5716_u1/AB XX.GP
Im Nachhang zu der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen
und Freunde vom 25. März 1999, Nr. 6012/J, betreffend Trinkwasserqualität in Oberöster -
reich sende ich Ihnen den mir dazu übermittelten Bericht der oberösterreichischen Landes -
rätin Ursula Haubner und des Landesrates
Dr. Hans Achatz zu dieser Anfrage.
Sehr geehrte Frau Bundesministerin!
Zur parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde
vom 25.3.1999 betreffend die Trinkwasserqualität in Oberösterreich nehmen wir wie folgt
Stellung:
Zu Frage 1:
Die Zahl der Ausnahmegenehmigungen ist aus der beiliegenden Auflistung der Abteilung
Sanitäts - und Veterinärrecht vom 17.5.1999 ersichtlich.
Zu Frage 2:
Inwieweit in Oberösterreich im Vergleich zu anderen Bundesländern vergleichsweise hohe
Bentazonbelastungen auftreten, ist beim Amt der OÖ Landesregierung nicht bekannt.
Bekannt ist, daß in Oberösterreich Grundwasserbelastungen mit Bentazon auftreten, die
den Grundwasserschwellenwert, der gleichzeitig Trinkwassergrenzwert ist, übersteigen.
Diese Aussagen gründen sich auf die systematischen Grundwassergüteuntersuchungen im
Vollzug der Wassergüteerhebungsverordnung. Im Beobachtungsjahr 1998 wurden
derartige Belastungen in den Gebieten Welser Heide, Traun - Enns - Platte, Unteres Ennstal
und Machland festgestellt. In den Jahren 1996 und 1997 sind darüberhinausgehend
Bentazonbelastungen in den Beobachtungsgebieten Vöckla - Ager und Eferdinger Becken
aufgetreten. Nach vorläufigen Auswertungen dürfte sich die Bentazonbelastung nunmehr
auf weniger Gebiete und dort auf weniger Meßstellen konzentrieren.
Laut Informationen seitens der Vertriebsfirma Agrolinz Melamin ist Bentazon der
Hauptwirkstoff im Unkrautbekämpfungsmittel Basagram. Dieses Mittel soll gegen
breitblättrige Unkräuter in Erbse und Sojabohne eingesetzt werden. Weiters kann es nach
diesen Aussagen, unter sehr ungünstigen Bedingungen - geringe Bodenbedeckung durch
die Kultur zum Spritztermin, leichte Böden, Niederschläge unmittelbar nach der
Anwendung - zu Einträgen in das Grundwasser kommen.
In Informationsveranstaltungen wird daher zur Zeit durch die Vertriebsfirma im
Zusammenwirken mit der Landwirtschaftskammer für OÖ empfohlen, in ,, sensiblen
Gebieten“ auf die Anwendung von Basagram
bei Erbse und Sojabohne zu verzichten.
Von der Vertriebsfirma wird die Bentazon - Belastung im Grundwasser auf unsachgemäße
Handhabung zurückgeführt.
Zu Frage 3:
Bezüglich Informationspflicht der Wasserversorger dürfen wir auf Ihren Entwurf zu einer
Verordnung über die Informationspflicht betreffend Trinkwasser
(Trinkwasserinformationsverordnung) hinweisen, zu der im April 1999 eine Stellungnahme der
Landessanitätsdirektion Oberösterreich ergangen ist.
Auch die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die
Trinkwasserpestizid - Verordnung und die Trinkwasser - Ausnahmeverordnung enthalten
Bestimmungen über die Information der Abnehmer. Von der Landessanitätsdirektion
Oberösterreich wird daher neuerlich empfohlen, alle Verordnungen, die das Trinkwasser
berühren, in eine Verordnung zusammenzuführen, wie dies bereits auch in einem Schreiben
(Frau Landesrätin Ursula Haubner an die Frau Bundesministerin Prammer vom 22.02.1999)
angeregt wurde.
