5722/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR G. Moser, Freundinnen
und Freunde vom 25. März 1999, Nr. 6013/J,
betreffend Trinkwasserqualität in OÖ
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde vom
25. März 1999, Nr. 6013/J, betreffend Trinkwasserqualität in OÖ, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Da sich die gegenständliche Anfrage auf die Grund - und Trinkwassersituation in Oberöster -
reich bezieht, ist einleitend auf die in kompetenzrechtlicher Hinsicht relevante Unterschei -
dung zwischen Grundwasser und Trinkwasser hinzuweisen. Während die Beurteilung der
Beschaffenheit des Grundwassers nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und
des Hydrographiegesetzes samt den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen durch
die Wasserrechtsbehörden erfolgt und somit in den Kompetenzbereich des Bundesministeri -
ums für Land - und Forstwirtschaft ressortiert, fällt der Bereich des Lebensmittels „Trinkwas -
ser“ (z.B.: Inverkehrbringen; Information über die Qualität des Trinkwassers) in die Zustän -
digkeit des Bundeskanzleramtes (bzw. der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz).
In die primäre Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden fällt somit Schutz, Erhaltung und
Wiederherstellung einer den Zielen des Wasserrechtsgesetzes entsprechenden Grundwas -
serqualität („Rohwasserqualität“) sowie die Bewilligung und Überwachung von Trink - und
Nutzwasserversorgungsanlagen, nicht jedoch die Überwachung der Trinkwasserqualität in
Oberösterreich.
Zu Frage 1:
Da sich diese Frage auf die Vollziehung der aufgrund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelge -
setzes 1975 ergangenen Trinkwasser - Ausnahmeverordnung bezieht, deren Vollzug, wie
bereits einleitend festgestellt, nicht in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden fällt, darf
auf die Anfragebeantwortung der Frau Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz verwiesen werden, in deren Ressort die Vollziehung des Lebensmittelge -
setzes und der ergangenen Durchführungsverordnungen fällt.
Zu Frage 2:
Der Wirkstoff „Bentazon“ unterliegt derzeit einer Bewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der
Richtlinie 91/414/EWG. Im Rahmen dieser Bewertung wurde von Deutschland eine Mono -
graphie erstellt, wobei für diesen Wirkstoff bzw. seine Metaboliten in Bezug auf die geprüften
Bedingungen mit keinem Eintrag in das Grund bzw. Trinkwasser zu rechnen ist.
Diese Feststellung tritt jedoch nicht uneingeschränkt auf besonders sensible Flächen zu.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Es darf auf die Zuständigkeit des BKA und die Anfragebeantwortung der Frau Bundesmini -
sterin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verwiesen werden.