5701/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Grollitsch
und Kollegen vom 25. März 1999, Nr. 6033/J,
betreffend Umsetzung entsprechender EWG - bzw.
EU - Richtlinien zur Lockerung des Kormoranschutzes
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Grollitsch und Kollegen vom 25. März
1999, Nr. 6033/J, betreffend Umsetzung entsprechender EWG - bzw. EU - Richtlinien zur Lok -
kerung des Kormoranschutzes, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Sowohl bestimmte Bereiche des Umweltschutzes als auch der Naturschutz sind Angelegen -
heiten, die nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung in Gesetzgebung und Voll -
ziehung Landessache sind. Die Erlassung der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvor -
schriften in Umsetzung der genannten Richtlinie, sowie die Setzung von Sondermaßnahmen
obliegt daher der Landesgesetzgebung.
Zu Frage 3:
a) 1995/96 lag die Zahl der Kormorane für ganz Österreich bei ca. 4.300. Für 1997/98
kann, ausgehend von den Zahlen für Oberösterreich (ca. 500-800), Niederösterreich
(ca.2.800) und Steiermark (800 - 900), für ganz Österreich eine leichte Steigerung ge -
schätzt werden.
b) Bei einer mittleren Verweildauer von 100 Tagen kann, ausgehend von einer Zahl von
4.500 Stück, auf 450.000 Kormorantage geschlossen werden. Daraus ergäbe sich bei
einer mittleren Tagesration von ca. 0,4 kg pro Kormoran eine geschätzte Gesamtmenge
von ca. 180.000 kg Fisch pro Jahr.
Da sich die Beute der Kormorane sehr heterogen zusammensetzt, ist der Wert dieser
Fische sehr schwierig zu ermitteln. Der pekuniäre Schaden kann daher nicht konkret
beziffert werden.
c) In besonderem Maße betroffen vom Kormoranfraß sind Äschen.
d) Die größten Schäden an Fischbeständen sind in gestauten Bereichen der Steyr, der
mittleren und unteren Enns, der Gail, der mittleren Mur (von Judenburg bis Graz) und in
der oberen Drau (Lienz) beobachtet worden.
e) Diesbezüglich ist eine genaue Prognose nicht möglich.
Zu Frage 4:
Die Länder gestatten je nach Schadensausmaß Vertreibungs - bzw. Bekämpfungsmaßnah-
men. So wird z.B. in Oberösterreich mit Verordnung LGBl 61/1998 beim Auftreten bis 1500
Stück der Abschuss von 5% gestattet. Bei einer Dichte von über 1500 Stück ist es möglich
10% abzuschießen.
Zu Frage 5:
Eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft ist in diesem Fall
nicht gegeben.
Zu Frage 6:
Die internationale Arbeitsgruppe „Kormoran - Management - Plan“ hat ihre Arbeit bisher nicht
aufgenommen, da die verantwortlichen Stellen der Niederlande und Dänemark als wesentli -
che Mitglieder dieser Vereinigung bei den Empfehlungen zur Reduktion der Kormoranbe -
stände ihre Mitarbeit versagt haben.
Zu Frage 7:
Die Ausstattung von Flusskraftwerken mit Fischaufstiegshilfen ist keine geeignete Maßnah -
me zur Milderung von Kormoranschäden an einheimischen Fischpopulationen. Dessen un -
geachtet wird im Interesse der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer
die Errichtung von Fischaufstiegshilfen vorgeschrieben bzw die Beseitigung von Fischauf -
stiegshindernissen angestrebt.
Zu Frage 8:
Der Kormoran wurde bereits im Jahr 1997 aus dem Anhang 1 der EU - Vogelschutzrichtlinie
gestrichen.