Zu Frage 4:
Tatsache ist, daß ca. 27 Prozent der oberösterreichischen Bevölkerung durch
Einzelversorgungsanlagen (im wesentlichen Hausbrunnen) versorgt werden (siehe auch integrale
Trinkwasservorsorge Oberösterreich - Datenband 1995). Bei den Hausbrunnen obliegt die
Verantwortung für die Trinkwasserqualität primär dem Brunnenbetreiber. Eine Verpflichtung zur
Güteuntersuchung besteht nur im Zuge der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung.
OÖ Bauordnung i. d. F. Novelle 1998, Landesgesetzblatt Nr. 70/1998:
§ 23 (1) Bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur
vorrübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, muß eine ausreichende Versorgung mit
einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden. Der Nachweis der ausreichenden Versorgung
mit einwandfreiem Trinkwasser (Wasserbefund) ist, soweit nicht ohnedies ein Anschlußzwang an
eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, dem Baubewilligungsantrag oder der
Bauanzeige anzuschließen. Der Wasserbefund darf nicht älter als 3 Monate sein; ihm muß eine
physikalische, chemische und bakteriologische Untersuchung zugrundeliegen.
(2) Für ein Gebäude im Sinn des Absatz 1, das an keine öffentliche Wasserversorgungsanlage
angeschlossen ist, ist spätestens alle 5 Jahre ab Eintritt und Beginn des Benützungsrechtes (§ 44)
oder ab letztmaliger Vorlage eines Wasserbefundes ein weiterer Wasserbefund der Baubehörde
vorzulegen; er hat den Anforderungen des Abs. 1 letzer Satz zu entsprechen.
Grundsätzlich wird durch einen konsequenten Vollzug der Bestimmungen des Wasserrechts -
gesetzes, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über die Gewässeraufsicht sowie
jener über die Reinhaltung der Gewässer (§ 30 ff. auch in Verbindung mit § 138 WRG) streng
darauf geachtet, daß jede Grundwasserverunreinigung, insbesondere im unmittelbaren
Einzugsbereich von Hausbrunnenanlagen vermieden wird und festgestellte Verunreinigungen so
rasch wie möglich beseitigt werden. In Einzelfällen wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden
auch Schutzanordnungen für bewilligungsfreie Hausbrunnenanlagen gemäß § 34 Abs. 1 WRG
getroffen.
Eine wesentliche Grundlage für die Sicherstellung einwandfreien Trinkwassers in den
Hausbrunnen ist insbesondere die Umsetzung des flächendeckenden Grundwasserschutzes. Hier
bedeutet Grundwasservorsorge gleichzeitig unmittelbar Trinkwasservorsorge.
Auch in diesem Bereich werden in Oberösterreich umfassende Vorsorgemaßnahmen umgesetzt.
Einmal sind hier die Anordnungen von Auflagen zum Schutz des Grundwassers in zahllosen
Einzelverfahren nach Wasserrecht, Gewerberecht, Abfallrecht, Bergrecht, usw. anzuführen.
Daneben laufen in Oberösterreich systematische, flächendeckende Verdachtsflächen - und
Altstandorterhebungen mit der daran anschließenden Sanierung von Altlasten. In den Gebieten
mit erhöhter Nitratbelastung werden in Oberösterreich als einzigem Bundesland
Grundwassersanierungsgebiete gemäß § 33 f WRG ausgewiesen. In Teilen dieser
nitratbelasteten Gebiete wird seit 1996 das Landesförderungsprogramm „Grundwasser 2000“
durchgeführt, in dem erste Maßnahmen einer grundwasserverträglichen landwirtschaftlichen
Bodennutzung umgesetzt werden. Im Pilotprojekt zur Grundwasser - sanierung, das vom Land
OÖ gemeinsam mit dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft getragen wird,
werden konkrete Erfahrungen derartiger Maßnahmen mit wissenschaftlicher Begleitung
erarbeitet: Eine Wasserschutzberatung wurde eingerichtet. Mit den Regionalprojekten zum
vorbeugenden Grundwasserschutz im Rahmen von OPUL 2000 sollte künftig eine weitgehende
inhaltliche Umsetzung der zur Erreichung des gesetzlichen Sanierungszieles notwendigen
gebietsspezifischen Sanierungsmaßnahmen im gesamten Bereich der bestehen den bzw.
erwarteten Grundwassersanierungsgebiete in Oberösterreich möglich sein. Für einen
tatsächlichen Sanierungserfolg kann das erfolgreiche Zusammenwirken aller freiwilligen
Sanierungsmaßnahmen ausreichen. Diesbezüglich sind jedoch erst die notwendigen Erfahrungen
zu sammeln.
