung.

ad 5 c)

 

Wie schon im Votum der vorliegenden Anfrage angeführt, kommt dem

Umweltminister im Verfahren nach § 79a GewO keine Parteienstellung zu.