5704/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am

24. März 1999 unter der Nr. 5951/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Werbematerial des Bundesheeres für Frauen“ gerichtet. Diese Anfrage

beantworte ich wie folgt:

 

Zu 1a bis 1c:

 

Die Initiative für die Versendung von Informationsmaterial ging vom Bundesministerium

für Landesverteidigung aus, das auch die Kosten hiefür trägt; die Versendung selbst bzw.

die Wahl der Adressatinnen erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Vom Bundesministerium

für Landesverteidigung werden nur jene Frauen mit Informationsmaterial versorgt, die sich

für den Ausbildungsdienst interessieren und unter Angabe ihrer Adresse darum ersuchen.

 

Zu 2a:

 

Das Frauentelefon ist seit Jänner 1998 im Heeresgebührenamt eingerichtet. Die Beratung

selbst erfolgt durch speziell geschulte weibliche und männliche Bedienstete.

Zu 2b:

 

Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen beim Bundesheer - GAFB, BGBl. I Nr.

30/1998, wurde für Frauen die Voraussetzung für eine Berufskarriere (Offizier oder

Unteroffizier) beim Bundesheer geschaffen. Frauen, die den Ausbildungsdienst beginnen

wollen und dafür geeignet sind, werden demnach mit dem Ziel einberufen, eine

entsprechende Qualifikation für eine Verwendung als Offizier oder Unteroffizier zu

erlangen. Sollte eine Frau jedoch noch vor der Einberufung oder während des

Ausbildungsdienstes ihre Meinung über ihre weitere berufliche Karriere ändern, kann sie

ihre freiwillige Meldung zurückziehen oder ihren Austritt aus dem Ausbildungsdienst

erklären.

 

Zu 2c:

 

Die Bezeichnungen „Offizier“ und „Unteroffizier“ gelten für Frauen und Männer

gleichermaßen (§ 14a Wehrgesetz 1990 in Verbindung mit § 10 leg. cit.).

 

Zu 2d:

 

„Untadeliges Vorleben“ bedeutet das Nichtvorliegen eines Wahlausschließungsgrundes nach

§ 22 der Nationalrats - Wahlordnung 1992. Bei Vorliegen eines solchen Wahlaus -

schließungsgrundes wäre nämlich die Annahme der freiwilligen Meldung zum

Ausbildungsdienst unzulässig (§ 46a Wehrgesetz 1990).

 

Zu 2e:

Als „treffpunkt frauen & heer“ verstehen sich das für Frauen im Ausbildungsdienst

zuständige Heeresgebührenamt in Wien sowie dessen Außenstellen in Linz und Graz. Bei

speziellen Anlässen, wie z.B. im Rahmen von Berufsinformationsmessen, werden darüber

hinaus weitere Treffpunkte „frauen & heer“ eingerichtet.