Zur Information der betroffenen Bevölkerung über die Qualität ihrer Hausbrunnen wird in
Oberösterreich seit Jahren die Aktion „Für Ihr Trinkwasser unterwegs“ durchgeführt, in deren
Verlauf zahllose Hausbrunnen sowohl untersucht als auch auf ihren baulicher Zustand fachlich
geprüft wurden und den Betroffenen entsprechende Sanierungsvorschläge erteilt wurden.
Abschließend sei folgendes besonders betont: Eine ganz wesentliche Voraussetzung für die
Sicherstellung der Trinkwasserqualität in den Hausbrunnen ist eine technisch einwandfreie
Ausgestaltung der Brunnenanlage selbst. Hier liegen nach umfangreichen Erfahrungen
erhebliche Mängel vor. Die bauliche Ausgestaltung sowie die Zuständigkeit zur Anordnung von
Mängelbehebungsmaßnahmen fällt in die Kompetenz der Baubehörden.
Zu Frage 5:
Die unter Punkt 4 genannten Maßnahmen bilden eine Voraussetzung für die künftige
Gewährleistung einer einwandfreien Trinkwasserqualität von Hausbrunnen. Dies bedeutet im
wesentlichen:
- So wie bisher Vollzug aller maßgeblichen Bestimmungen
- Beachtung des Schutzes von Hausbrunnenanlagen bei zukünftigen gesetzlichen Vorhaben
- Schwerpunktsetzung im Bereich des flächenhaften Grundwasserschutzes, der Grundwasser -
vorsorge und der Grundwassersanierung, vor allem im Bereich der Landwirtschaft
- Einwandfreie bauliche Gestaltung von Einzelwasserversorgungsanlagen, soweit eine
Kompetenz der Wasserrechtsbehörde besteht; Betonung der Eigenverantwortung des
Betreibers der Wasserversorgungsanlage!
Es ist daher insgesamt notwendig, den bisher
beschrittenen Weg mit Nachdruck weiterzugehen.
Rechtskräftige Bescheide gemäß Trinkwasser -
Ausnahmeverordnung
Unter Bezugnahme auf das am 14. Mai 1999 mit Herrn Hofrat Dr. Heinrich Grneiner geführte
Telefonat teilen wir mit, daß in Oberösterreich derzeit 88 gültige Ausnahmegenehmigungen nach
der Trinkwasser - Ausnahmeverordnung bestehen.
Etwa die Hälfte dieser Ausnahmegenehmigungen betrifft größere oder kleinere
Wasserversorgungsunternehmen, die andere Hälfte sind Gewerbebetriebe.
Die Ausnahmegenehmigungen wurden in nachstehenden Bezirken erteilt:
|
Bezirksverwaltungsbehörde |
Anzahl der Ausnahmegenehmigungen |
|
Braunau |
2 |
|
Eferding |
2 |
|
Gmunden |
17 |
|
Grieskirchen |
1 |
|
Kirchdort |
2 |
|
Linz - Land |
13 |
|
Magistrat Linz |
2 |
|
Magistrat Wels |
6 |
|
Perg |
5 |
|
Ried |
4 |
|
Steyr |
3 |
|
Vöcklabruck |
4 |
|
Wels - Land |
27 |
Die Ausnahmegenehmigungen wurden für die Pestizide Atrazin und Desethylatrazin erteilt. Es
wurden Grenzwertüberschreitungen bis zu 2,0 µg pro Liter bewilligt.
Die Weitergabe einer detaillierteren Auflistung (Name und Adresse der betroffenen
Wasserversorgungsunternehmen bzw. Betriebe) ist aus Gründen des Datenschutzes nicht
möglich.
Mit freundlichen Grüßen!
Hauder