5726/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5950/J betreffend

Holzimprägnierungsanlage in Frohleiten/BH Graz Umgebung, welche die Abgeordneten

Wabl, Freundinnen und Freunde am 24.3.1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung vom 8.11.1993,

wurde die Firma Mohik - Wertholz Alfred Liechtenstein Gesellschaft mbH & Co KG

verpflichtet, bis zu einem bestimmten Termin ein Sanierungskonzept bezüglich der mit

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung vom 23.7.1980, und vom

28.10.1982, gewerberechtlich genehmigten Hackgutfeuerungsanlage vorzulegen. Ziel

dieses Sanierungskonzeptes für die Feuerungsanlage sollten Maßnahmen zur

Verbesserung der Verbrennung, insbesondere zur Vermeidung von Rauchgasemissionen

sein.

 

Über dieses vorgelegte Sanierungskonzept wurde sodann ein Verwaltungsverfahren

durchgeführt, das dem Bescheid vom 11.6.1996 zugrundeliegt.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Im Bescheid vom 23.7.1980 wurden die Auflagen 23., 24., 25. und 26. sowie im Bescheid

vom 28.10.1982 die Auflagen 3., 4., 5., 6. und 7. zur Hintanhaltung der Emittierung von

Schadstoffen in die Luft vorgeschrieben. Wie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt

hervorgeht, wurden auf Grund der zahlreichen Nachbarschaftsbeschwerden ständig

Überprüfungen vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind durch

zahlreiche Verhandlungsschriften dokumentiert.

 

Antwort zu den Punkten 3 und 4a und 4c der Anfrage:

 

Das Verfahren ist derzeit in meinem Ressort anhängig, nunmehr werden

gewerbetechnische Sachverständigengutachten betreffend das Sanierungsverfahren

eingeholt, weshalb eine Beantwortung dieser Fragen erst nach rechtskräftigen Abschluß

des Verfahrens möglich ist.

 

Antwort zu Punkt 4b der Anfrage:

 

Der Sanierungsbescheid vom 11.6.1996 ist auf Grund der eingebrachten Berufungen und

der Aufhebung des letztinstanzlichen Berufungsbescheides durch den

Verwaltungsgerichtshof nicht in Rechtskraft erwachsen.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Bei der in der Anfrage genannten Verhandlung vom 3.5.1982 handelte es sich um eine

Überprüfung der Betriebsanlage im Hinblick auf den konsensgemäßen Betrieb (Erfüllung

sämtlicher Auflagen der Genehmigungsbescheide). Die in der Anfrage behaupteten

Aussagen eines Sachverständigen sind dieser Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Das Verfahren ist derzeit beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

anhängig. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wird das Parteiengehör gewährt werden.