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Im Nachhang zu der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen

und Freunde vom 25. März 1999, Nr. 6012/J, betreffend Trinkwasserqualität in Oberöster -

reich sende ich Ihnen den mir dazu übermittelten Bericht der oberösterreichischen Landes -

rätin Ursula Haubner und des Landesrates Dr. Hans Achatz zu dieser Anfrage.

Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

 

 

Zur parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde

vom 25.3.1999 betreffend die Trinkwasserqualität in Oberösterreich nehmen wir wie folgt

Stellung:

 

Zu Frage 1:

Die Zahl der Ausnahmegenehmigungen ist aus der beiliegenden Auflistung der Abteilung

Sanitäts - und Veterinärrecht vom 17.5.1999 ersichtlich.

 

Zu Frage 2:

Inwieweit in Oberösterreich im Vergleich zu anderen Bundesländern vergleichsweise hohe

Bentazonbelastungen auftreten, ist beim Amt der OÖ Landesregierung nicht bekannt.

Bekannt ist, daß in Oberösterreich Grundwasserbelastungen mit Bentazon auftreten, die

den Grundwasserschwellenwert, der gleichzeitig Trinkwassergrenzwert ist, übersteigen.

Diese Aussagen gründen sich auf die systematischen Grundwassergüteuntersuchungen im

Vollzug der Wassergüteerhebungsverordnung. Im Beobachtungsjahr 1998 wurden

derartige Belastungen in den Gebieten Welser Heide, Traun - Enns - Platte, Unteres Ennstal

und Machland festgestellt. In den Jahren 1996 und 1997 sind darüberhinausgehend

Bentazonbelastungen in den Beobachtungsgebieten Vöckla - Ager und Eferdinger Becken

aufgetreten. Nach vorläufigen Auswertungen dürfte sich die Bentazonbelastung nunmehr

auf weniger Gebiete und dort auf weniger Meßstellen konzentrieren.

 

Laut Informationen seitens der Vertriebsfirma Agrolinz Melamin ist Bentazon der

Hauptwirkstoff im Unkrautbekämpfungsmittel Basagram. Dieses Mittel soll gegen

breitblättrige Unkräuter in Erbse und Sojabohne eingesetzt werden. Weiters kann es nach

diesen Aussagen, unter sehr ungünstigen Bedingungen -  geringe Bodenbedeckung durch

die Kultur zum Spritztermin, leichte Böden, Niederschläge unmittelbar nach der

Anwendung - zu Einträgen in das Grundwasser kommen.

 

In Informationsveranstaltungen wird daher zur Zeit durch die Vertriebsfirma im

Zusammenwirken mit der Landwirtschaftskammer für OÖ empfohlen, in ,, sensiblen

Gebieten“ auf die Anwendung von Basagram bei Erbse und Sojabohne zu verzichten.

Von der Vertriebsfirma wird die Bentazon - Belastung im Grundwasser auf unsachgemäße

Handhabung zurückgeführt.

 

Zu Frage 3:

Bezüglich Informationspflicht der Wasserversorger dürfen wir auf Ihren Entwurf zu einer

Verordnung über die Informationspflicht betreffend Trinkwasser

(Trinkwasserinformationsverordnung) hinweisen, zu der im April 1999 eine Stellungnahme der

Landessanitätsdirektion Oberösterreich ergangen ist.

 

Auch die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die

Trinkwasserpestizid - Verordnung und die Trinkwasser - Ausnahmeverordnung enthalten

Bestimmungen über die Information der Abnehmer. Von der Landessanitätsdirektion

Oberösterreich wird daher neuerlich empfohlen, alle Verordnungen, die das Trinkwasser

berühren, in eine Verordnung zusammenzuführen, wie dies bereits auch in einem Schreiben

(Frau Landesrätin Ursula Haubner an die Frau Bundesministerin Prammer vom 22.02.1999)

angeregt wurde.

