5716/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde

haben am 25. März 1999 unter der Nr. 6012/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend Trinkwasserqualität in Oberösterreich

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Dazu ist einleitend folgendes zu bemerken:

Die Kontrolle von Trinkwasser als Lebensmittel ist in mittelbarer Bundes -

verwaltung zu vollziehen. Da sich diese Anfrage im wesentlichen auf das

Bundesland Oberösterreich bezieht, habe ich den Herrn Landeshauptmann

von Oberösterreich um eine Stellungnahme ersucht.

Zu Frage 1:

 

Eine Liste der Ausnahmegenehmigungen nach der Trinkwasser - Ausnahme -

verordnung, BGBl. Nr. 384/1993 in der Fassung BGBl. Nr.287/1996, in Ober -

österreich, aufgeschlüsselt nach Wasserversorgungsunternehmen Höhe der

genehmigten Überschreitung und Dauer der Ausnahmegenehmigung, liegt bei.

Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist der Landes -

hauptmann.

 

Zu Frage 2:

 

In Österreich gibt es einige zugelassene Pflanzenschutzmittel, die den

Wirkstoff „Bentazon“ enthalten.

 

Der Wirkstoff „Bentazon“ unterliegt derzeit einer Bewertung gemäß Artikel 8

Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG. Im Rahmen dieser Bewertung wurde von

Deutschland eine Monographie erstellt, wobei für diesen Wirkstoff bzw. seine

Metaboliten in Bezug auf die geprüften Bedingungen mit keinem Eintrag in das

Grund - bzw. Trinkwasser zu rechnen ist.

 

Diese Feststellung trifft allerdings nicht uneingeschränkt auf besonders

sensible Flächen, wie Trinkwasserschutz - und - schongebiete, zu.

Es kann jedoch in der Regel bei Einhaltung der durch die Zulassungs -

bescheide des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz vorgeschriebenen Aufwandmengen und sachgerechter

Anwendung von „Bentazon“ - hältigen Pflanzenschutzmitteln eine Kontamination

des Grund - und in weiterer Folge Trinkwassers durch Versickerung des

Wirkstoffes „Bentazon“ und/oder seiner Metaboliten über den gesetzlichen

Höchstwert von 0,1 µg/l ausgeschlossen werden.

Zu Frage 3:

 

Derzeit bestehen folgende Informationspflichten betreffend Trinkwasser auf -

grund des Lebensmittelgesetzes 1975:

 

•  Verordnung: Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II

   Nr.23511998, § 4 Z 6: „Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

   jedem Verbraucher des von ihm in Verkehr gebrachten Wassers auf schrift -

   liche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der

   Wasseruntersuchung bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen

   geeigneten Weise zu veröffentlichen.“

 

• Trinkwasser - Nitratverordnung, BGBl. 557/1989 in der Fassung BGBl.

   28711996 und 714/1996, § 5: „Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungs -

   anlage hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr gebrachten Trink -

   wassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden

   Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung auf Nitrat bekanntzugeben oder

   die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen.“

 

•  Trinkwasser - Pestizidverordnung, BGBl. 448/1991, § 7: „Der Betreiber einer

    Trinkwasserversorgungsanlage hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr

    gebrachten Trinkwassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur

    Verfügung stehenden Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen auf

    Pestizide bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen geeigneten

    Weise zu veröffentlichen.“

 

• Trinkwasser - Ausnahmeverordnung, BGBl. 384/1993 in der Fassung BGBl.

   287/1996, § 3 (2): „Der Trinkwasserversorger, der auf Grund eines Be -

   scheides gemäß § 1 höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat einmal jährlich

   die Verbraucher seines Versorgungsgebietes von dieser Tatsache in geeig -

   neter Weise zu informieren.“

Im übrigen trete ich dafür ein, daß den Konsumenten wichtige Informationen

auch ohne Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Ich habe daher den Auftrag

zur Ausarbeitung einer Trinkwasser - Informationsverordnung gegeben. Der

Entwurf der Verordnung befindet sich derzeit im Begutachtungsverfahren.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Für die Qualität des Wassers aus Hausbrunnen sind sowohl die Grundwasser -

beschaffenheit, der Zustand der Brunnenanlage als auch die fachgerechte

Wartung maßgeblich. Mängel der Wasserqualität sind in der Regel auf diese

Faktoren zurückzuführen. Hausbrunnen unterliegen jedoch nicht den Bestim -

mungen des Lebensmittelgesetzes 1975. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage ist

es daher nicht möglich, die Qualität und die Kontrolle für diese Anlagen vorzu -

schreiben. Die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes und damit die

Zuständigkeit für den Bereich Grundwasser liegt beim Bundesminister für

Land - und Forstwirtschaft.

 

Ich beabsichtige jedoch, mit einem verbesserten Informationsangebot an die

Hausbrunnenbesitzer über den ordnungsgemäßen Betrieb der Hausbrunnen,

über die Anforderungen an Trinkwasser sowie über Maßnahmen bei bestehen -

den Mängeln zur Verbesserung der in Rede stehenden Trinkwasserqualität

beizutragen und habe den Auftrag gegeben, eine Informationsbroschüre für

Brunnenbesitzer zu erarbeiten.

 

 

Die angeschlossenen Anlagen konnten nicht gescannt werden !!