5699/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde vom 23. März
1999 Nr. 5937/J, betreffend Abwasserentsorgung in der Gemeinde Unterpremstätten, beeh -
re ich mich nach Befassung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Folgendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Eine standardisierte Antwort kann in diesem Zusammenhang nicht gegeben werden. Die
notwendige Qualität eines Vorfluters für die Aufnahme von Abwässern einer kommunalen
Kläranlage ist von vielen Faktoren
abhängig und muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden.
Zu den Fragen 3 und 4:
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit einer Versickerung nach den Normen des Wasserrechts -
gesetzes und den Spezialnormen der Schongebietsverordnung zu beurteilen. Darüber hin -
aus ist auszuführen, dass es gemäß dem Bericht des Amtes der Steiermärkischen Landes -
regierung im vorliegenden Fall zu keiner Versickerung von kommunalen Abwässern im Was -
serschongebiet kommt. Der Laabach versitzt erst ab Kasten und somit außerhalb des
Schongebiets. Ein Verstoß gegen die Schongebietsverordnung liegt demzufolge nicht vor.
Zu Frage 5a):
Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft wurde erst durch die parlamentarische
Anfrage der Abgeordneten mit der Abwasserreinigungsanlage (in der Folge als ARA be -
zeichnet) Unterpremstätten befasst. Aufgrund des Berichtes des Amtes der Steiermärki -
schen Landesregierung haben sich bis dato keine Anhaltspunkte einer Grundwassergefähr -
dung ergeben
Zu Frage 5b)
Gemäß § 68 Abs. 3 AVG kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde Bescheide
insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Men -
schen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädi -
gungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster
Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
Im vorliegenden Fall haben die Untersuchungen im Ablauf der Kläranlage Schwermetallmes -
sungen ergeben, die weit unter den zulässigen Höchstkonzentrationen für Trinkwasser lie -
gen. Auch sonst sind keine Daten bekannt, die darauf schließen lassen, dass aus den ge -
genständlichen Anlagen konkrete Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit von
Menschen durch eine Trinkwasserverunreinigung erfolgen. Daher kommt eine Aufhebung
des Konsenses im Sinne des § 68 Abs. 3
AVG derzeit nicht in Betracht.
Zu Frage 6 a):
„Sache“ einer Indirekteinleiterbewilligung war in der Rechtslage vor der Novelle 1997 das
Einbringen von Abwässern und Stoffen in eine bewilligte Kanalisationsanlage. Da eine Be -
einträchtigung ohne innerbetriebliche Vorreinigungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen wer -
den konnte, war ein Bewilligungsverfahren gemäß § 32 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung
vor der Novelle 1997 notwendig und wurde auch durchgeführt.
Zu Frage 6 b):
Nein. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. g WRG 1959 sind diejenigen Parteien eines wasserrechtlichen
Verfahrens, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rah -
menverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden. Im vorliegenden Fall ist der Was -
serverband Umland Graz Begünstigter der Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 des
Landeshauptmannes von Steiermark vom 21.11.1990, mit der ein Grundwasserschongebiet
zum Schutze des Grundwasserwerkes Kalsdorf des Wasserverbandes Umland Graz be -
stimmt wird. Es handelt sich daher um ein Schongebiet und nicht um eine Rahmenverfü -
gung. Eine Parteistellung des Wasserverbandes nach dieser Bestimmung ist daher nicht
gegeben. Im übrigen wird auf die Bestimmung des § 26 WRG 1959 verwiesen.
Zu Frage 6 c):
Die Erfahrungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft mit der Wahrneh -
mung der Parteistellung durch die Wasserverbände sind durchwegs positiv, da sie ihre Auf -
gabe in der Regel verantwortungsbewusst, engagiert und offensiv wahrnehmen. Wasserver -
bände sind juristische Personen öffentlichen Rechts und als solche sogenannte Perso -
nalkörperschaften und daher gewissermaßen das personelle Substrat ihrer Mitglieder bezüg -
lich ihres Interesses an der Versorgung mit Trinkwasser. Es erscheint daher nicht sinnvoll,
zusätzlich noch eine Beteiligung der Mitglieder eines Wasserverbandes im Verwaltungsver -
fahren vorzusehen.
