569/AB
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten
Zu den Fragen 1,2 u. 3
Wie ist die gesetzliche Situation zur Benutzung von Inline-Skatern derzeit geregelt?
Welche Paragraphen werden heute beim Umgang mit Inline-Skatern angewendet?
Auf welchen Flächen darf bzw.darf nicht gefahren werdenß
Die Benützung der Fahrbahn mit Inline-Skates ist verboten, es dürfen nur jene Verkehrsflächen benutzt werden, die für den Fußgängerverkehr vorgesehen sind.
Die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen mit Rollschuhen und ähnlichen Fortbewegungsmitteln ist gemäß §88 Abs.2 StVO 1960 soweit erlaubt, als dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger gefährdet werden.
Gleiches gilt, obwohl diesbezüglich keine ausdrückliche erlaubnis normiert ist, analog auch für Fußgängerzonen, für Geh- und Radwege (§2 Abs.1 Z.11 a StVO 1960) bzw. den für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil eines getrennten Geh und Radweges.
Auf der Fahrbahn also dem für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße (§2 Abs.1 Z.2 a StVO 1960), sind gemäß §88 Abs. 1 StVO Spiele jeder Art verboten.Das fahren mit Rollschuhen is als „Spielen“ im Sinne der genannten Bestimmungen zu versehen.
Da auch Fahrräder Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs.1 Z.19 StVO 1960 und Radfahranlagen demnach Fahrbahnen sind, gilt dieses Spielverbot abgesehen von Geh- und Radwegen auch für Radfahranlagen.Parkplätze sind, da es sich dabei um für den Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche handelt, gleichfalls als Fahrbahnen zu werten, womit das Verbot auch für sie zum tragen kommt.
Ausdrücklich ausgenommen vom Verbot sind allerdings Straßenstellen moder Gebiete, Die zu Wohnstraßen erklärt worden sind.
Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, kann die Behörde gemäß §88 Abs.1 StVO 1960 außerdem einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte dauernd oder vorübergehend vom Spielverbot ausnehmen ( Spielstraßen), sofern dem keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen.
Zu den Fragen 4 und 5
Wie beurteilen sie persönlich die jetzige Situation?
Was werden Sie bzw. Ihr Ressort tun, um eine klare gesetzliche Lösung zu finden ?
Im Rahmen des Entwurfes der 20 StVO-Novelle wird die Elaubnis der Mitbenützung von Radfahranlagen durch Inline-Skater zur Diskussion gestellt werden.
Untersuchungen durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit haben ergeben, daß der Platzbedarf und
die Geschwindigkeit von Inline-Skatern und Radfahren weitgehend vergleichbar sind und dedshalb eine Freigabe von Radfahranlagen für Inline-Skater sinnvoll erscheint. Damit würde den Inline-Skatern zur Verfügungstehende Verkehrsflächen erheblich erweitert und gleichzeitig eine Etlastung der von Fußgehern zu benutzende Anlagen erzielt werden.
Zu den Fragen 6 und 7
Gibt es statistisches Material, wieviele Unfälle mit Personenschaden von Inline-Skatern im letzten Jahr verursacht wurden?
Wenn ja wieviele Unfälle waren dies, was waren die Ursachen dafür ?
Es liegen keine öffiziellen Zahlen von Vrletzten bei Unfällen mit Inline-Skatern aus dem Jahr 1995 vor.
Allgemein läßt sich aber aus vereinzelnten inoffiziellen Zählungen ableiten, daß die Zahl der Alleinunfälle von Inline-Skatern deutlich höher ist, als jene, die aus Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern resultieren. Das Risiko eines Inline-Skater`s sich selbst zu verletzen, ist nach Experteneinschätzungen wesentlich größer, als, jenes, daß durch ihn andere Personen zu Schaden kommen.