5704/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am
24. März 1999 unter der Nr. 5951/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Werbematerial des Bundesheeres für Frauen“ gerichtet. Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Zu 1a bis 1c:
Die Initiative für die Versendung von Informationsmaterial ging vom Bundesministerium
für Landesverteidigung aus, das auch die Kosten hiefür trägt; die Versendung selbst bzw.
die Wahl der Adressatinnen erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Vom Bundesministerium
für Landesverteidigung werden nur jene Frauen mit Informationsmaterial versorgt, die sich
für den Ausbildungsdienst interessieren und unter Angabe ihrer Adresse darum ersuchen.
Zu 2a:
Das Frauentelefon ist seit Jänner 1998 im Heeresgebührenamt eingerichtet. Die Beratung
selbst erfolgt durch speziell geschulte
weibliche und männliche Bedienstete.
Zu 2b:
Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen beim Bundesheer - GAFB, BGBl. I Nr.
30/1998, wurde für Frauen die Voraussetzung für eine Berufskarriere (Offizier oder
Unteroffizier) beim Bundesheer geschaffen. Frauen, die den Ausbildungsdienst beginnen
wollen und dafür geeignet sind, werden demnach mit dem Ziel einberufen, eine
entsprechende Qualifikation für eine Verwendung als Offizier oder Unteroffizier zu
erlangen. Sollte eine Frau jedoch noch vor der Einberufung oder während des
Ausbildungsdienstes ihre Meinung über ihre weitere berufliche Karriere ändern, kann sie
ihre freiwillige Meldung zurückziehen oder ihren Austritt aus dem Ausbildungsdienst
erklären.
Zu 2c:
Die Bezeichnungen „Offizier“ und „Unteroffizier“ gelten für Frauen und Männer
gleichermaßen (§ 14a Wehrgesetz 1990 in Verbindung mit § 10 leg. cit.).
Zu 2d:
„Untadeliges Vorleben“ bedeutet das Nichtvorliegen eines Wahlausschließungsgrundes nach
§ 22 der Nationalrats - Wahlordnung 1992. Bei Vorliegen eines solchen Wahlaus -
schließungsgrundes wäre nämlich die Annahme der freiwilligen Meldung zum
Ausbildungsdienst unzulässig (§ 46a Wehrgesetz 1990).
Zu 2e:
Als „treffpunkt frauen & heer“ verstehen sich das für Frauen im Ausbildungsdienst
zuständige Heeresgebührenamt in Wien sowie dessen Außenstellen in Linz und Graz. Bei
speziellen Anlässen, wie z.B. im Rahmen von Berufsinformationsmessen, werden darüber
hinaus weitere Treffpunkte „frauen & heer“ eingerichtet.