5699/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde vom 23. März

1999 Nr. 5937/J, betreffend Abwasserentsorgung in der Gemeinde Unterpremstätten, beeh -

re ich mich nach Befassung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Folgendes

mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Eine standardisierte Antwort kann in diesem Zusammenhang nicht gegeben werden. Die

notwendige Qualität eines Vorfluters für die Aufnahme von Abwässern einer kommunalen

Kläranlage ist von vielen Faktoren abhängig und muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden.

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Grundsätzlich ist die Zulässigkeit einer Versickerung nach den Normen des Wasserrechts -

gesetzes und den Spezialnormen der Schongebietsverordnung zu beurteilen. Darüber hin -

aus ist auszuführen, dass es gemäß dem Bericht des Amtes der Steiermärkischen Landes -

regierung im vorliegenden Fall zu keiner Versickerung von kommunalen Abwässern im Was -

serschongebiet kommt. Der Laabach versitzt erst ab Kasten und somit außerhalb des

Schongebiets. Ein Verstoß gegen die Schongebietsverordnung liegt demzufolge nicht vor.

 

Zu Frage 5a):

 

Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft wurde erst durch die parlamentarische

Anfrage der Abgeordneten mit der Abwasserreinigungsanlage (in der Folge als ARA be -

zeichnet) Unterpremstätten befasst. Aufgrund des Berichtes des Amtes der Steiermärki -

schen Landesregierung haben sich bis dato keine Anhaltspunkte einer Grundwassergefähr -

dung ergeben

 

Zu Frage 5b)

 

Gemäß § 68 Abs. 3 AVG kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde Bescheide

insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Men -

schen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädi -

gungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster

Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

Im vorliegenden Fall haben die Untersuchungen im Ablauf der Kläranlage Schwermetallmes -

sungen ergeben, die weit unter den zulässigen Höchstkonzentrationen für Trinkwasser lie -

gen. Auch sonst sind keine Daten bekannt, die darauf schließen lassen, dass aus den ge -

genständlichen Anlagen konkrete Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit von

Menschen durch eine Trinkwasserverunreinigung erfolgen. Daher kommt eine Aufhebung

des Konsenses im Sinne des § 68 Abs. 3 AVG derzeit nicht in Betracht.

Zu Frage 6 a):

 

„Sache“ einer Indirekteinleiterbewilligung war in der Rechtslage vor der Novelle 1997 das

Einbringen von Abwässern und Stoffen in eine bewilligte Kanalisationsanlage. Da eine Be -

einträchtigung ohne innerbetriebliche Vorreinigungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen wer -

den konnte, war ein Bewilligungsverfahren gemäß § 32 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung

vor der Novelle 1997 notwendig und wurde auch durchgeführt.

 

Zu Frage 6 b):

 

Nein. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. g WRG 1959 sind diejenigen Parteien eines wasserrechtlichen

Verfahrens, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rah -

menverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden. Im vorliegenden Fall ist der Was -

serverband Umland Graz Begünstigter der Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 des

Landeshauptmannes von Steiermark vom 21.11.1990, mit der ein Grundwasserschongebiet

zum Schutze des Grundwasserwerkes Kalsdorf des Wasserverbandes Umland Graz be -

stimmt wird. Es handelt sich daher um ein Schongebiet und nicht um eine Rahmenverfü -

gung. Eine Parteistellung des Wasserverbandes nach dieser Bestimmung ist daher nicht

gegeben. Im übrigen wird auf die Bestimmung des § 26 WRG 1959 verwiesen.

 

Zu Frage 6 c):

 

Die Erfahrungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft mit der Wahrneh -

mung der Parteistellung durch die Wasserverbände sind durchwegs positiv, da sie ihre Auf -

gabe in der Regel verantwortungsbewusst, engagiert und offensiv wahrnehmen. Wasserver -

bände sind juristische Personen öffentlichen Rechts und als solche sogenannte Perso -

nalkörperschaften und daher gewissermaßen das personelle Substrat ihrer Mitglieder bezüg -

lich ihres Interesses an der Versorgung mit Trinkwasser. Es erscheint daher nicht sinnvoll,

zusätzlich noch eine Beteiligung der Mitglieder eines Wasserverbandes im Verwaltungsver -

fahren vorzusehen.

