5691/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am
25.3.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5999/J betreffend „Raffinerie
Schwechat“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
Einleitend sei die Emissionssituation bei den beschriebenen Anlagen dargestellt:
Anlage RS 13, Brennstoffwärmeleistung 82,4 MW, FCC Anlage
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Bezugsjahr 1990 |
Bezugsjahr 1996 |
Bezugsjahr 1998 |
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NOx [mg/m³], Monatsmittelwerte |
keine Werte verfügbar |
min: 294 max:610 |
min: 197 max: 453 |
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NOx Jahresfracht [t/a] |
keine Werte verfügbar |
320,8 |
202,8 |
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S0² [mg/m³], Monatsmittelwerte |
keine Werte verfügbar |
min: 284 max:639 |
min: 120 max: 513 |
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SO² Jahresfracht [t/a] |
Keine Werte verfügbar |
270,3 |
184,1 |
Anlage RS 15, Brennstoffwärmeleistung 482 MW, 5 Dampferzeuger,
10 Prozessöfen
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Bezugsjahr 19901 |
Bezugsjahr 19972 |
Bezugsjahr19983 |
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NOx [mg/m³], 500 Monatsmittelwerte |
min: 429 (Bezugszeitraum nicht angegeben) |
min: 396 max: 562 |
max: 534 |
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NOx Jahresfracht [t/a] |
2526 |
2280 |
2140 |
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SO2 [mg/m³], Monatsmittelwerte |
600 (Bezugszeitraum nicht angegeben) |
min: 661 max: 723 |
min: 538 max: 743 |
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SO2 Jahresfracht [t/a] |
1648 |
3113 |
3127 |
1 Quelle: IB - 569; Bestandsaufnahme und Meldung der Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen gemäß Großfeuerungsanlagen - Richtlinie (GFA -RL,
88/609/EWG), Umweltbundesamt, 1997
2 Quelle: Emissionserklärung gemäß LRG - K; Erklärungszeitraum: 1996 10 01 - 1997
09 30
3 Quelle: Emissionserklärung gemäß LRG - K; Erklärungszeitraum: 1997 10 01 - 1998
09 30
Auf Grund der hohen Schadstofffrachten und der im Vergleich zu anderen Kraftwer -
ken hohen Emissionskonzentrationen wurde in dieser Angelegenheit seitens meines
Ressorts - unabhängig von der gegenständlichen Anfrage - mit dem zuständigen
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bereits Kontakt aufge -
nommen.
ad 1
Die beiden genannten Anlagen werden mit Sonderbrennstoffen (Raffineriemischgas,
Heizölkomponente 5, Produktionsrückständen und Clausabgas bei RS 15, FCC -
Koks bei RS 13) betrieben und fallen somit unter das LRG - K, wobei für Sonder -
brennstoffe die Emissionsgrenzwerte im Einzelfall festzulegen sind.
Bei der Anlage RS 13 handelt es sich um eine Wirbelschichtanlage mit einer Brenn -
stoffwärmeleistung von 82 MW, in der Katalysatorkoks aus der FCC Anlage aufgear -
beitet wird und dabei die verbrauchten Katalysatoren regeneriert werden. Die hohen
CO - Emissionen dieser Anlage in der
Höhe bis zu ca. 1200 mg/Nm³ wären nur durch
eine Nachverbrennung der Rauchgase möglich, die ihrerseits jedoch wieder zu
Sekundäremissionen führen würde.
Die Anlage RS 15 ist der Kraftwerksblock der Raffinerie Schwechat, in dem diverse
Produktionsrückstände thermisch verwertet werden. Außerdem werden in die
Rauchgasreinigungsanlage des RS 15 auch Abgase anderer Anlagenteile der Raffi -
nerie Schwechat eingeleitet. Somit sind die Emissionen aus dieser Anlage nicht zur
Gänze, sondern nur zu ca. 70 bis 80 % den eingesetzten Produktionsrückständen
zuzurechnen.
