5688/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Wenitsch, Klein, Dr. Salzl, Mag.

Schweitzer und Kollegen haben am 24.3.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit

der Nr. 5955/J betreffend „Natura 2000“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu

beantworten:

 

Allgemeines:

 

Eingangs möchte ich darauf hinweisen, dass die Umsetzung des Natura 2000 - Net -

zes in den Kompetenzbereich der Länder fällt. Diese haben als ersten Umsetzungs-

schritt gemäß Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebens -

räume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora - Fauna - Habitat - Richtli -

nie/EFH - Richtlinie) sowie gemäß der Richtlinie 79/409/EWG eine Liste von Gebieten,

in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des An -

hanges l und die einheimischen Arten des Anhanges II angeführt sind, an die Euro -

päische Kommission übermittelt. Auf Basis dieser Gebietslisten wird nun von der

Kommission auf Grundlage der einschlägigen Regelungen der FFH - Richtlinie eine

Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt werden.

ad 1

 

Die Verantwortung für die Umsetzung und auch für die Koordination der Umsetzung

der EU - Naturschutzrichtlinien (Vogelschutz - 79/409/EWG sowie FFH - Richtlinie

92/43/EWG) liegt bei den Ländern.

 

Seitens meines Ressorts wurde eine Natura 2000 - Plattform eingerichtet die als Dis -

kussionsforum zu verstehen ist. Es wurde versucht, alle am Informationsaustausch

Interessierten in die Plattform zu integrieren, um eine Koordination der Meinungsbil -

dung zu ermöglichen.

 

ad 2

 

Konkrete Auflagen können sich aus den gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie

92/43/EWG (EFH - Richtlinie) von den Ländern zu erstellenden Managementplänen

bzw. aus den zu setzenden geeigneten Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder

vertraglicher Art ergeben.

 

ad 3

 

Eine Bewertung liegt in meinem Ressort nicht vor.

 

ad 4

 

Mein Ressort ist an der Nennung von Schutzgebieten nicht beteiligt.

 

ad 5

 

Im Rahmen der bereits in Beantwortung der Frage 1 erwähnten Natura 2000 - Platt -

form führt mein Ressort auch einen Informationsaustausch mit verschiedenen ein -

schlägig arbeitenden NGO‘s und Interessensvertretungen durch.

ad 6

 

Die Meldung der Gebiete, die für Natura 2000 in Betracht kommen, wird ausschließ -

lich durch die jeweiligen Länder vorgenommen

 

ad 7

 

Eine derartige Definition und rechtliche Festlegung liegt im Aufgabenbereich der

Länder.

 

ad 8 und 9

 

Spezielle Bewilligungs - bzw. Meldevorschriften für Natura 2000 - Gebiete ergeben

sich aus den relevanten österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere aus den

Naturschutzgesetzen; ein Konflikt zum bürgerlichen Recht wird grundsätzlich nicht

gesehen.

 

ad 10

 

Derartige Vereinbarungen bestehen nicht.

 

ad 11

 

Als Umweltminister war ich an den Verhandlungen zur Agenda 2000 nicht beteiligt.

 

ad 12

 

Vor Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2

bzw. Art. 21 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH - Richtlinie) können verlässliche Informa -

tionen auf Basis offizieller Dokumente nicht vorliegen.

 

Die Frage der Abgeltung betrieblicher Nachteile bzw. notwendiger Mehrarbeit wird im

Zusammenhang mit der Ausarbeitung der nach Art 6 Abs. 1 der FFH - Richtlinie ge -

forderten Managementpläne bzw. der geeigneten Maßnahmen rechtlicher, admini -

strativer oder vertraglicher Art zu berücksichtigen sein.

 

ad 13

 

Österreich konnte bisher rund ATS 165 Mio. an LIFE - Mitteln für Naturschutzprojekte

aus der EU lukrieren. Diese Mittel werden - aufgestockt um die nationale Kofinanzie -

rung - überwiegend in Natura 2000 - Gebieten eingesetzt. Das durch LIFE - Mittel aus -

gelöste Gesamtprojektvolumen beträgt ca. ATS 430 Mio. 1999 wurden für Österreich

weitere rund ATS 75 Mio. an LIFE - Mitteln in Aussicht gestellt. Die LIFE - Förderungen

stehen Österreich wie allen EU - Mitgliedsstaaten weiterhin zur Verfügung, wobei

LIFE - Förderungen seitens der Europäischen Union nur mehr für Natura 2000 - Ge -

biete gewährt werden.

 

Des Weiteren darf ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 59567J durch den Bun -

desminister für Land - und Forstwirtschaft verweisen.

 

ad 14

 

Die Möglichkeiten der Grundbesitzer, sich an Natura 2000 nicht zu beteiligen, hängt

von der rechtlichen Ausgestaltung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften

ab. Die Mitgliedstaaten haben allerdings in jedem Fall zu gewährleisten, dass die

einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft ordnungsgemäß umgesetzt werden.

 

ad 15

 

Sollten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die einschlägigen Richtlinien der

Gemeinschaft nicht ordnungsgemäß umsetzen, so ist mit Vertragsverletzungsverfah -

ren zu rechnen.