 

Zu Frage 4:

Tatsache ist, daß ca. 27 Prozent der oberösterreichischen Bevölkerung durch

Einzelversorgungsanlagen (im wesentlichen Hausbrunnen) versorgt werden (siehe auch integrale

Trinkwasservorsorge Oberösterreich - Datenband 1995). Bei den Hausbrunnen obliegt die

Verantwortung für die Trinkwasserqualität primär dem Brunnenbetreiber. Eine Verpflichtung zur

Güteuntersuchung besteht nur im Zuge der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung.

 

OÖ Bauordnung i. d. F. Novelle 1998, Landesgesetzblatt Nr. 70/1998:

§ 23 (1) Bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur

vorrübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, muß eine ausreichende Versorgung mit

einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden. Der Nachweis der ausreichenden Versorgung

mit einwandfreiem Trinkwasser (Wasserbefund) ist, soweit nicht ohnedies ein Anschlußzwang an

eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, dem Baubewilligungsantrag oder der

Bauanzeige anzuschließen. Der Wasserbefund darf nicht älter als 3 Monate sein; ihm muß eine

physikalische, chemische und bakteriologische Untersuchung zugrundeliegen.

(2) Für ein Gebäude im Sinn des Absatz 1, das an keine öffentliche Wasserversorgungsanlage

angeschlossen ist, ist spätestens alle 5 Jahre ab Eintritt und Beginn des Benützungsrechtes (§ 44)

oder ab letztmaliger Vorlage eines Wasserbefundes ein weiterer Wasserbefund der Baubehörde

vorzulegen; er hat den Anforderungen des Abs. 1 letzer Satz zu entsprechen.

 

Grundsätzlich wird durch einen konsequenten Vollzug der Bestimmungen des Wasserrechts -

gesetzes, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über die Gewässeraufsicht sowie

jener über die Reinhaltung der Gewässer (§ 30 ff. auch in Verbindung mit § 138 WRG) streng

darauf geachtet, daß jede Grundwasserverunreinigung, insbesondere im unmittelbaren

Einzugsbereich von Hausbrunnenanlagen vermieden wird und festgestellte Verunreinigungen so

rasch wie möglich beseitigt werden. In Einzelfällen wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden

auch Schutzanordnungen für bewilligungsfreie Hausbrunnenanlagen gemäß § 34 Abs. 1 WRG

getroffen.

 

Eine wesentliche Grundlage für die Sicherstellung einwandfreien Trinkwassers in den

Hausbrunnen ist insbesondere die Umsetzung des flächendeckenden Grundwasserschutzes. Hier

bedeutet Grundwasservorsorge gleichzeitig unmittelbar Trinkwasservorsorge.

 

Auch in diesem Bereich werden in Oberösterreich umfassende Vorsorgemaßnahmen umgesetzt.

Einmal sind hier die Anordnungen von Auflagen zum Schutz des Grundwassers in zahllosen

Einzelverfahren nach Wasserrecht, Gewerberecht, Abfallrecht, Bergrecht, usw. anzuführen.

Daneben laufen in Oberösterreich systematische, flächendeckende Verdachtsflächen - und

 


 

Altstandorterhebungen mit der daran anschließenden Sanierung von Altlasten. In den Gebieten

mit erhöhter Nitratbelastung werden in Oberösterreich als einzigem Bundesland

Grundwassersanierungsgebiete gemäß § 33 f WRG ausgewiesen. In Teilen dieser

nitratbelasteten Gebiete wird seit 1996 das Landesförderungsprogramm „Grundwasser 2000“

durchgeführt, in dem erste Maßnahmen einer grundwasserverträglichen landwirtschaftlichen

Bodennutzung umgesetzt werden. Im Pilotprojekt zur Grundwasser - sanierung, das vom Land

OÖ gemeinsam mit dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft getragen wird,

werden konkrete Erfahrungen derartiger Maßnahmen mit wissenschaftlicher Begleitung

erarbeitet: Eine Wasserschutzberatung wurde eingerichtet. Mit den Regionalprojekten zum

vorbeugenden Grundwasserschutz im Rahmen von OPUL 2000 sollte künftig eine weitgehende

inhaltliche Umsetzung der zur Erreichung des gesetzlichen Sanierungszieles notwendigen

gebietsspezifischen Sanierungsmaßnahmen im gesamten Bereich der bestehen den bzw.

erwarteten Grundwassersanierungsgebiete in Oberösterreich möglich sein. Für einen

tatsächlichen Sanierungserfolg kann das erfolgreiche Zusammenwirken aller freiwilligen

Sanierungsmaßnahmen ausreichen. Diesbezüglich sind jedoch erst die notwendigen Erfahrungen

zu sammeln.