Angaben zu den Emissionskonzentrationen (mg/Nm³)
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NOx (Im Mittel) |
SO2 (Im Mittel) |
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RS 13 (82MW) |
500 (1996) 409 (1997) |
250 |
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RS 15 (482MW) |
500 (Grenzwert 900) |
600 |
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LRG - K flüssige Brenn - stoffe; Anlagen > 300 bis 500 MW |
200
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200 |
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LRG - K gasförmige Brenn - stoffe > 300 MW |
150 |
k. A. |
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LRV - K Flüssige B. Anlagen > 300 bis 500 MW |
100 |
200 |
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LRG - K feste B. Anlagen > 50 bis 150 MW |
600 (Kohle) |
1000 |
Da die Anfrage Bezug auf die Situation in Deutschland nimmt, wurden entspre -
chende Informationen vom deutschen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und dem Bayrischen Landesamt für Umweltschutz eingeholt.
Auf Grund dieser Informationen kann ich Folgendes mitteilen:
Für Anlagen zum katalytischen Spalten in Mineralölraffinerien, wie sie der Anlage
RS 13 entsprechen, enthält die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
(TA Luft 1986) in Z 3.3.4.4.1 spezielle Anforderungen. Die dort festgelegte Dynami -
sierungsklausel wurde durch den Länderausschuss für Immissionsschutz 1991 mit
Emissionswerten folgendermaßen
konkretisiert:
Die Emissionen im Abgas von Anlagen zum katalytischen Spalten im Fließbett - Ver -
fahren dürfen beim Regenerieren des Katalysators folgende Massenkonzentrationen
nicht überschreiten:
Stickstoffoxide: Neuanlagen: 0,5 g NOx/m3
Altanlagen: Einzelfallprüfung, Zielwert 0,5 g NOx/m³ so weit wie mög -
lich anstreben.
Schwefeloxide: Emissionshöchstwert: 1,7 g/m³
Neuanlagen: Einzelfallprüfung, Zielwert 1,2 g/m³ soweit wie möglich
anzustreben
Altanlagen: wie Neuanlagen
Bezüglich der Emissionsbegrenzung von Anlagen, die der Anlage RS 15 entspre -
chen, wurde vom deutschen Umweltministerium folgende Auskunft erteilt:
Mit der Anlage RS 15 sind die Anlagen in Leuna und Schwedt vergleichbar. Die
Grundlagen für die Anforderungen an die Begrenzung von SO2, NOx und Staub sind
die Verordnung über die Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (13. BlmSchV)
und der zugehörige Beschluss der Umweltministerkonferenz (UMK) vom
5. April 1984. Die im Vergleich zur 13. BlmSchV weiter gehenden Anforderungen
des UMK - Beschlusses zur Begrenzung der NOx - Emissionen sind zwar nicht rechts -
verbindlich, haben aber als Empfehlungen zur Konkretisierung der im Bundes -
Immissionsschutzgesetz festgelegten Betreiberpflicht, Emissionsbegrenzungen nach
dem Stand der Technik durchzuführen, eine Bindungswirkung in der Vollzugspraxis.
Demnach gelten für neue und alte Anlagen größer 300 MW folgende Emissionsbe -
grenzungen (Brennstoff: flüssig, einschließlich schwerem Heizöl aus Destillations -
und Konversionsrückständen; Tagesmittelwerte auf der Basis von 0,5 h Werten):
SO2: 400 mg/m³
NOx: 150 mg/m³
Staub: 50 mg/m³
Altanlagen mussten diese Emissionsgrenzwerte in den alten Bundesländern bis zum
1. Juli 1988 und in den neuen Bundesländern bis zum 1. Juli 1996 erfüllen.“
Zu diesem Vergleich ist zu bemerken, dass eine Nachrüstung der Anlage der Raffi -
nerie Schwechat technisch möglich ist,
die notwendigen Umbauten zum Umrüsten
der Altanlage aber kostenintensiv sein dürften. Da ein Einbau eines SCR - Katalysa -
tors rohgasseitig aus Platzmangel nach Angaben des Betreibers nicht möglich ist,
müsste reingasseitig eine kostenintensive Installation durchgeführt werden. Diese
reingasseitige Installation erfordert ein Wiederaufheizen der Rauchgase. Die Kosten
werden seitens des Betreibers auf ATS 700 bis 1000 Mio. geschätzt. Unter Umstän -
den können wegen des hohen Vanadiumgehaltes der Rauchgase auch Probleme
durch die SO2 - SO3 Konversion auftreten.
