5716/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde
haben am 25. März 1999 unter der Nr. 6012/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Trinkwasserqualität in Oberösterreich
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Dazu ist einleitend folgendes zu bemerken:
Die Kontrolle von Trinkwasser als Lebensmittel ist in mittelbarer Bundes -
verwaltung zu vollziehen. Da sich diese Anfrage im wesentlichen auf das
Bundesland Oberösterreich bezieht, habe ich den Herrn Landeshauptmann
von Oberösterreich um eine
Stellungnahme ersucht.
Zu Frage 1:
Eine Liste der Ausnahmegenehmigungen nach der Trinkwasser - Ausnahme -
verordnung, BGBl. Nr. 384/1993 in der Fassung BGBl. Nr.287/1996, in Ober -
österreich, aufgeschlüsselt nach Wasserversorgungsunternehmen Höhe der
genehmigten Überschreitung und Dauer der Ausnahmegenehmigung, liegt bei.
Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist der Landes -
hauptmann.
Zu Frage 2:
In Österreich gibt es einige zugelassene Pflanzenschutzmittel, die den
Wirkstoff „Bentazon“ enthalten.
Der Wirkstoff „Bentazon“ unterliegt derzeit einer Bewertung gemäß Artikel 8
Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG. Im Rahmen dieser Bewertung wurde von
Deutschland eine Monographie erstellt, wobei für diesen Wirkstoff bzw. seine
Metaboliten in Bezug auf die geprüften Bedingungen mit keinem Eintrag in das
Grund - bzw. Trinkwasser zu rechnen ist.
Diese Feststellung trifft allerdings nicht uneingeschränkt auf besonders
sensible Flächen, wie Trinkwasserschutz - und - schongebiete, zu.
Es kann jedoch in der Regel bei Einhaltung der durch die Zulassungs -
bescheide des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz vorgeschriebenen Aufwandmengen und sachgerechter
Anwendung von „Bentazon“ - hältigen Pflanzenschutzmitteln eine Kontamination
des Grund - und in weiterer Folge Trinkwassers durch Versickerung des
Wirkstoffes „Bentazon“ und/oder seiner Metaboliten über den gesetzlichen
Höchstwert von 0,1 µg/l
ausgeschlossen werden.
Zu Frage 3:
Derzeit bestehen folgende Informationspflichten betreffend Trinkwasser auf -
grund des Lebensmittelgesetzes 1975:
• Verordnung: Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II
Nr.23511998, § 4 Z 6: „Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat
jedem Verbraucher des von ihm in Verkehr gebrachten Wassers auf schrift -
liche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der
Wasseruntersuchung bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen
geeigneten Weise zu veröffentlichen.“
• Trinkwasser - Nitratverordnung, BGBl. 557/1989 in der Fassung BGBl.
28711996 und 714/1996, § 5: „Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungs -
anlage hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr gebrachten Trink -
wassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden
Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung auf Nitrat bekanntzugeben oder
die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen.“
• Trinkwasser - Pestizidverordnung, BGBl. 448/1991, § 7: „Der Betreiber einer
Trinkwasserversorgungsanlage hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr
gebrachten Trinkwassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur
Verfügung stehenden Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen auf
Pestizide bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen geeigneten
Weise zu veröffentlichen.“
• Trinkwasser - Ausnahmeverordnung, BGBl. 384/1993 in der Fassung BGBl.
287/1996, § 3 (2): „Der Trinkwasserversorger, der auf Grund eines Be -
scheides gemäß § 1 höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat einmal jährlich
die Verbraucher seines Versorgungsgebietes von dieser Tatsache in geeig -
neter Weise zu
informieren.“
Im übrigen trete ich dafür ein, daß den Konsumenten wichtige Informationen
auch ohne Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Ich habe daher den Auftrag
zur Ausarbeitung einer Trinkwasser - Informationsverordnung gegeben. Der
Entwurf der Verordnung befindet sich derzeit im Begutachtungsverfahren.
Zu den Fragen 4 und 5:
Für die Qualität des Wassers aus Hausbrunnen sind sowohl die Grundwasser -
beschaffenheit, der Zustand der Brunnenanlage als auch die fachgerechte
Wartung maßgeblich. Mängel der Wasserqualität sind in der Regel auf diese
Faktoren zurückzuführen. Hausbrunnen unterliegen jedoch nicht den Bestim -
mungen des Lebensmittelgesetzes 1975. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage ist
es daher nicht möglich, die Qualität und die Kontrolle für diese Anlagen vorzu -
schreiben. Die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes und damit die
Zuständigkeit für den Bereich Grundwasser liegt beim Bundesminister für
Land - und Forstwirtschaft.
Ich beabsichtige jedoch, mit einem verbesserten Informationsangebot an die
Hausbrunnenbesitzer über den ordnungsgemäßen Betrieb der Hausbrunnen,
über die Anforderungen an Trinkwasser sowie über Maßnahmen bei bestehen -
den Mängeln zur Verbesserung der in Rede stehenden Trinkwasserqualität
beizutragen und habe den Auftrag gegeben, eine Informationsbroschüre für
Brunnenbesitzer zu erarbeiten.
Die angeschlossenen Anlagen konnten nicht gescannt werden !!