5691/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am

25.3.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5999/J betreffend „Raffinerie

Schwechat“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

 

Einleitend sei die Emissionssituation bei den beschriebenen Anlagen dargestellt:

 

Anlage RS 13, Brennstoffwärmeleistung 82,4 MW, FCC Anlage

 

 

 Bezugsjahr 1990

 Bezugsjahr 1996

 Bezugsjahr 1998

NOx [mg/m³],

Monatsmittelwerte

 keine Werte

 verfügbar

 min: 294

 max:610

 min: 197

 max: 453

NOx Jahresfracht

[t/a]

 keine Werte

 verfügbar

 320,8

 202,8

S0² [mg/m³],

Monatsmittelwerte

 keine Werte

 verfügbar

 min: 284

 max:639

 min: 120

 max: 513

SO² Jahresfracht

[t/a]

 Keine Werte

 verfügbar

 270,3

 184,1


 

Anlage RS 15, Brennstoffwärmeleistung 482 MW, 5 Dampferzeuger,

10 Prozessöfen

 

 

 

Bezugsjahr 19901

 Bezugsjahr 19972

 Bezugsjahr19983

NOx [mg/m³], 500

Monatsmittelwerte

 min: 429

(Bezugszeitraum

nicht angegeben)

 min: 396

 max: 562

 max: 534

NOx Jahresfracht

[t/a]

 2526

 2280

 2140

SO2 [mg/m³],

Monatsmittelwerte

 600

 (Bezugszeitraum

 nicht angegeben)

 min: 661

 max: 723

 min: 538

 max: 743

SO2 Jahresfracht

[t/a]

 1648

 3113

 3127

 

1 Quelle: IB - 569; Bestandsaufnahme und Meldung der Schadstoffemissionen von

Großfeuerungsanlagen gemäß Großfeuerungsanlagen - Richtlinie (GFA  -RL,

88/609/EWG), Umweltbundesamt, 1997

2 Quelle: Emissionserklärung gemäß LRG - K; Erklärungszeitraum: 1996 10 01 - 1997

09 30

3 Quelle: Emissionserklärung gemäß LRG - K; Erklärungszeitraum: 1997 10 01 - 1998

09 30

 

Auf Grund der hohen Schadstofffrachten und der im Vergleich zu anderen Kraftwer -

ken hohen Emissionskonzentrationen wurde in dieser Angelegenheit seitens meines

Ressorts - unabhängig von der gegenständlichen Anfrage - mit dem zuständigen

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bereits Kontakt aufge -

nommen.

 

ad 1

 

Die beiden genannten Anlagen werden mit Sonderbrennstoffen (Raffineriemischgas,

Heizölkomponente 5, Produktionsrückständen und Clausabgas bei RS 15, FCC -

Koks bei RS 13) betrieben und fallen somit unter das LRG  - K, wobei für Sonder -

brennstoffe die Emissionsgrenzwerte im Einzelfall festzulegen sind.

 

Bei der Anlage RS 13 handelt es sich um eine Wirbelschichtanlage mit einer Brenn -

stoffwärmeleistung von 82 MW, in der Katalysatorkoks aus der FCC Anlage aufgear -

beitet wird und dabei die verbrauchten Katalysatoren regeneriert werden. Die hohen

CO - Emissionen dieser Anlage in der Höhe bis zu ca. 1200 mg/Nm³ wären nur durch

eine Nachverbrennung der Rauchgase möglich, die ihrerseits jedoch wieder zu

Sekundäremissionen führen würde.

 

Die Anlage RS 15 ist der Kraftwerksblock der Raffinerie Schwechat, in dem diverse

Produktionsrückstände thermisch verwertet werden. Außerdem werden in die

Rauchgasreinigungsanlage des RS 15 auch Abgase anderer Anlagenteile der Raffi -

nerie Schwechat eingeleitet. Somit sind die Emissionen aus dieser Anlage nicht zur

Gänze, sondern nur zu ca. 70 bis 80 % den eingesetzten Produktionsrückständen

zuzurechnen.