 

Zur Information der betroffenen Bevölkerung über die Qualität ihrer Hausbrunnen wird in

Oberösterreich seit Jahren die Aktion „Für Ihr Trinkwasser unterwegs“ durchgeführt, in deren

Verlauf zahllose Hausbrunnen sowohl untersucht als auch auf ihren baulicher Zustand fachlich

geprüft wurden und den Betroffenen entsprechende Sanierungsvorschläge erteilt wurden.

Abschließend sei folgendes besonders betont: Eine ganz wesentliche Voraussetzung für die

Sicherstellung der Trinkwasserqualität in den Hausbrunnen ist eine technisch einwandfreie

Ausgestaltung der Brunnenanlage selbst. Hier liegen nach umfangreichen Erfahrungen

erhebliche Mängel vor. Die bauliche Ausgestaltung sowie die Zuständigkeit zur Anordnung von

Mängelbehebungsmaßnahmen fällt in die Kompetenz der Baubehörden.

 

Zu Frage 5:

Die unter Punkt 4 genannten Maßnahmen bilden eine Voraussetzung für die künftige

Gewährleistung einer einwandfreien Trinkwasserqualität von Hausbrunnen. Dies bedeutet im

wesentlichen:

 

- So wie bisher Vollzug aller maßgeblichen Bestimmungen

- Beachtung des Schutzes von Hausbrunnenanlagen bei zukünftigen gesetzlichen Vorhaben

- Schwerpunktsetzung im Bereich des flächenhaften Grundwasserschutzes, der Grundwasser -

   vorsorge und der Grundwassersanierung, vor allem im Bereich der Landwirtschaft

- Einwandfreie bauliche Gestaltung von Einzelwasserversorgungsanlagen, soweit eine

   Kompetenz der Wasserrechtsbehörde besteht; Betonung der Eigenverantwortung des

   Betreibers der Wasserversorgungsanlage!

 

Es ist daher insgesamt notwendig, den bisher beschrittenen Weg mit Nachdruck weiterzugehen.

Rechtskräftige Bescheide gemäß Trinkwasser -

Ausnahmeverordnung

 

Unter Bezugnahme auf das am 14. Mai 1999 mit Herrn Hofrat Dr. Heinrich Grneiner geführte

Telefonat teilen wir mit, daß in Oberösterreich derzeit 88 gültige Ausnahmegenehmigungen nach

der Trinkwasser - Ausnahmeverordnung bestehen.

 

Etwa die Hälfte dieser Ausnahmegenehmigungen betrifft größere oder kleinere

Wasserversorgungsunternehmen, die andere Hälfte sind Gewerbebetriebe.

 

Die Ausnahmegenehmigungen wurden in nachstehenden Bezirken erteilt:

 

Bezirksverwaltungsbehörde

Anzahl der Ausnahmegenehmigungen

Braunau

2

Eferding

2

Gmunden

17

Grieskirchen

1

Kirchdort

2

Linz - Land

13

Magistrat Linz

2

Magistrat Wels

6

Perg

5


 

Ried

4

Steyr

3

Vöcklabruck

4

Wels  - Land

27

 

Die Ausnahmegenehmigungen wurden für die Pestizide Atrazin und Desethylatrazin erteilt. Es

wurden Grenzwertüberschreitungen bis zu 2,0 µg pro Liter bewilligt.

 

Die Weitergabe einer detaillierteren Auflistung (Name und Adresse der betroffenen

Wasserversorgungsunternehmen bzw. Betriebe) ist aus Gründen des Datenschutzes nicht

möglich.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

 

Hauder