5706/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 24. März 1999 unter

der Nr. 5968/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Jägertruppe des Bundesheeres“ gerichtet. Diese

Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

 

Die Ausführungen von Korpskommandant Plienegger beziehen sich auf ein statisches

Verteidigungsdispositiv im Sinne einer Verteidigung aus Stellungen (taktische Norm). Das

nach der Strukturanpassung maßgebliche Einsatzkonzept sieht allerdings nicht die

Aufstellung des Bundesheeres in statischen Dispositiven entlang der Staatsgrenze vor,

sondern eine dem heutigen Bedrohungsbild besser entsprechende Konzentration der

Verteidigungskräfte je nach notwendigem Personal - und Materialaufwand im bedrohten

Raum.

 

Zu 3:

 

An der Aufgabenstellung der präsenten Jägerbataillone - Hilfeleistung bei Katastrophen,

sicherheitspolizeiliche Assistenzleistung, Schutz gefährdeter Grenzabschnitte bei

krisenhaften Entwicklungen in unmittelbarer Nachbarschaft Österreichs - hat sich durch die

Strukturanpassung keine Änderung ergeben.

Zu 4 und 5:

 

Ich verweise auf meine Ausführungen zu den Fragen 1 und 2. Eine „klassische

Verteidigung“ ist lediglich im Rahmen eines räumlich bzw. zeitlich begrenzten

Sicherungseinsatzes zum Schutz der Staatsgrenze denkbar. Hinsichtlich der Dauer einer

Operation ist davon auszugehen, daß sie bis Erfolgseintritt (Beendigung der Bedrohung,

Abwehr des Angriffes) fortzusetzen ist. Im übrigen verweise ich auf meine Ausführung zu

den Fragen 6 bis 9.

 

Zu 6 bis 9:

 

Da die Beantwortung dieser Fragen Rückschlüsse auf die Einsatzstärke und andere

einsatzrelevante Grundlagen zuließe, bitte ich um Verständnis, daß ich dazu im Rahmen

einer Anfragebeantwortung nicht Stellung nehmen kann.

 

Zu 10:

 

Die Fliegerabwehr gegen einzelne Luftfahrzeuge kann auch im Raumschutz mit den Mitteln

der Truppenfliegerabwehr (Maschinenkanone 2cm) und der Fliegerabwehr aller Truppen

(Maschinengewehre, Handfeuerwaffen) selbständig wahrgenommen werden.

 

Zu 11 und 12:

 

Details über Organisationspläne sind aus Gründen militärischer Geheimhaltung nicht

geeignet, im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich erörtert zu

werden.

 

Zu 13:

 

Grundsätzlich sind alle Jägerbataillone der präsenten Jägerbrigaden von ihrer Organisation

und Ausrüstung her befähigt, gleiche Aufgaben zu erfüllen. Längerfristig ist auch geplant,

alle Bataillone mit gepanzerten Mannschaftstransportfahrzeugen auszustatten. Darüber

hinaus sind die luft -  bzw. gebirgsbeweglichen Bataillone je nach Spezialisierung in der

Lage, zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen. Dementsprechend unterscheidet sich deren

Ausrüstung in Teilbereichen.

Zu 14:

 

Alle Jägerbataillone unterstehen unabhängig davon, ob sie gerade ein Vollkontingent

ausbilden oder nicht bzw. bereits für Präsenzaufgaben herangezogen werden könnten, dem

nach der Heeresgliederung zugeordneten Brigadekommando. Im Falle der Heranziehung zu

konkreten Präsenzaufgaben kann es erforderlich sein, die Unterstellungsverhältnisse im

Wege der Truppeneinteilung zu ändern.