 

Angaben zu den Emissionskonzentrationen (mg/Nm³)

 

 

 

 NOx (Im Mittel)

 SO2 (Im Mittel)

RS 13 (82MW)

 500 (1996) 409 (1997)

 250

RS 15 (482MW)

 500 (Grenzwert 900)

 600

LRG - K flüssige Brenn -

stoffe; Anlagen > 300 bis

500 MW

 200

 

 200

LRG - K gasförmige Brenn -

stoffe > 300 MW

 150

 k. A.

LRV - K Flüssige B.

Anlagen > 300 bis 500 MW

 100

 200

LRG - K feste B.

Anlagen > 50 bis 150 MW

 600 (Kohle)

 1000

 

Da die Anfrage Bezug auf die Situation in Deutschland nimmt, wurden entspre -

chende Informationen vom deutschen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit und dem Bayrischen Landesamt für Umweltschutz eingeholt.

Auf Grund dieser Informationen kann ich Folgendes mitteilen:

 

Für Anlagen zum katalytischen Spalten in Mineralölraffinerien, wie sie der Anlage

RS 13 entsprechen, enthält die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft

(TA Luft 1986) in Z 3.3.4.4.1 spezielle Anforderungen. Die dort festgelegte Dynami -

sierungsklausel wurde durch den Länderausschuss für Immissionsschutz 1991 mit

Emissionswerten folgendermaßen konkretisiert:

Die Emissionen im Abgas von Anlagen zum katalytischen Spalten im Fließbett - Ver -

fahren dürfen beim Regenerieren des Katalysators folgende Massenkonzentrationen

nicht überschreiten:

 

 

Stickstoffoxide: Neuanlagen: 0,5 g NOx/m3

                           Altanlagen: Einzelfallprüfung, Zielwert 0,5 g NOx/m³ so weit wie mög -

                           lich anstreben.

Schwefeloxide:  Emissionshöchstwert: 1,7 g/m³

                           Neuanlagen: Einzelfallprüfung, Zielwert 1,2 g/m³ soweit wie möglich

                           anzustreben

                           Altanlagen: wie Neuanlagen

 

Bezüglich der Emissionsbegrenzung von Anlagen, die der Anlage RS 15 entspre -

chen, wurde vom deutschen Umweltministerium folgende Auskunft erteilt:

 

Mit der Anlage RS 15 sind die Anlagen in Leuna und Schwedt vergleichbar. Die

Grundlagen für die Anforderungen an die Begrenzung von SO2, NOx und Staub sind

die Verordnung über die Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (13. BlmSchV)

und der zugehörige Beschluss der Umweltministerkonferenz (UMK) vom

5. April 1984. Die im Vergleich zur 13. BlmSchV weiter gehenden Anforderungen

des UMK - Beschlusses zur Begrenzung der NOx - Emissionen sind zwar nicht rechts -

verbindlich, haben aber als Empfehlungen zur Konkretisierung der im Bundes -

Immissionsschutzgesetz festgelegten Betreiberpflicht, Emissionsbegrenzungen nach

dem Stand der Technik durchzuführen, eine Bindungswirkung in der Vollzugspraxis.

Demnach gelten für neue und alte Anlagen größer 300 MW folgende Emissionsbe -

grenzungen (Brennstoff: flüssig, einschließlich schwerem Heizöl aus Destillations -

und Konversionsrückständen; Tagesmittelwerte auf der Basis von 0,5 h Werten):

 

SO2:  400 mg/m³

NOx: 150 mg/m³

Staub: 50 mg/m³

 

Altanlagen mussten diese Emissionsgrenzwerte in den alten Bundesländern bis zum

1. Juli 1988 und in den neuen Bundesländern bis zum 1. Juli 1996 erfüllen.“

 