Zu Frage 6 d)

 

§§ 102 Abs 1 lit. h iVm 55 Abs. 1 lit. g WRG 1959 konstituiert das wasserwirtschaftliche

Planungsorgan als Legalpartei in allen behördlichen Verfahren. Diese Legalpartei nimmt das

öffentliche Interesse an der Sicherung der Trink - und Nutzwasserversorgung im Lande als

subjektiv - öffentliches Interesse wahr.

 

Die zitierten Bestimmungen wurden aber erst mit der Wasserrechtsgesetznovelle 1997 ge -

schaffen. Daher konnten die dadurch eingeräumten Befugnisse im Jahre 1994 noch nicht

wahrgenommen werden.

 

Zu Frage 7:

 

Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Grenzwerte für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

bereits durch die betriebliche Abwasserreinigungsanlage (in der Folge als BARA bezeichnet)

der Firma AMS eingehalten werden müssen. Die Reinigung in der kommunalen Abwasser -

reinigungsanlage bezüglich gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe ist daher als eine zusätzliche

zu betrachten. Die Begrenzung der gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe erfolgte mit dem Be -

scheid vom 30.11.1994 für die BARA der Firma AMS. Der Konsens der ARA Unterprem -

stätten ist sohin jedenfalls nicht überschritten.

 

Aus dem Bericht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ergibt sich, dass die

Grenzwerte für die BARA der AMS eingehalten wurden. Darüber hinaus konnte auch durch

Untersuchungen nachgewiesen werden, dass die Konsensinhaber bei den Parametern

Ohrom, Zinn, Blei, Chlor, BTX, Summe Kohlenwasserstoffe, Tenside, Lipophile Stoffe, N -

Methylpyrrolidon unter der Bestimmungsgrenze der verwendeten Analysemethoden liegen.

Die gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe aus der Firma AMS werden daher bei der „zweiten“

Behandlung in der kommunalen Kläranlage praktisch völlig abgebaut oder am Belebt -

schlamm adsorbiert. Die Stoffe gelangen somit nicht in den Vorfluter bzw. in das Grundwas -

ser.

Zu Frage 8 a):

 

Die gegebene Vorflutersituation wurde im Rahmen der Einzelfallbeurteilung laut Bericht des

Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der Indirekteinleiterbewilligung insofern

berücksichtigt, als die bewilligten Werte für die BARA der Firma AMS durchwegs geringer als

die Werte in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung sind und im Konsens der ARA

Deckung finden. Des weiteren darf auf die Ausführungen zu Frage 7 verwiesen werden.

 

Zu Frage 8 b):

 

Gemäß dem Bericht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erfolgte eine gegen -

seitige Berücksichtigung der Sachverhalte.

 

Zu Frage 9 a):

 

Wie zu Frage 5 a und 7 ausgeführt wurde, bewirkt zufolge den Berichten des Amtes der

Steiermärkischen Landesregierung die Indirekteinleitung und in der Folge die Einleitung des

Ablaufes der ARA Unterpremstätten in den Vorfluter keine Beeinträchtigung der Trinkwas -

serqualität.

 

Zu Frage 9 b):

 

Es darf auf die Ausführungen zu den Fragen 5 b) bzw. 9 a) verwiesen werden.

 

Zu Frage 10):

 

Die Indirekteinleitung der Firma AMS in die ARA Unterpremstätten ist bewilligungspflichtig

gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 (Anlage A) Indirekteinleiterverordnung.

 

Zu Frage 11):

 

Es liegen keine Gründe vor, an der Qualität der Leistungen der Sachverständigen des Amtes

der Steiermärkischen Landesregierung zu zweifeln.

Zu Frage 12):

 

Die Versickerung von Abwässern wurde bislang im Einzelfall beurteilt. Bei einer gesamthaf-

ten Beurteilung der gestellten Frage ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass in der Steiermark

in den letzten Jahren 1700 - 1800 biologische Kleinkläranlagen < 50 EW wasserrechtlich

bewilligt wurden. Hievon sind rund 350 reine Pflanzenkläranlagen. Aus einer Erhebung der

Universität für Bodenkultur geht hervor, dass sich in der Steiermark mehr als 2/3 aller in

Österreich in Betrieb stehenden Pflanzenkläranlagen befinden. Insoferne kann von Seiten

des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft kein „doppeltes Maß“ erkannt werden.