Die nach dem heutigen Stand der Technik möglichen Emissionsgrenzwerte bei der -
artigen Anlagen mit SCR - Katalysator und Rauchgaswäsche liegen im Bereich von
150 bis 200 mg/Nm³ für SO2 und NOx , wobei die Höhe des zu erreichenden Emissi -
onsgrenzwertes von der Größe der Reinigungsanlage abhängt.
Weiters weise ich darauf hin, dass zurzeit im Rahmen des Informationsaustausches
nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) ein Dokument über die besten
verfügbaren Techniken bei Raffinerien erstellt wird. In diesem Dokument werden
auch für Anlagen, die dem Verwendungszweck der Anlage RS 13 der Raffinerie
Schwechat entsprechen (FCC - Anlage, katalytisches Cracken im Fließbettverfahren)
fortschrittliche Verfahren dargestellt werden. Mit der Fertigstellung dieses Doku -
mentes ist in etwa einem Jahr zu rechnen.
ad 2a)
Gemäß den Angaben der Raffinerie Schwechat handelt es sich bei dem so
genannten Flüssigbrennstoff um eine Einzelkomponente von Heizöl schwer. Dieser
entspricht in Viskosität und Schwefelgehalt nicht den Markenprodukten der Raffinerie
Schwechat und wird daher im Verkauf mit anderen Schwerkomponenten der
Rohöldestillation verschnitten. Insbesondere der Schwefelgehalt liegt mit 3% über
dem von der OMV vertriebenen Handelsprodukt allerdings gleichzeitig deutlich unter
der als „Bunkeröl“ für Hochseeschiffe gehandelten Sorte Heizöl schwer. Ebenso
werden Heizöl schwer Fraktionen mit diesem Schwefelgehalt als Brennstoff für
Zementwerke verkauft.
Bei einer Zuordnung des Destillats im Europäischen Abfallkatalog (EAK) wäre auf
Grund der Zusammensetzung und des Aggregatzustandes für den Flüssigbrennstoff
die EAK - Nummer 05 01 99 Abfälle a. n. g. der Gruppe 05 00 00 Abfälle aus der Ölraf -
fination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse zuzuordnen.
Betreffend den FCC - Koks kann auf Grund der Auskunft der Raffinerie Schwechat
festgehalten werden, dass es sich um Koks aus dem FCC - Cracken von Schwerfrak -
tionen der Erdöldestillation handelt. Diese Koksfraktionen befinden sich auf Grund
des Prozesses auf den Katalysatorkörnern (Aluminium - Silikat - Katalysator) der FCC -
Crackanlage (beim Crack - Prozess in der Masse fällt der Koks als Rückstand im
Reaktor an). Diese Katalysatorkörner mit Petrolkoks werden im so genannten Rege -
nerator abgebrannt. Dabei wird der Katalysator wiedergewonnen. Der Koks selbst
besteht nahezu vollständig aus Kohlenstoff und kann als Petrolkoks angesprochen
werden. Der überwiegende Anteil des in den Regenerator gelangenden Materials ist
Kohlenstoff (Koks).