Zu diesem Vergleich ist zu bemerken, dass eine Nachrüstung der Anlage der Raffi -

nerie Schwechat technisch möglich ist, die notwendigen Umbauten zum Umrüsten

der Altanlage aber kostenintensiv sein dürften. Da ein Einbau eines SCR - Katalysa -

tors rohgasseitig aus Platzmangel nach Angaben des Betreibers nicht möglich ist,

müsste reingasseitig eine kostenintensive Installation durchgeführt werden. Diese

reingasseitige Installation erfordert ein Wiederaufheizen der Rauchgase. Die Kosten

werden seitens des Betreibers auf ATS 700 bis 1000 Mio. geschätzt. Unter Umstän -

den können wegen des hohen Vanadiumgehaltes der Rauchgase auch Probleme

durch die SO2 - SO3 Konversion auftreten.

 

Die nach dem heutigen Stand der Technik möglichen Emissionsgrenzwerte bei der -

artigen Anlagen mit SCR  - Katalysator und Rauchgaswäsche liegen im Bereich von

150 bis 200 mg/Nm³ für SO2 und NOx , wobei die Höhe des zu erreichenden Emissi -

onsgrenzwertes von der Größe der Reinigungsanlage abhängt.

 

Weiters weise ich darauf hin, dass zurzeit im Rahmen des Informationsaustausches

nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und

Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) ein Dokument über die besten

verfügbaren Techniken bei Raffinerien erstellt wird. In diesem Dokument werden

auch für Anlagen, die dem Verwendungszweck der Anlage RS 13 der Raffinerie

Schwechat entsprechen (FCC - Anlage, katalytisches Cracken im Fließbettverfahren)

fortschrittliche Verfahren dargestellt werden. Mit der Fertigstellung dieses Doku -

mentes ist in etwa einem Jahr zu rechnen.

 

ad 2a)

 

Gemäß den Angaben der Raffinerie Schwechat handelt es sich bei dem so

genannten Flüssigbrennstoff um eine Einzelkomponente von Heizöl schwer. Dieser

entspricht in Viskosität und Schwefelgehalt nicht den Markenprodukten der Raffinerie

Schwechat und wird daher im Verkauf mit anderen Schwerkomponenten der

Rohöldestillation verschnitten. Insbesondere der Schwefelgehalt liegt mit 3% über

dem von der OMV vertriebenen Handelsprodukt allerdings gleichzeitig deutlich unter

der als „Bunkeröl“ für Hochseeschiffe gehandelten Sorte Heizöl schwer. Ebenso

werden Heizöl schwer Fraktionen mit diesem Schwefelgehalt als Brennstoff für

Zementwerke verkauft.

Bei einer Zuordnung des Destillats im Europäischen Abfallkatalog (EAK) wäre auf

Grund der Zusammensetzung und des Aggregatzustandes für den Flüssigbrennstoff

die EAK - Nummer 05 01 99 Abfälle a. n. g. der Gruppe 05 00 00 Abfälle aus der Ölraf -

fination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse zuzuordnen.

 

Betreffend den FCC - Koks kann auf Grund der Auskunft der Raffinerie Schwechat

festgehalten werden, dass es sich um Koks aus dem FCC - Cracken von Schwerfrak -

tionen der Erdöldestillation handelt. Diese Koksfraktionen befinden sich auf Grund

des Prozesses auf den Katalysatorkörnern (Aluminium - Silikat - Katalysator) der FCC -

Crackanlage (beim Crack - Prozess in der Masse fällt der Koks als Rückstand im

Reaktor an). Diese Katalysatorkörner mit Petrolkoks werden im so genannten Rege -

nerator abgebrannt. Dabei wird der Katalysator wiedergewonnen. Der Koks selbst

besteht nahezu vollständig aus Kohlenstoff und kann als Petrolkoks angesprochen

werden. Der überwiegende Anteil des in den Regenerator gelangenden Materials ist

Kohlenstoff (Koks).

