5728/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6038/J - NR/1999, betreffend Berufszugangs -
Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü - VO BGBL 221), die die Abgeordneten Kopf und
Kollegen am 25. März 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Zu den angeführten Fächern und die Frage Anrechnung bzw. Nichtanrechnung für die Prüfung
der fachlichen Eignung im Rahmen des Güterbeförderungsgewerbes ist auszuführen, daß die
Unternehmerprüfung entfällt, wenn durch Zeugnis der Abschluß bestimmter höherer Schulen
oder Studienrichtungen nachgewiesen werden kann (§ 14 der Berufszugangsverordnung).
Gemäß § 14 Abs. 6 Berufszugangsverordnung Güterbeförderung ersetzt die nach den Be -
stimmungen der Unternehmerprüfungsordnung abgelegte Unternehmerprüfung für die Prüfung
der fachlichen Eignung im Güterbeförderungsgewerbe wiederum die in der zitierten Bestim -
mung aufgelisteten Fächer (insbesondere gerade die angeführte kaufmännische Buchführung,
weiters die Lohnverrechnung und zahlreiche rechtliche Prüfungsfächer).
In diesem Zusammenhang ist es mir nicht möglich, die in Frage 3 aufgeworfene Problem -
stellung nachzuvollziehen, wonach der betreffende Prüfungsstoff angeblich doppelt absolviert
werden müsse.
Ich habe aber die zuständigen Beamten meines Ressorts angewiesen, diesbezüglich eventuell
auftretende Unklarheiten zu prüfen und dabei soweit erforderlich die betreffenden Bestimmun -
gen einer zweckentsprechenden Auslegung zu unterziehen bzw. erforderlichenfalls im Erlaß -
weg zu klären.
Zu Frage 4:
Die bestehende Regelung muß nicht zwingend aus den von Ihnen genannten Gründen geändert
werden, da wie oben ausgeführt, die entsprechenden Anrechnungsmöglichkeiten gegeben sind.
Zu Frage 5:
Die Arbeiten an der Umsetzung der Richtlinie 98/76/EG wurden in meinem Ressort bereits
begonnen. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 98/76/EG des Rates werden die betreffenden
Verordnungen auch auf etwaige erforderliche Anpassungen und die Schaffung zweckmäßiger
Erleichterungen mitgeprüft werden.