5726/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5950/J betreffend
Holzimprägnierungsanlage in Frohleiten/BH Graz Umgebung, welche die Abgeordneten
Wabl, Freundinnen und Freunde am 24.3.1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung vom 8.11.1993,
wurde die Firma Mohik - Wertholz Alfred Liechtenstein Gesellschaft mbH & Co KG
verpflichtet, bis zu einem bestimmten Termin ein Sanierungskonzept bezüglich der mit
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung vom 23.7.1980, und vom
28.10.1982, gewerberechtlich genehmigten Hackgutfeuerungsanlage vorzulegen. Ziel
dieses Sanierungskonzeptes
für die Feuerungsanlage sollten Maßnahmen zur
Verbesserung der Verbrennung, insbesondere zur Vermeidung von Rauchgasemissionen
sein.
Über dieses vorgelegte Sanierungskonzept wurde sodann ein Verwaltungsverfahren
durchgeführt, das dem Bescheid vom 11.6.1996 zugrundeliegt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Im Bescheid vom 23.7.1980 wurden die Auflagen 23., 24., 25. und 26. sowie im Bescheid
vom 28.10.1982 die Auflagen 3., 4., 5., 6. und 7. zur Hintanhaltung der Emittierung von
Schadstoffen in die Luft vorgeschrieben. Wie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt
hervorgeht, wurden auf Grund der zahlreichen Nachbarschaftsbeschwerden ständig
Überprüfungen vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind durch
zahlreiche Verhandlungsschriften dokumentiert.
Antwort zu den Punkten 3 und 4a und 4c der Anfrage:
Das Verfahren ist derzeit in meinem Ressort anhängig, nunmehr werden
gewerbetechnische Sachverständigengutachten betreffend das Sanierungsverfahren
eingeholt, weshalb eine Beantwortung dieser Fragen erst nach rechtskräftigen Abschluß
des Verfahrens möglich ist.
Antwort zu Punkt 4b der Anfrage:
Der Sanierungsbescheid vom 11.6.1996 ist auf Grund der eingebrachten Berufungen und
der Aufhebung des letztinstanzlichen Berufungsbescheides durch den
Verwaltungsgerichtshof
nicht in Rechtskraft erwachsen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Bei der in der Anfrage genannten Verhandlung vom 3.5.1982 handelte es sich um eine
Überprüfung der Betriebsanlage im Hinblick auf den konsensgemäßen Betrieb (Erfüllung
sämtlicher Auflagen der Genehmigungsbescheide). Die in der Anfrage behaupteten
Aussagen eines Sachverständigen sind dieser Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Das Verfahren ist derzeit beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
anhängig. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wird das Parteiengehör gewährt werden.