5717/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler und Kollegen haben am 24. März

1999 unter der Nr. 5962/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„einiger Ungereimtheiten im Zuge der Briefbombenermittlungen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Im Zuge der Erhebungen zu den Brief - und Rohrbombenanschlägen und zur Person des Franz

Fuchs langten insgesamt 9.968 Hinweise ein, die ausnahmslos seitens der Sicherheitsexekutive

eingehend überprüft worden sind.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Es wurden sämtliche, auch bloß fragmentarisch vorhandene Kennzeichen, die Franz Fuchs auf

verschiedenen Notizzettel vermerkt hatte, überprüft. Aus diesen Erhebungen, deren Ergebnisse

durchwegs den Justizbehörden zugeleitet wurden, konnten allerdings keine sachdienlichen

Erkenntnisse gewonnen werden. Jedenfalls hat sich kein Deckkennzeichen des

Bundesministeriums ihr Inneres unter den Aufzeichnungen des Herrn Fuchs befunden.

 

Zu Frage 4:

 

Die Kennzeichen aus dem Bezirk Leibnitz wurden - freilich auch sie ohne sachdienliche

Erkenntnis - sehr wohl überprüft; auch diese Ergebnisse wurden der Anklagebehörde

zugeleitet.

 

Zu Frage 5:

 

Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 2 und 3; es wurden sämtliche, wenn es sich

auch um bloß fragmentarische oder nicht ausgegebene Kennzeichen handelte, einer Anfrage

und anschließenden Überprüfung unterzogen.

 

Zu Frage 6

 

Dieser Sachverhalt, wo angeblich von einem Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres

vor der Verhaftung des Franz Fuchs das Kennzeichen St 524.919 in einen Zusammenhang mit

den Brief - und Rohrbombenanschlägen gebracht wurde, war Gegenstand konkreter

Initiativermittlungen durch die Sonderkommission. Trotz dieser Erhebungen und Befragungen

von Auskunftspersonen konnte diese Behauptung nicht verifiziert werden. Auch diese

Überprüfungen wurden den Justizbehörden zur Kenntnis gebracht.

 

Zu Frage 7:

 

Es kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß Franz Fuchs vor seiner Verhaftung von der

Sicherheitsexekutive observiert wurde oder der Tatbegehung konkret verdächtigt war

Die „beiden Frauen von Gralla“ haben keinen Hinweis gegeben, sondern die Gendarmerie um

Hilfe gerufen. Da diese Amtshandlung letztlich zur Klärung der Brief - und

Rohrbombenattentate geführt hat, war ich - in Anerkennung eines moralischen Anspruches der

beiden Damen - zu einer betraglich eingeschränkten Zahlung bereit. Leider sind die beiden

Damen nicht auf den ihnen von der Finanzprokuratur angebotenen Vergleich eingegangen,

sodaß - aufgrund der von den Damen eingebrachten Klage - das Gericht zu entscheiden haben

wird.