 

Damit ergeben sich im EAK zwei Einstufungsmöglichkeiten: Unter Berücksichtigung

des Katalysatoranteils des FCC- Koks könnte prinzipiell eine Zuordnung zur Kenn -

nummer 05 03 02 „andere verbrauchte Katalysatoren“ erfolgen. Bei der Beurteilung

als Petrolkoks (was der Zusammensetzung und Herkunft des Stoffes entspricht) ist

gemäß den Diskussionsergebnissen des TAC die EAK - Nummer 05 01 99 „Abfälle

a. n. g.“ der Gruppe 05 00 00 „Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Koh -

lepyrolyse“ zuzuordnen. Eine eigene EAK - Nummer für Petrolkoks wurde als nicht

notwendig erachtet, da dieser Stoff in der Regel nicht als Abfall anfällt. In der

Zuordnung gemäß ÖNORM S 2100 (1999) wäre auf Grund der Zuordnungskriterien

eher die Schlüsselnummer 54919 „Petrolkoks“ als die Schlüsselnummer 59507

„Katalysatoren und Kontaktmassen“ zur Klassifizierung heranzuziehen. Aus Gründen

der Konsistenz bei der Umschlüsselung von ÖNORM auf den EAK wäre daher von

den beiden, aus fachlicher Sicht nahezu gleichberechtigten Zuordnungs -

möglichkeiten im EAK die Zuordnung zur EAK - Nummer 05 01 99 vorzuziehen.

ad 2b)

 

Bei den in den Anlagen RS 13 und RS 15 eingesetzten Stoffen handelt es sich um

Rückstände aus der Mineralölraffination. Diese Stoffe sind am ehesten der Schlüs -

selnummer 549 „Sonstige Abfälle von Mineralölprodukten und aus der Erdölverar -

beitung und Kohleveredelung“ der ÖNORM S 2100 zuzuordnen. Seitens des Betrei -

bers wird die Schlüsselnummer 54911 „Bitumenkoks“ angegeben; diese Schlüssel -

nummer ist den nicht gefährlichen Abfällen zugeordnet.

 

Die in der gegenständlichen Anfrage angesprochene Verordnung meines Ressorts

(BGBl. II 22/1999) zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen bezieht sich in den

§§ 2 und 3 auf § 2 AWG, indem in Abs. 3 festgelegt wird, dass eine Behandlung

nicht im Sinne dieses Gesetzes geboten ist, wenn die Sache nach ihrer bestim -

mungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich der Betriebsstätte auf eine

zulässige Weise verwendet oder verwertet wird. Eine derartige Verwertung für die

angesprochenen Reststoffe findet bei der Raffinerie Schwechat statt. Somit unterlie -

gen die Anlagen RS 13 und RS 15 nicht der genannten Verordnung zur Verbren -

nung von Abfällen, die außerdem nur für gefährliche Abfälle Gültigkeit hat.

 

ad 3a)

 

Hiefür ist die Gewerbebehörde zuständig.

 

ad 3b)

 

Nach der aktuellen Rechtslage ist die IPPC - Richtlinie noch nicht anwendbar. Nach

Art. 21 der IPPC - RL ist diese bis spätestens 3 Jahre nach ihrem Inkrafttreten am

30. Oktober 1996, also bis zum 31. Oktober 1999, in nationales Recht umzusetzen.

 

Es ist geplant, die Umsetzung mit dem derzeit in Begutachtung befindlichen Umwelt -

gesetz für Betriebsanlagen (UGBA) durchzuführen. Nach dem Entwurf soll eine

Übertragung der Vollziehungszuständigkeit an die Länder erfolgen. Für die Anpas -

sung von IPPC - Anlagen (z. B. Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen mit

einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 MW) wäre in erster Instanz die Bezirks -

verwaltungsbehörde zuständig.

 

Art. 5 der IPPC - RL sieht vor, dass bestehende Anlagen bis spätestens acht Jahre

nach Beginn der Anwendung, also bis 31. Oktober 2007, in Übereinstimmung mit

u. a. Art. 9 der Richtlinie betrieben werden müssen; dieser regelt die Genehmigungs -

erfordernisse. Dies ist auch im Entwurf für ein UGBA vorgesehen.