Zu Frage 6 d)
§§ 102 Abs 1 lit. h iVm 55 Abs. 1 lit. g WRG 1959 konstituiert das wasserwirtschaftliche
Planungsorgan als Legalpartei in allen behördlichen Verfahren. Diese Legalpartei nimmt das
öffentliche Interesse an der Sicherung der Trink - und Nutzwasserversorgung im Lande als
subjektiv - öffentliches Interesse wahr.
Die zitierten Bestimmungen wurden aber erst mit der Wasserrechtsgesetznovelle 1997 ge -
schaffen. Daher konnten die dadurch eingeräumten Befugnisse im Jahre 1994 noch nicht
wahrgenommen werden.
Zu Frage 7:
Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Grenzwerte für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
bereits durch die betriebliche Abwasserreinigungsanlage (in der Folge als BARA bezeichnet)
der Firma AMS eingehalten werden müssen. Die Reinigung in der kommunalen Abwasser -
reinigungsanlage bezüglich gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe ist daher als eine zusätzliche
zu betrachten. Die Begrenzung der gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe erfolgte mit dem Be -
scheid vom 30.11.1994 für die BARA der Firma AMS. Der Konsens der ARA Unterprem -
stätten ist sohin jedenfalls nicht überschritten.
Aus dem Bericht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ergibt sich, dass die
Grenzwerte für die BARA der AMS eingehalten wurden. Darüber hinaus konnte auch durch
Untersuchungen nachgewiesen werden, dass die Konsensinhaber bei den Parametern
Ohrom, Zinn, Blei, Chlor, BTX, Summe Kohlenwasserstoffe, Tenside, Lipophile Stoffe, N -
Methylpyrrolidon unter der Bestimmungsgrenze der verwendeten Analysemethoden liegen.
Die gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe aus der Firma AMS werden daher bei der „zweiten“
Behandlung in der kommunalen Kläranlage praktisch völlig abgebaut oder am Belebt -
schlamm adsorbiert. Die Stoffe gelangen somit nicht in den Vorfluter bzw. in das Grundwas -
ser.
Zu Frage 8 a):
Die gegebene Vorflutersituation wurde im Rahmen der Einzelfallbeurteilung laut Bericht des
Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der Indirekteinleiterbewilligung insofern
berücksichtigt, als die bewilligten Werte für die BARA der Firma AMS durchwegs geringer als
die Werte in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung sind und im Konsens der ARA
Deckung finden. Des weiteren darf auf die Ausführungen zu Frage 7 verwiesen werden.
Zu Frage 8 b):
Gemäß dem Bericht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erfolgte eine gegen -
seitige Berücksichtigung der Sachverhalte.
Zu Frage 9 a):
Wie zu Frage 5 a und 7 ausgeführt wurde, bewirkt zufolge den Berichten des Amtes der
Steiermärkischen Landesregierung die Indirekteinleitung und in der Folge die Einleitung des
Ablaufes der ARA Unterpremstätten in den Vorfluter keine Beeinträchtigung der Trinkwas -
serqualität.
Zu Frage 9 b):
Es darf auf die Ausführungen zu den Fragen 5 b) bzw. 9 a) verwiesen werden.
Zu Frage 10):
Die Indirekteinleitung der Firma AMS in die ARA Unterpremstätten ist bewilligungspflichtig
gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 (Anlage A) Indirekteinleiterverordnung.
Zu Frage 11):
Es liegen keine Gründe vor, an der Qualität der Leistungen der Sachverständigen des Amtes
der Steiermärkischen Landesregierung
zu zweifeln.
Zu Frage 12):
Die Versickerung von Abwässern wurde bislang im Einzelfall beurteilt. Bei einer gesamthaf-
ten Beurteilung der gestellten Frage ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass in der Steiermark
in den letzten Jahren 1700 - 1800 biologische Kleinkläranlagen < 50 EW wasserrechtlich
bewilligt wurden. Hievon sind rund 350 reine Pflanzenkläranlagen. Aus einer Erhebung der
Universität für Bodenkultur geht hervor, dass sich in der Steiermark mehr als 2/3 aller in
Österreich in Betrieb stehenden Pflanzenkläranlagen befinden. Insoferne kann von Seiten
des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft kein „doppeltes Maß“ erkannt werden.