Damit ergeben sich im EAK zwei Einstufungsmöglichkeiten: Unter Berücksichtigung
des Katalysatoranteils des FCC- Koks könnte prinzipiell eine Zuordnung zur Kenn -
nummer 05 03 02 „andere verbrauchte Katalysatoren“ erfolgen. Bei der Beurteilung
als Petrolkoks (was der Zusammensetzung und Herkunft des Stoffes entspricht) ist
gemäß den Diskussionsergebnissen des TAC die EAK - Nummer 05 01 99 „Abfälle
a. n. g.“ der Gruppe 05 00 00 „Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Koh -
lepyrolyse“ zuzuordnen. Eine eigene EAK - Nummer für Petrolkoks wurde als nicht
notwendig erachtet, da dieser Stoff in der Regel nicht als Abfall anfällt. In der
Zuordnung gemäß ÖNORM S 2100 (1999) wäre auf Grund der Zuordnungskriterien
eher die Schlüsselnummer 54919 „Petrolkoks“ als die Schlüsselnummer 59507
„Katalysatoren und Kontaktmassen“ zur Klassifizierung heranzuziehen. Aus Gründen
der Konsistenz bei der Umschlüsselung von ÖNORM auf den EAK wäre daher von
den beiden, aus fachlicher Sicht nahezu gleichberechtigten Zuordnungs -
möglichkeiten im EAK die Zuordnung zur
EAK - Nummer 05 01 99 vorzuziehen.
ad 2b)
Bei den in den Anlagen RS 13 und RS 15 eingesetzten Stoffen handelt es sich um
Rückstände aus der Mineralölraffination. Diese Stoffe sind am ehesten der Schlüs -
selnummer 549 „Sonstige Abfälle von Mineralölprodukten und aus der Erdölverar -
beitung und Kohleveredelung“ der ÖNORM S 2100 zuzuordnen. Seitens des Betrei -
bers wird die Schlüsselnummer 54911 „Bitumenkoks“ angegeben; diese Schlüssel -
nummer ist den nicht gefährlichen Abfällen zugeordnet.
Die in der gegenständlichen Anfrage angesprochene Verordnung meines Ressorts
(BGBl. II 22/1999) zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen bezieht sich in den
§§ 2 und 3 auf § 2 AWG, indem in Abs. 3 festgelegt wird, dass eine Behandlung
nicht im Sinne dieses Gesetzes geboten ist, wenn die Sache nach ihrer bestim -
mungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich der Betriebsstätte auf eine
zulässige Weise verwendet oder verwertet wird. Eine derartige Verwertung für die
angesprochenen Reststoffe findet bei der Raffinerie Schwechat statt. Somit unterlie -
gen die Anlagen RS 13 und RS 15 nicht der genannten Verordnung zur Verbren -
nung von Abfällen, die außerdem nur für gefährliche Abfälle Gültigkeit hat.
ad 3a)
Hiefür ist die Gewerbebehörde zuständig.
ad 3b)
Nach der aktuellen Rechtslage ist die IPPC - Richtlinie noch nicht anwendbar. Nach
Art. 21 der IPPC - RL ist diese bis spätestens 3 Jahre nach ihrem Inkrafttreten am
30. Oktober 1996, also bis zum 31. Oktober 1999, in nationales Recht umzusetzen.
Es ist geplant, die Umsetzung mit dem derzeit in Begutachtung befindlichen Umwelt -
gesetz für Betriebsanlagen (UGBA) durchzuführen. Nach dem Entwurf soll eine
Übertragung der Vollziehungszuständigkeit an die Länder erfolgen. Für die Anpas -
sung von IPPC - Anlagen (z. B.
Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen mit
einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 MW) wäre in erster Instanz die Bezirks -
verwaltungsbehörde zuständig.
Art. 5 der IPPC - RL sieht vor, dass bestehende Anlagen bis spätestens acht Jahre
nach Beginn der Anwendung, also bis 31. Oktober 2007, in Übereinstimmung mit
u. a. Art. 9 der Richtlinie betrieben werden müssen; dieser regelt die Genehmigungs -
erfordernisse. Dies ist auch im Entwurf für ein UGBA vorgesehen.